Rechtssatz RS0031579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031579
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Ersatzanspruch der Witwe, deren Mann am Bau eines Hauses für Zwecke der ehelichen Wohnung gearbeitet hatte, soweit diesen Arbeitsleistungen Unterhaltscharakter zugekommen war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 385/68
Entscheidungstext OGH 09.01.1969 2 Ob 385/68
Veröff: SZ 42/3
- 2 Ob 275/75
Entscheidungstext OGH 05.02.1976 2 Ob 275/75
Veröff: EFSlg 27244
- 8 Ob 143/80
Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 143/80
- 2 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 51/84
- 8 Ob 65/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 65/85
Auch
- 2 Ob 58/86
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 58/86
Beisatz: Unerheblich ist, dass die Witwe nunmehr Alleineigentümerin des Hauses wurde. Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhaltscharakter. (T1)
- 8 Ob 92/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 92/87
Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1989/136 S 229
- 6 Ob 203/00x
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
Auch; Beis wie T1 nur: Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhaltscharakter. (T2)
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das geplante Haus aufgrund des unerwarteten Todes des Ehemannes nicht erbaut wird. (T3)
- 2 Ob 26/08z
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 26/08z
Auch; Beisatz: Auch wenn das EKHG gegenüber dem § 1327 ABGB unterhaltsmäßig nur „Mindestansprüche" gewährt, so steht doch einer Witwe - nach beiden Gesetzesstellen - als Entgang der Deckung ihres angemessenen (standesgemäßen) Wohnungsbedarfs auch ein (gesetzlicher Unterhalts-)Anspruch auf die Geld- und/oder Arbeitsleistungen ihres getöteten Ehegatten für den Eigenheimbau zu, weil es sich hiebei um Naturalunterhaltsleistungen handelt, die im Fall der Vereitelung den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB, wie auch des § 12 Abs 2 EKHG zu ersetzen sind. (T4)
- 2 Ob 31/13t
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 31/13t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031579
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0020OB00385_6800000_001