Aus der Begründung:
Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihr durch den Verlust der Dienstwohnung, die sie mit ihrem Gatten bis zu dessen Ableben als Ehewohnung bewohnt hat, kein Teil ihres Unterhaltes nach § 1327 ABGB. entgangen sei und ihr der Beklagte hiefür keinen Ersatz zu leisten habe.Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihr durch den Verlust der Dienstwohnung, die sie mit ihrem Gatten bis zu dessen Ableben als Ehewohnung bewohnt hat, kein Teil ihres Unterhaltes nach Paragraph 1327, ABGB. entgangen sei und ihr der Beklagte hiefür keinen Ersatz zu leisten habe.
Geht man davon aus, worüber noch im weiteren Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sein wird, daß die Klägerin die Dienstwohnung räumen mußte, wie es das Erstgericht festgestellt hat, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ihr dadurch ein Teil des ihr von ihrem Gatten zu begehrenden Unterhaltes entgangen ist. Dieser war gemäß § 91 ABGB. verpflichtet, der Klägerin, seiner Gattin, den anständigen Unterhalt zu verschaffen, zu diesem gehört auch eine standesgemäße Wohnung. Eine solche Wohnung hätte der beim Unfall getötete Michael E. der Klägerin auch weiterhin zur Verfügung stellen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob er über das 65. Lebensjahr hinaus gearbeitet hätte. Dieser Umstand ist für die hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich. Auch dann, wenn der Gatte der Klägerin seine Dienstwohnung durch seine Pensionierung verloren hätte, hätte er der Klägerin eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stellen müssen. Hätte daher die Klägerin die Dienstwohnung nach dem Tode ihres Gatten räumen müssen, dann wäre ihr dadurch ein Teil des Unterhaltes entgangen, der einer Bewertung unterzogen werden müßte. Daß die Klägerin für die Beschaffung einer neuen Wohnung Geld aufwenden mußte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieser Aufwand kann einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 1327 ABGB. darstellen. Es kann daher nur die Höhe eines solchen Anspruches strittig sein. Wenn nun die Klägerin die günstige Möglichkeit hatte, die Wohnung ihres verstorbenen Schwiegervaters zu übernehmen und als Gegenleistung hiefür nur die Instandsetzung der Wohnung auf eigene Kosten vorzunehmen, so bestehen keine Bedenken, den von der Klägerin hiefür gemachten Aufwand in einem angemessenen Ausmaß als Unterhaltsentgang nach § 1327 ABGB. zu beurteilen. Allerdings haben dabei Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen außer Betracht zu bleiben, weil diese in das Eigentum der Klägerin übergehen. Außerdem ist anzunehmen, daß ihr auch die in der Dienstwohnung gemeinsam mit ihrem Gatten benützten Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stehen, sodaß ihr auf diese Weise ein anständiges Wohnen nach dem Stande ihres Mannes möglich ist.Geht man davon aus, worüber noch im weiteren Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sein wird, daß die Klägerin die Dienstwohnung räumen mußte, wie es das Erstgericht festgestellt hat, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ihr dadurch ein Teil des ihr von ihrem Gatten zu begehrenden Unterhaltes entgangen ist. Dieser war gemäß Paragraph 91, ABGB. verpflichtet, der Klägerin, seiner Gattin, den anständigen Unterhalt zu verschaffen, zu diesem gehört auch eine standesgemäße Wohnung. Eine solche Wohnung hätte der beim Unfall getötete Michael E. der Klägerin auch weiterhin zur Verfügung stellen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob er über das 65. Lebensjahr hinaus gearbeitet hätte. Dieser Umstand ist für die hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich. Auch dann, wenn der Gatte der Klägerin seine Dienstwohnung durch seine Pensionierung verloren hätte, hätte er der Klägerin eine standesgemäße Wohnung zur Verfügung stellen müssen. Hätte daher die Klägerin die Dienstwohnung nach dem Tode ihres Gatten räumen müssen, dann wäre ihr dadurch ein Teil des Unterhaltes entgangen, der einer Bewertung unterzogen werden müßte. Daß die Klägerin für die Beschaffung einer neuen Wohnung Geld aufwenden mußte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieser Aufwand kann einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach Paragraph 1327, ABGB. darstellen. Es kann daher nur die Höhe eines solchen Anspruches strittig sein. Wenn nun die Klägerin die günstige Möglichkeit hatte, die Wohnung ihres verstorbenen Schwiegervaters zu übernehmen und als Gegenleistung hiefür nur die Instandsetzung der Wohnung auf eigene Kosten vorzunehmen, so bestehen keine Bedenken, den von der Klägerin hiefür gemachten Aufwand in einem angemessenen Ausmaß als Unterhaltsentgang nach Paragraph 1327, ABGB. zu beurteilen. Allerdings haben dabei Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen außer Betracht zu bleiben, weil diese in das Eigentum der Klägerin übergehen. Außerdem ist anzunehmen, daß ihr auch die in der Dienstwohnung gemeinsam mit ihrem Gatten benützten Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stehen, sodaß ihr auf diese Weise ein anständiges Wohnen nach dem Stande ihres Mannes möglich ist.
