Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise im Sinne einer Aufhebung des Barzahlungs- und Rentenzuspruches berechtigt.
Soweit die Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe der Fixkosten der Klägerin für ihre neue Wohnung als "unvollständig" ansieht, weil das Erstgericht insoweit die Angaben der Klägerin ihrer Ansicht nach nicht entsprechend geprüft habe, bekämpft sie in Wahrheit die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist. Da ohnehin Feststellungen über die Fixkosten getroffen wurden, liegen insoweit keine sekundären Feststellungsmängel vor. Dies gilt auch für den in der Revision nochmals vorgenommenen Versuch, die sich auf die Aussage der Klägerin gründenden Feststellungen des Erstgerichtes, dass sie während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, als unrichtig zu bekämpfen.
Gegen die von den Vorinstanzen dem Rentenbegehren zugrunde gelegte Konsumquote der Klägerin vermag die Revision nichts Überzeugendes vorzubringen. Das Erstgericht hat durchaus schlüssig begründet, warum es den Verbrauch der der Familie zu Lebzeiten des Mannes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zugeordnet hat. Hiebei überzeugt insbesondere der Umstand, dass sich der Mann kaum auswärts aufhielt und seine unmittelbare Wohnumgebung nicht einmal zur Berufsausübung verlassen musste, wohnten er und seine Familie doch in der von ihm als Hausmeister betreuten Wohnhausanlage. Weiters ist auch darin, dass die Vorinstanzen die Konsumquote der Eltern prozentuell etwas höher angesetzt haben als jene ihrer drei damals im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, ein Abweichen von der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erblicken. Nach dem Wegfall der Sorgepflichten für die beiden älteren Kinder hätte der Verstorbene außer für sich und die Klägerin nur mehr für ein heranwachsendes Kleinkind zu sorgen gehabt, dessen Konsumquote mit 20 % nicht zu knapp bemessen ist. Der Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, warum die Anfang 1999 bereits über 22 und 21 Jahre alten Kinder noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden sein sollten (selbst wenn sie keine Waisenrente bezogen hätten) und den Eltern weiterhin finanziell zur Last gefallen wären.
Der Ansicht des Beklagten, die Rente hätte über das Pensionsalter des Verstorbenen hinaus entweder überhaupt nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe zuerkannt werden dürfen, weil die dann fiktiv zu erwartenden erheblichen Einkommenseinbußen und erhöhten Fixkosten wegen des Verlustes der Hausbesorgerwohnung zu berücksichtigen gewesen wären, ist entgegenzuhalten: Die Grenze für die Dauer der Rente nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen bildet die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten. Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches (Reischauer in Rummel, ABGB2 II, Rz 37 zu § 1327,mwN Apathy, EKHG [1992], Rz 24 zu § 12; Koziol, Haftpflichtrecht II, 162). Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang (2 Ob 309/68 = ZVR 1969/212). Die Dienstwohnung hätte die Familie aber bereits ohnehin vor der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin aufgegeben, war doch die Errichtung eines eigenen Hauses zu Wohnzwecken geplant, weshalb die Klägerin ja auch einen entsprechenden Unterhaltsentgang (verlorene Eigenleistungen des Verstorbenen) geltend machte. Die Zukunftsprognose zeigt daher, dass der Pensionierungszeitpunkt für den Wegfall der günstigeren Dienstwohnung hier nicht kausal wäre.Der Ansicht des Beklagten, die Rente hätte über das Pensionsalter des Verstorbenen hinaus entweder überhaupt nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe zuerkannt werden dürfen, weil die dann fiktiv zu erwartenden erheblichen Einkommenseinbußen und erhöhten Fixkosten wegen des Verlustes der Hausbesorgerwohnung zu berücksichtigen gewesen wären, ist entgegenzuhalten: Die Grenze für die Dauer der Rente nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen bildet die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten. Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches (Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch zwei, Rz 37 zu Paragraph 1327,,mwN Apathy, EKHG [1992], Rz 24 zu Paragraph 12,; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 162). Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang (2 Ob 309/68 = ZVR 1969/212). Die Dienstwohnung hätte die Familie aber bereits ohnehin vor der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin aufgegeben, war doch die Errichtung eines eigenen Hauses zu Wohnzwecken geplant, weshalb die Klägerin ja auch einen entsprechenden Unterhaltsentgang (verlorene Eigenleistungen des Verstorbenen) geltend machte. Die Zukunftsprognose zeigt daher, dass der Pensionierungszeitpunkt für den Wegfall der günstigeren Dienstwohnung hier nicht kausal wäre.
