Nach § 500 Abs 2 Z 1b ZPO idF WGN 1997 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Bei den Aussprüchen nach Abs 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (Abs 3 leg cit). Gegen die Aussprüche nach Abs 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt (Abs 4 leg cit). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen hat, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene (und an die vom Kläger getroffene Bewertung nicht gebundene [WoBl 1991, 124]) Bewertungsausspruch für ihn nur dann nicht bindend ist, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1; RZ 1992/16; RIS-Justiz RS0042450). Hat aber das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der klagenden Partei an der von ihr begehrten Feststellung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (zu einem Unterlassungsbegehren 4 Ob 2380/96w).Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins b, ZPO in der Fassung WGN 1997 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden (Absatz 3, leg cit). Gegen die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt (Absatz 4, leg cit). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen hat, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene (und an die vom Kläger getroffene Bewertung nicht gebundene [WoBl 1991, 124]) Bewertungsausspruch für ihn nur dann nicht bindend ist, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1; RZ 1992/16; RIS-Justiz RS0042450). Hat aber das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der klagenden Partei an der von ihr begehrten Feststellung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (zu einem Unterlassungsbegehren 4 Ob 2380/96w).
Da hier nicht dargetan wurde, welche zwingenden Bewertungsvorschriften durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes verletzt worden sein sollen und es bei dem vorliegenden Feststellungsbegehren an die Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 nicht gebunden war, ist der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend.Da hier nicht dargetan wurde, welche zwingenden Bewertungsvorschriften durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes verletzt worden sein sollen und es bei dem vorliegenden Feststellungsbegehren an die Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, nicht gebunden war, ist der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend.
Die Revision war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 502 Abs 3 ZPO).Die Revision war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).