Rechtssatz RS0121811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121811
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Norm
KSchG §31e
EWG-RL 90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 390L0314 Art3
Rechtssatz
Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, wonach Reiseveranstalter und Reisevermittler sicherstellen müssen, dass Beschreibungen der von ihnen veranstalteten Pauschalreisen keine irreführenden Angaben enthalten und Reiseprospekte klare und genaue Informationen enthalten, ergibt sich, dass dies nur für solche Unterlagen gelten kann, auf deren Inhalt und Gestaltung die Genannten Einfluss haben, oder die sie zumindest bei Übernahme überprüfen können, weil nur dann die Möglichkeit „sicherzustellen" besteht. Dies trifft aber auf den in Beisein des Kunden hergestellten Internetausdruck schon aus zeitlichen Gründen nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121811
Dokumentnummer
JJR_20070308_OGH0002_0020OB00247_05W0000_001