Das Ausmaß der Pensionsbezüge, die der im Alter von 47 Jahren Verstorbene zu erwarten gehabt hätte, kann noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesagt werden, ist doch denkbar, dass diese infolge einer laufenden Anpassung der Gehälter und Pensionen an die inflationäre Entwicklung im Zeitpunkt des fiktiven Pensionsantritts wesentlich höher als die derzeitigen Pensionsbezüge sein werden (vgl 4 Ob 541/83 = EFSlg 46.109, 46.110). Zudem wäre wohl bis zum fiktiven Pensionszeitpunkt auch mit dem möglichen Entfall der Unterhaltsverpflichtung für das jüngste Kind zu rechnen, wodurch sich die Konsumquote der Klägerin abermals erhöhen könnte. In welcher Höhe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem möglichen Pensionszeitpunkt ihres verstorbenen Mannes errechnen wird, hängt demnach insgesamt von derzeit nicht zu überblickenden Faktoren ab.Das Ausmaß der Pensionsbezüge, die der im Alter von 47 Jahren Verstorbene zu erwarten gehabt hätte, kann noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesagt werden, ist doch denkbar, dass diese infolge einer laufenden Anpassung der Gehälter und Pensionen an die inflationäre Entwicklung im Zeitpunkt des fiktiven Pensionsantritts wesentlich höher als die derzeitigen Pensionsbezüge sein werden vergleiche 4 Ob 541/83 = EFSlg 46.109, 46.110). Zudem wäre wohl bis zum fiktiven Pensionszeitpunkt auch mit dem möglichen Entfall der Unterhaltsverpflichtung für das jüngste Kind zu rechnen, wodurch sich die Konsumquote der Klägerin abermals erhöhen könnte. In welcher Höhe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem möglichen Pensionszeitpunkt ihres verstorbenen Mannes errechnen wird, hängt demnach insgesamt von derzeit nicht zu überblickenden Faktoren ab.
Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig
ungewissen Umständen bestimmt wird (2 Ob 51, 52, 53/63 = ZVR
1963/234; 2 Ob 182/83 = EFSlg 43.547), muss auch dort, wo weitgehend
unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei
(fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu
rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand
genommen werden (vgl Reischauer in Rummel aaO; 8 Ob 57/84 = EFSlg
46.111; 2Ob 32/92 = EFSlg 69.126 bis 69.130, 69.907).
Ob oder inwieweit das fiktive Pensionsalter des Verstorbenen zu einer Begrenzung der Hinterbliebenenrente führt, hängt daher von den jeweiligen Umständen des Falles ab (RIS-Justiz RS0031566). Die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 38/90 (= EFSlg 63.274, 63.278, 63.288, 63.289), mit der der Beklagte den Rechtsstandpunkt untermauern will, dass der Pensionszeitpunkt bereits jetzt zu berücksichtigen sei, ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, war doch dort die Hinterbliebenenrente nach einem in der Schweiz lebenden und arbeitenden Mann strittig, weshalb die - noch zu erhebenden - Schweizer Verhältnisse bei Beurteilung der Auswirkungen des Übertrittes in den Ruhestand maßgebend waren.
Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er hiefür sprechende Umstände nachzuweisen in der Lage ist (8 Ob 167/76 = ZVR 1978/23; 4 Ob 541/83; Apathy aaO, Rz 25 zu § 12 EKHG). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, eine Herabsetzungsklage einzubringen, sollte sich zum fiktiven Pensionszeitpunkt des Verstorbenen aufgrund der dann vorliegenden konkreten Umstände ergeben, dass sich diese gegenüber dem Bemessungszeitpunkt wesentlich geändert haben.Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er hiefür sprechende Umstände nachzuweisen in der Lage ist (8 Ob 167/76 = ZVR 1978/23; 4 Ob 541/83; Apathy aaO, Rz 25 zu Paragraph 12, EKHG). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, eine Herabsetzungsklage einzubringen, sollte sich zum fiktiven Pensionszeitpunkt des Verstorbenen aufgrund der dann vorliegenden konkreten Umstände ergeben, dass sich diese gegenüber dem Bemessungszeitpunkt wesentlich geändert haben.
