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Entscheidung 2 Ob 247/23x×

Entscheidung 2 Ob 247/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob247/23x

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.024.574,90 EUR sA, Feststellung und Antrag nach Paragraph 408, ZPO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 13 R 205/21v-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die in der außerordentlichen Revision enthaltenen Rekurse gegen die vom Berufungsgericht gefassten Beschlüsse auf (a) Zurückweisung von Urkunden und (b) teilweise Aufhebung des Ersturteils werden zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

[1] Die Bekämpfung eines vom Berufungsgericht gefassten Beschlusses auf Zurückweisung von (mit der Berufung vorgelegten) Urkunden (2 Ob 208/20g Rz 16) ist ebenso unzulässig wie die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen echten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dem kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigefügt wurde (1 Ob 119/23s Rz 7 mwN).

Zu 2.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E140738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00247.23X.0220.000

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240220_OGH0002_0020OB00247_23X0000_000