Rechtssatz RS0031737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031737
Geschäftszahl
2Ob309/68; 2Ob204/74 (2Ob205/74); 8Ob184/75; 8Ob116/77 (8Ob117/77); 8Ob21/87; 6Ob203/00x; 2Ob11/06s; 2Ob94/13g; 10Ob15/24i
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Wenn die Ehefrau nach dem Tode ihres Gatten infolge eines Verkehrsunfalles, die mit diesem bewohnte Dienstwohnung räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, kann sie den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach § 1327 ABGB vom Schädiger ersetzt verlangen.Wenn die Ehefrau nach dem Tode ihres Gatten infolge eines Verkehrsunfalles, die mit diesem bewohnte Dienstwohnung räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen, kann sie den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach Paragraph 1327, ABGB vom Schädiger ersetzt verlangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 309/68
Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 309/68
Veröff: SZ 41/155 = EvBl 1969/217 S 324 = ZVR 1969/212 S 181 = MietSlg 20215
- 2 Ob 204/74
Entscheidungstext OGH 29.08.1974 2 Ob 204/74
Veröff: ZVR 1975/65 S 85
- 8 Ob 184/75
Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 184/75
- 8 Ob 116/77
Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 116/77
Beisatz: Verlust der Benützung eines Dienstwagens. (T1) Veröff: ZVR 1978/165 S 208
- 8 Ob 21/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 21/87
Beisatz: Die Kosten einer erlangbaren gleichwertigen Mietwohnung bilden nur die Obergrenze des zu ersetzenden Betrages; ist der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand geringer, kann nur der Ersatz dieses tatsächlichen Aufwandes verlangt werden. (T2)
- 6 Ob 203/00x
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
Beisatz: Wäre die Dienstwohnung bereits in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben worden und hätte die Familie nur mehr bis zur Fertigstellung des Eigenheimes in der Dienstwohnung gelebt, kann Ersatz für Mehraufwendungen nur für jenen Zeitraum verlangt werden, der zwischen dem Kündigungstermin betreffend die Dienstwohnung und dem fiktiven Zeitpunkt der Übersiedlung in das eigene Haus liegt. Ab diesem fiktiven Zeitpunkt kann die Witwe weder die gegenüber der Dienstwohnung erhöhten Mietkosten und sonstigen Fixkosten der von ihr bewohnten Wohnung noch die Kosten der Dienstwohnung selbst geltend machen, insoweit der betreffende Aufwand die zu erwartenden Betriebskosten des Hauses übersteigt. (T3)
- 2 Ob 11/06s
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 11/06s
Vgl
- 2 Ob 94/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
Auch
- 10 Ob 15/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 15/24i
vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des § 1327 ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031737
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0020OB00309_6800000_001