[5] Gegen den klagestattgebenden und aufhebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
[6] I. Soweit sich die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich eines Betrags von 12.766,08 EUR aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ist ihr Rechtsmittel absolut unzulässig: [6] römisch eins. Soweit sich die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich eines Betrags von 12.766,08 EUR aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ist ihr Rechtsmittel absolut unzulässig:
[7] Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: §§ 505, 506 ZPO) ausgeschlossen (RS0043880; RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 72/23d). [7] Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: Paragraphen 505, 506, ZPO) ausgeschlossen (RS0043880; RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 72/23d).
[8] II. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig: [8] römisch zwei. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
[9] 1. Die Ansicht der Beklagten, das Fehlverhalten der Beraterin beim Ausfüllen des Versicherungsantrags sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie ihr nie die Aufgabe übertragen habe, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen anstelle des Kunden zu beantworten, übergeht grundsätzlich den vom Kläger erhobenen Vorwurf, dass ihm die Beraterin wegen seiner Vorerkrankungen gar nicht zur Kündigung der Vorversicherung hätte raten dürfen.
[10] Fest steht, dass der Kläger den alten Versicherungsvertrag nicht gekündigt hätte, wäre er darüber aufgeklärt worden, dass die neue Versicherung seinen Antrag wegen der zwischenzeitig aufgetretenen Vorerkrankungen nicht annehmen würde. Schadensursächlich war daher letztlich nicht bloß die wahrheitswidrige Beantwortung der Gesundheitsfragen, weil nach den Feststellungen auch deren richtige Beantwortung nicht zum Abschluss eines (zumindest den Konditionen der Vorversicherung entsprechenden) Versicherungsvertrags mit der neuen Versicherung geführt hätte, sondern der Rat zum Versicherungswechsel ohne Erörterung der sich aus allfälligen Vorerkrankungen ergebenden Problematik (erhöhtes Versicherungsrisiko). Dass aber die Beratung über die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses zum Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers gehört, bezweifelt nicht einmal die Beklagte.
[11] 2. Davon ausgehend vermag die Beklagte keine Bedenken an der vom Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall (vgl RS0087606) angenommenen Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten des Klägers zu wecken. Die von ihr zitierten Entscheidungen 7 Ob 20/79 und 7 Ob 11/85 betreffen, wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat, das Verhältnis des Versicherungsnehmers zur Versicherung und nicht – wie hier – zum Versicherungsvermittler und sind daher nicht einschlägig. [11] 2. Davon ausgehend vermag die Beklagte keine Bedenken an der vom Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall vergleiche RS0087606) angenommenen Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten des Klägers zu wecken. Die von ihr zitierten Entscheidungen 7 Ob 20/79 und 7 Ob 11/85 betreffen, wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat, das Verhältnis des Versicherungsnehmers zur Versicherung und nicht – wie hier – zum Versicherungsvermittler und sind daher nicht einschlägig.