Die Klägerin wendet sich auch mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Verlust der Dienstwohnung keine unmittelbare Folge des Todes des Gatten der Klägerin gewesen sei. Eine gesetzliche Regelung für Dienstwohnungen, wie sie vom Berufungsgericht vermißt wird, wird auch kaum möglich sein. Hier entscheidet doch die Privatinitiative und daher die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Als Regelfall wird anzunehmen sein, daß die Dienstwohnung dem Dienstnehmer nur so lange zur Verfügung gestellt wird, als er Dienste aus dem Dienstvertrag leistet. Aus einer solchen Vereinbarung oder sonstigen Regelung könnte sich somit die Verpflichtung der Ehegattin eines Dienstnehmers ergeben, die Dienstwohnung nach dem Tode ihres Gatten zu räumen. Auf Grund einer solchen Vereinbarung oder sonstigen Regelung wäre aber der Kausalzusammenhang zwischen dem unfallsbedingten Tod des Wohnungsinhabers und dem Verlust der Dienstwohnung nicht unterbrochen, wie das Berufungsgericht annehmen zu können glaubt.
Es wird daher auch hier darauf ankommen, welche Vereinbarung zwischen Michael E. und seinem Dienstgeber bezüglich der Dienstwohnung oder welche sonstige Regelung für den Fall seines Ablebens getroffen worden ist und ob die Klägerin nach dem unfallsbedingten Tod ihres Gatten die Wohnung räumen mußte. Eine diesbezügliche allfällige Vereinbarung zwischen Michael E. und seinem Dienstgeber oder eine sonstige Regelung könnte nur als eine weiter hinzutretende Ursache angesehen werden, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten war, sodaß der Kausalzusammenhang zwischen dem Tod des Michael E. und dem Verlust der Dienstwohnung nicht unterbrochen wäre.
Durch eine solche Ausdehnung des Begriffes des Unterhaltsentganges im Sinne des § 1327 ABGB. wird auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine unzulässige und untragbare Ausdehnung der der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle zustehenden Ansprüche vorgenommen. Eine bestimmte Bemessung dieser Ansprüche ist und konnte auch gar nicht vom Gesetzgeber vorgenommen werden, denn bei der Entscheidung darüber, was dem Unterhaltsberechtigten durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entgangen ist, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an, sodaß eine bestimmte gesetzliche Regelung nicht möglich ist.Durch eine solche Ausdehnung des Begriffes des Unterhaltsentganges im Sinne des Paragraph 1327, ABGB. wird auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine unzulässige und untragbare Ausdehnung der der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle zustehenden Ansprüche vorgenommen. Eine bestimmte Bemessung dieser Ansprüche ist und konnte auch gar nicht vom Gesetzgeber vorgenommen werden, denn bei der Entscheidung darüber, was dem Unterhaltsberechtigten durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entgangen ist, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an, sodaß eine bestimmte gesetzliche Regelung nicht möglich ist.
Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, der Klägerin den Unterhaltsentgang in Form eines Kapitalbetrages und nicht in Form einer Rente zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auf die spätere Regelung im § 14 (3) EKHG. zu verweisen, wonach auch eine Abfindung mit einem Kapitalbetrag zulässig ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine solche Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Diese gesetzliche Regelung ist auch zur Auslegung des § 1327 ABGB. heranzuziehen.Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, der Klägerin den Unterhaltsentgang in Form eines Kapitalbetrages und nicht in Form einer Rente zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auf die spätere Regelung im Paragraph 14, (3) EKHG. zu verweisen, wonach auch eine Abfindung mit einem Kapitalbetrag zulässig ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine solche Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Diese gesetzliche Regelung ist auch zur Auslegung des Paragraph 1327, ABGB. heranzuziehen.
Das berufungsgerichtliche Verfahren ist daher in der oben aufgezeigten Weise mangelhaft geblieben, worauf auch die Klägerin bei den Ausführungen des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens hingewiesen hat. Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes für bedenklich gehalten hat, daß die Klägerin die Dienstwohnung räumen müsse, dann wird es diese Frage mit den Parteien zu erörtern, die Beweise zu wiederholen oder zu ergänzen und sodann eigene Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben. Bei der neuerlichen Entscheidung hat das Berufungsgericht die oben angeführte Rechtsauffassung zugrunde zu legen.