Wie die Revision selbst einräumt, steht der Witwe auch Ersatz für jene Arbeitsleistungen zu, die vom verstorbenen Ehemann für einen Hausbau erbracht worden wären, wenn das Haus - wie hier - der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familien dienen sollte und dem Lebensstandard der Familie angemessen ist oder gewesen wäre, weil derartigen Naturalleistungen Unterhaltscharakter zukommt (2 Ob 58/86 = EFSlg 54.286; 8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; 2 Ob 33/92; RIS-Justiz RS0031579). Dies gilt auch dann, wenn das geplante Haus aufgrund des unerwarteten Todes des Ehemannes nicht erbaut wird (8 Ob 92/87). Eine (geplante) Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen noch nicht den Unterhaltscharakter (2 Ob 58/86 = EFSlg 54.286; 8 Ob 92/87 mwN).
Der Beklagte hält zwar die Ansicht aufrecht, dass sich die Klägerin auf den daraus resultierenden Anspruch nach § 1327 ABGB den Wert ihrer Eigentumsgarconniere, die sie zur Finanzierung des Hausbaues verkaufen hätte müssen, anrechnen lassen müsse, weil sie ansonsten bereichert wäre. Bereits das Berufungsgericht hat aber mit zutreffenden Argumenten dargelegt, warum dies hier nicht der Fall ist. Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Zielführendes entgegenzuhalten, sodass insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei der bei konkreter Schadensberechnung zu berücksichtigenden gesamten Vermögensentwicklung der geschädigten Klägerin (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht11, 299 f) ergibt sich hier überhaupt kein Vorteil der Klägerin durch den Behalt ihrer Garconniere gegenüber deren Verkauf, wäre der ihr zukommende Erlös doch sofort wiederum in eine Realität, nämlich in das Eigenheim investiert worden, dessen Hälfteeigentümerin sie aufgrund ihres Miteigentums an der Liegenschaft geworden wäre. Ihr wäre daher der Vermögenswert ohnehin erhalten geblieben.Der Beklagte hält zwar die Ansicht aufrecht, dass sich die Klägerin auf den daraus resultierenden Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB den Wert ihrer Eigentumsgarconniere, die sie zur Finanzierung des Hausbaues verkaufen hätte müssen, anrechnen lassen müsse, weil sie ansonsten bereichert wäre. Bereits das Berufungsgericht hat aber mit zutreffenden Argumenten dargelegt, warum dies hier nicht der Fall ist. Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Zielführendes entgegenzuhalten, sodass insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei der bei konkreter Schadensberechnung zu berücksichtigenden gesamten Vermögensentwicklung der geschädigten Klägerin vergleiche Koziol-Welser, Bürgerliches Recht11, 299 f) ergibt sich hier überhaupt kein Vorteil der Klägerin durch den Behalt ihrer Garconniere gegenüber deren Verkauf, wäre der ihr zukommende Erlös doch sofort wiederum in eine Realität, nämlich in das Eigenheim investiert worden, dessen Hälfteeigentümerin sie aufgrund ihres Miteigentums an der Liegenschaft geworden wäre. Ihr wäre daher der Vermögenswert ohnehin erhalten geblieben.
Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insoweit zu, als der Beklagte den Zuspruch der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Wohnaufwand entstehenden Kosten neben dem als berechtigt erkannten Anspruch auf Ersatz der entgangenen Arbeitsleistungen für den geplanten Hausbau bekämpft. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Familie bei Bezugfertigkeit des geplanten Hauses dort auch eingezogen wäre. Andernfalls wären die entfallenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen ja nicht als Naturalunterhalt zu qualifizieren und daher auch nicht im Rahmen des § 1327 ABGB zu berücksichtigen.Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insoweit zu, als der Beklagte den Zuspruch der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Wohnaufwand entstehenden Kosten neben dem als berechtigt erkannten Anspruch auf Ersatz der entgangenen Arbeitsleistungen für den geplanten Hausbau bekämpft. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Familie bei Bezugfertigkeit des geplanten Hauses dort auch eingezogen wäre. Andernfalls wären die entfallenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen ja nicht als Naturalunterhalt zu qualifizieren und daher auch nicht im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen.
