Nach § 31 e KSchG in der hier bereits anwendbaren Fassung des mit 1.1.2004 in Kraft getretenen ZivRÄG 2004 besteht neben Ansprüchen auf Gewährleistung und Schadenersatz auch ein solcher auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht.Nach Paragraph 31, e KSchG in der hier bereits anwendbaren Fassung des mit 1.1.2004 in Kraft getretenen ZivRÄG 2004 besteht neben Ansprüchen auf Gewährleistung und Schadenersatz auch ein solcher auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht.
Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sieht in ihrem Art 3 vor, dass die dem Verbraucher vom Veranstalter oder vom Vermittler gegebene Beschreibung einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen keine irreführenden Angaben enthalten und der dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Prospekt klare und genaue Angaben zum Preis und weiteren Determinanten wie zB Art, Lage, Kategorie und Komfort der Unterbringung und deren touristische Einstufung und den Mahlzeiten zu enthalten hat sowie, dass diese Angaben den Veranstalter binden. Ihr Art 5 legt fest, dass Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haften sollen und Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, zu übernehmen haben. Voraussetzung ist daher auch hier die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung.Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sieht in ihrem Artikel 3, vor, dass die dem Verbraucher vom Veranstalter oder vom Vermittler gegebene Beschreibung einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen keine irreführenden Angaben enthalten und der dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Prospekt klare und genaue Angaben zum Preis und weiteren Determinanten wie zB Art, Lage, Kategorie und Komfort der Unterbringung und deren touristische Einstufung und den Mahlzeiten zu enthalten hat sowie, dass diese Angaben den Veranstalter binden. Ihr Artikel 5, legt fest, dass Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haften sollen und Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, zu übernehmen haben. Voraussetzung ist daher auch hier die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung.
Soweit den Ausführungen der Revision zugrundeliegt, der Kläger hätte einen Badeurlaub mit Halbpension gebucht, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach - mangels Verfügbarkeit eines Hotelzimmers am Strand - Leistungsgegenstand des vom Kläger eingegangenen Vertrages die Unterbringung in einem Stadthotel mit Halbpension und Shuttlebusmöglichkeit zum Strand war. Diese Leistung hat der Kläger auch bekommen. Dass ein solches Hotel nicht die selben Annehmlichkeiten wie ein Badeaufenthalt in einem Strandhotel, insbesondere was Dauer und Flexibilität des Aufenthaltes am Strand betrifft, bietet, liegt in der Natur der Sache und kann ebensowenig als Mangel angesehen werden, wie der Umstand, dass in solchen Strandhotels auf die Ernährungsgewohnheiten europäischer Urlauber bei Würzung der Speisen und Umfang des Angebotes eher Bedacht genommen werden mag. Dass der Kläger eine bestimmte Kategorie der Unterbringung (insb ein 4 oder 5-Sterne Hotel) gebucht hätte und die Art der Halbpension demzufolge als unangemessen zu beurteilen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe insoweit ihre vertraglich übernommene Verpflichtung erfüllt, ist daher im Einzelfall zumindest vertretbar. Damit ist das allfällige Fehlen einer Judikatur zu den in Betracht kommenden Regelungen nicht erheblich.
Zu prüfen bleibt, ob die beklagte Partei den Kläger vor Vertragsabschluss ausreichend informiert und aufgeklärt hat.
Auch hier stellt die Revision auf die Richtlinie, nämlich deren Art 3 und den Anhang ab. Soweit darin auf die Klarheit, Lesbarkeit und Genauigkeit der Angaben eines zur Verfügung gestellten Prospektes abgestellt wird, kommt sie nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des zuletzt tatsächlich gebuchten Hotels ein Prospekt nicht zur Verfügung gestellt wurde. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, wonach Reiseveranstalter und -vermittler sicherstellen müssen, dass Beschreibungen der von ihnen veranstalteten Pauschalreisen keine irreführenden Angaben enthalten und Reiseprospekte klare und genaue Informationen enthalten, ergibt sich, dass dies nur für solche Unterlagen gelten kann, auf deren Inhalt und Gestaltung die Genannten Einfluss haben, oder die sie zumindest bei Übernahme überprüfen können, weil nur dann die Möglichkeit „sicherzustellen" besteht. Dies trifft aber nach den Feststellungen - für den Kläger ersichtlich - auf den in seinem Beisein hergestellten Internetausdruck schon aus zeitlichen Gründen nicht zu.Auch hier stellt die Revision auf die Richtlinie, nämlich deren Artikel 3 und den Anhang ab. Soweit darin auf die Klarheit, Lesbarkeit und Genauigkeit der Angaben eines zur Verfügung gestellten Prospektes abgestellt wird, kommt sie nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des zuletzt tatsächlich gebuchten Hotels ein Prospekt nicht zur Verfügung gestellt wurde. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, wonach Reiseveranstalter und -vermittler sicherstellen müssen, dass Beschreibungen der von ihnen veranstalteten Pauschalreisen keine irreführenden Angaben enthalten und Reiseprospekte klare und genaue Informationen enthalten, ergibt sich, dass dies nur für solche Unterlagen gelten kann, auf deren Inhalt und Gestaltung die Genannten Einfluss haben, oder die sie zumindest bei Übernahme überprüfen können, weil nur dann die Möglichkeit „sicherzustellen" besteht. Dies trifft aber nach den Feststellungen - für den Kläger ersichtlich - auf den in seinem Beisein hergestellten Internetausdruck schon aus zeitlichen Gründen nicht zu.
Zur Irreführungseignung einer allenfalls gegebenen Beschreibung der Pauschalreise ist festgestellt, dass das Hotel als Stadthotel, das nicht am Strand liegt, aber über eine Shuttlebusanbindung zu diesem verfügt, angeboten, gemeinsam im Internet begutachtet und sodann ein Lageplan in Form einer groben Skizze ausgedruckt wurde. Die Beschreibung des Hotels durch die beklagte Partei war grundsätzlich nicht unrichtig, eine weitergehende Information konnte der Kläger unter den festgestellten Umständen der sehr kurzfristigen Buchung nicht erwarten.
Im Vordergrund stehen hier die besonderen Umstände des Einzelfalls, weshalb sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt. Der von der Revision angeregten Vorabentscheidung durch den EuGH zur Auslegung der Richtlinie bedarf es daher nicht.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.