Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist begrundet. Aus dem Verlassen des Fahrzeuges allein erwachsen noch keine Gefahren, wohl aber kann dies der Fall sein, wenn die Trennung ein gewisses Maß überschreitet, sodaß der Führer Gefahren vorbeugend nicht mehr eingreifen kann. Ob das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Nach § 99 Abs. 4 KFV. in der Fassung der Kraftfahrrechtsüberleitungs-Verordnung vom 27. März 1947, BGBl. Nr. 61, hat der Führer, bevor er sich von seinem Fahrzeug entfernt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden. Er hat insbesondere zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen. Vor Antritt der Fahrt hat er gemäß § 98 Abs. 1 der genannten Kraftfahrverordnung zu sorgen, daß der Zustand des Fahrzeuges den Anforderungen der Kraftfahrverordnung entspricht. Eine ähnliche Vorschrift enthält § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes. Diese Verpflichtungen gehen aber nicht so weit, daß der Führer verhalten wäre, sämtliche in Betracht kommenden Einrichtungen eines Kraftfahrzeuges daraufhin zu prüfen, ob nicht während seiner Abwesenheit boshafte Beschädigungen, die oft erst nach grundlicher Untersuchung zu entdecken sind, vorgenommen wurden. Da die Kraftwagen im Hofe der X-Molkerei abgestellt worden waren, brauchten die Kraftwagenlenker von vornherein nicht zu besorgen, daß boshafte Beschädigungen von dritter Seite erfolgen könnten. Eine derartige Sabotagegefahr mag bei militärischen Anlagen oder Fahrzeugen oder allgemein im Kriegsfalle zu besorgen sein, nicht aber unter den Umständen, unter denen die Besichtigung der Molkerei vorgenommen wurde. Die Urteile der Unterinstanzen enthalten keinerlei Feststellungen, daß Mannschaftswagen der Gendarmerie in den letzten Jahren in wiederholten Fällen boshaft beschädigt wurden. Der von dem Berufungsgericht als erwiesen angenommene Sabotageakt stellt einen Einzelfall dar, der von dem Erstbeklagten nicht vorauszusehen war. Da dem Erstbeklagten trotz vorschriftsmäßiger Prüfung vor Antritt die Entfernung der Radmuttern nicht aufgefallen ist, kann ihm ein Verschulden an dem Unfall nicht zur Last gelegt werden. Das auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Begehren auf Bezahlung des Schmerzensgeldes erweist sich daher gegen beide beklagte Parteien als unbegrundet.Die Rechtsrüge ist begrundet. Aus dem Verlassen des Fahrzeuges allein erwachsen noch keine Gefahren, wohl aber kann dies der Fall sein, wenn die Trennung ein gewisses Maß überschreitet, sodaß der Führer Gefahren vorbeugend nicht mehr eingreifen kann. Ob das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Nach Paragraph 99, Absatz 4, KFV. in der Fassung der Kraftfahrrechtsüberleitungs-Verordnung vom 27. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 61, hat der Führer, bevor er sich von seinem Fahrzeug entfernt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden. Er hat insbesondere zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen. Vor Antritt der Fahrt hat er gemäß Paragraph 98, Absatz eins, der genannten Kraftfahrverordnung zu sorgen, daß der Zustand des Fahrzeuges den Anforderungen der Kraftfahrverordnung entspricht. Eine ähnliche Vorschrift enthält Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes. Diese Verpflichtungen gehen aber nicht so weit, daß der Führer verhalten wäre, sämtliche in Betracht kommenden Einrichtungen eines Kraftfahrzeuges daraufhin zu prüfen, ob nicht während seiner Abwesenheit boshafte Beschädigungen, die oft erst nach grundlicher Untersuchung zu entdecken sind, vorgenommen wurden. Da die Kraftwagen im Hofe der X-Molkerei abgestellt worden waren, brauchten die Kraftwagenlenker von vornherein nicht zu besorgen, daß boshafte Beschädigungen von dritter Seite erfolgen könnten. Eine derartige Sabotagegefahr mag bei militärischen Anlagen oder Fahrzeugen oder allgemein im Kriegsfalle zu besorgen sein, nicht aber unter den Umständen, unter denen die Besichtigung der Molkerei vorgenommen wurde. Die Urteile der Unterinstanzen enthalten keinerlei Feststellungen, daß Mannschaftswagen der Gendarmerie in den letzten Jahren in wiederholten Fällen boshaft beschädigt wurden. Der von dem Berufungsgericht als erwiesen angenommene Sabotageakt stellt einen Einzelfall dar, der von dem Erstbeklagten nicht vorauszusehen war. Da dem Erstbeklagten trotz vorschriftsmäßiger Prüfung vor Antritt die Entfernung der Radmuttern nicht aufgefallen ist, kann ihm ein Verschulden an dem Unfall nicht zur Last gelegt werden. Das auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Begehren auf Bezahlung des Schmerzensgeldes erweist sich daher gegen beide beklagte Parteien als unbegrundet.