Wenn die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes dessen Dienstwohnung
räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen,
kann sie zwar den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der
Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach § 1327 ABGB vom
Schädiger ersetzt verlangen (SZ 41/155 ua; RIS-Justiz RS0031737). Im
vorliegenden Fall wäre die Dienstwohnung aber bereits in absehbarer
Zeit ohnehin aufgegeben worden. Die Familie hätte nur mehr bis zur
Fertigstellung des Eigenheimes in der Hausbesorgerwohnung gelebt.
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Ersatz für Mehraufwendungen
nur für jenen Zeitraum verlangen kann, der zwischen dem
Kündigungstermin betreffend die Hausbesorgerwohnung und dem fiktiven
Zeitpunkt der Übersiedlung in das eigene Haus liegt. Ab diesem
fiktiven Zeitpunkt kann sie weder die gegenüber der
Hausbesorgerwohnung erhöhten Mietkosten und sonstigen Fixkosten der
von ihr bewohnten Wohnung noch die Kosten der Hausbesorgerwohnung
selbst geltend machen, insoweit der betreffende Aufwand die zu
erwartenden Betriebskosten des Hauses übersteigt. Dies wird
jedenfalls beim reinen Mietzins (ohne Betriebskosten) und dem
Gegenwert des Naturalbezuges der Hausmeisterwohnung der Fall sein,
während eine Verringerung der Betriebskosten des Hauses gegenüber
jenen der Mietwohnung kaum zu erwarten gewesen wäre.
Aus der Entscheidung 8 Ob 92/87, auf die sich die Vorinstanzen zur
Begründung des kumulativen Zuspruches des Mietaufwandes und des
Ersatzes für die zu erwartenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen
beriefen, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Aus dieser
Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die fixen Haushaltskosten
der Ehegatten vor dem Tod des Mannes im dort zugrunde liegenden Fall
2.225,60 S betragen haben und die entgangenen Arbeitsleistungen des
getöteten Mannes im Zusammenhang mit dem geplanten Hausbau mit
2.836,20 S monatlich errechnet wurden, weshalb schließlich eine Rente
von 3.000 S monatlich zuerkannt wurde. Die Berechnung dieses
Rentenzuspruches lässt sich aber letztlich aus dem Sachverhalt, der
nur unvollständig wiedergegeben wurde, ebensowenig erschließen wie
die Strittigkeit einzelner für die Berechnung maßgebender Positionen.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass über das Rentenbegehren (sowohl das
kapitalisierte als auch das laufende) noch nicht abschließend
entschieden werden kann, weil Feststellungen darüber fehlen, wann das
geplante Eigenheim bezugsfertig gewesen wäre und welche
Wohnungskosten im Fall der Übersiedlung der Familie angefallen wären. Das Erstgericht wird dementsprechende Feststellungen nachzutragen und bei Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen haben, dass ab dem fiktiven Zeitpunkt der Benützbarkeit des Hauses der Familie zumindest keine reinen Mietkosten mehr angefallen wären.
Weiters wird der bisher nicht berücksichtigte Umstand zu bedenken
sein, dass auch die Dienstwohnung nicht völlig kostenlos benützt
wurde, sondern dass hiefür ein dem Naturalbezug der Dienstwohnung
entsprechender Betrag in Bezug des Vestorbenen berücksichtigt wurde.
Da die Vorinstanzen das Nettoeinkommen des Verstorbenen inklusive der
Naturalleistung für die Dienstwohnung bei der Rentenberechnung
zugrunde gelegt haben, wäre diese Naturalleistung bei den noch vom
Verstorbenen für die Familie getragenen monatlichen Fixkosten zu
berücksichtigen gewesen, worauf der Beklagte bei seinen Berechnungen auch hingewiesen hat.
Dessen ungeachtet war der Ausspruch über das Zurechtbestehen des
Ersatzanspruches betreffend die Arbeitsleistungen des Verstorbenen
dem Grunde nach zu bestätigen, wobei dem Spruch insoweit eine
deutlichere Fassung zu geben war, um klarzustellen, um welchen Geldzahlungsanspruch es sich hiebei handelt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.