Aus der Begründung:
Der Rekurs ist nach § 24 (2) JN. zulässig (7 Ob 72/65, 3 Ob 569/56), aber nicht begrundet.Der Rekurs ist nach Paragraph 24, (2) JN. zulässig (7 Ob 72/65, 3 Ob 569/56), aber nicht begrundet.
Die Rekurswerberin behauptet, die Parteien seien gleich nach der letzten nunmehr gerügten Bemerkung des Vorsitzenden in Vergleichsgespräche eingetreten. Ab dieser letzten Bemerkung habe sich also die Klägerin keineswegs mehr beim Senatsvorsitzenden in weitere Verhandlungen eingelassen, sondern mit der beklagten Partei Vergleichsgespräche geführt und dieselben auch mit einem Vergleich beendet. Da es sich bei einem Vergleich um einen privatrechtlichen Vertrag handle, der nur mehr vom Gericht beurkundet werde, könnten diese Vergleichsgespräche nicht mehr als ein Verhandeln beim abgelehnten Richter angesehen werden. Da die erste Prozeßhandlung der Klägerin nach der Verhandlung vom 28. Jänner 1969 der 4 Monate später eingebrachte Ablehnungsantrag sei, könne auch dieser Zwischenraum nicht als Verspätung ausgelegt werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der gerichtliche Vergleich hat nicht nur den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes, sondern auch den einer Prozeßhandlung, da er der Prozeßbeendigung dient (ZBl. 1927 Nr. 116, ZBl. 1931 Nr. 333, EvBl. 1968 Nr. 161). Wenn daher die Klägerin trotz den erwähnten Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der Berufungsverhandlung Vergleichsgesprache geführt und einen Vergleich abgeschlossen hat, so hat sie sich damit in eine Verhandlung eingelassen, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 21 (2) JN.), 1. und damit ihr Ablehnungsrecht verloren. Eine solche verspätete Ablehnung kann nur dem abgelehnten Richter Anlaß zur Prüfung geben, ob er sich nicht für befangen erklären soll (Baumbach - Lauterbach, ZPO.[29] zu dem mit § 21 (2) JN. wörtlich übereinstimmenden § 43 der deutschen Zivilprozeßordnung). Wenn die Rekurswerberin erklärt, kein Anwalt hätte in der gegenständlichen Situation, wo sich Vergleichsgespräche anboten, diese gerade durch den unangenehmen Ablehnungsantrag gestört, so gibt sie damit selbst zu, daß von einer dem Gesetz entsprechenden unverzüglichen Ablehnung des Vorsitzenden aus prozeßtaktischen Gründen abgesehen wurde.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der gerichtliche Vergleich hat nicht nur den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes, sondern auch den einer Prozeßhandlung, da er der Prozeßbeendigung dient (ZBl. 1927 Nr. 116, ZBl. 1931 Nr. 333, EvBl. 1968 Nr. 161). Wenn daher die Klägerin trotz den erwähnten Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der Berufungsverhandlung Vergleichsgesprache geführt und einen Vergleich abgeschlossen hat, so hat sie sich damit in eine Verhandlung eingelassen, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (Paragraph 21, (2) JN.), 1. und damit ihr Ablehnungsrecht verloren. Eine solche verspätete Ablehnung kann nur dem abgelehnten Richter Anlaß zur Prüfung geben, ob er sich nicht für befangen erklären soll (Baumbach - Lauterbach, ZPO.[29] zu dem mit Paragraph 21, (2) JN. wörtlich übereinstimmenden Paragraph 43, der deutschen Zivilprozeßordnung). Wenn die Rekurswerberin erklärt, kein Anwalt hätte in der gegenständlichen Situation, wo sich Vergleichsgespräche anboten, diese gerade durch den unangenehmen Ablehnungsantrag gestört, so gibt sie damit selbst zu, daß von einer dem Gesetz entsprechenden unverzüglichen Ablehnung des Vorsitzenden aus prozeßtaktischen Gründen abgesehen wurde.