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Rechtssatz RS0121811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121811

Geschäftszahl

2Ob247/05w

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Norm

KSchG §31e
EWG-RL 90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 390L0314 Art3

Rechtssatz

Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, wonach Reiseveranstalter und Reisevermittler sicherstellen müssen, dass Beschreibungen der von ihnen veranstalteten Pauschalreisen keine irreführenden Angaben enthalten und Reiseprospekte klare und genaue Informationen enthalten, ergibt sich, dass dies nur für solche Unterlagen gelten kann, auf deren Inhalt und Gestaltung die Genannten Einfluss haben, oder die sie zumindest bei Übernahme überprüfen können, weil nur dann die Möglichkeit „sicherzustellen" besteht. Dies trifft aber auf den in Beisein des Kunden hergestellten Internetausdruck schon aus zeitlichen Gründen nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121811

Dokumentnummer

JJR_20070308_OGH0002_0020OB00247_05W0000_001