Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
In der Revision werden zwei Rechtsbereiche releviert:
a) Einerseits lasse die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen, „warum es überhaupt zu einer Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des EKHG kommt"; bei richtiger Rechtsansicht treffe diese weder eine Verschuldens- noch eine Gefährdungshaftung, weil ihr der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen und auch kein Zurechnungsgrund für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben sei.a) Einerseits lasse die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen, „warum es überhaupt zu einer Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des EKHG kommt"; bei richtiger Rechtsansicht treffe diese weder eine Verschuldens- noch eine Gefährdungshaftung, weil ihr der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG gelungen und auch kein Zurechnungsgrund für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben sei.
b) Andererseits sei die Haftung nach § 12 Abs 2 EKHG gegenüber § 1327 ABGB betraglich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt, sodass ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Fertigstellungskosten des Einfamilienhauses nicht bestehe.b) Andererseits sei die Haftung nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG gegenüber Paragraph 1327, ABGB betraglich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt, sodass ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Fertigstellungskosten des Einfamilienhauses nicht bestehe.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern:
Zu a):
Die Rechtsmittelwerberin übersieht (und übergeht) den von den Vorinstanzen rechnerisch schlüssig ermittelten Umstand, dass ihr Versicherungsnehmer und Lenker des unfallbeteiligten Traktors um 0,6 Sekunden verspätet reagiert hat. Dass unter diesen Gegebenheiten dem Lenker und Halter (zumindest) der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG, der die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt erfordert (Danzl, EKHG8 § 9 E 62) und nicht erst in der Gefahrenlage einsetzt, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (E 66 aaO), keineswegs gelungen ist, bedarf keiner weitergehenden Begründung. Sogar bei verspäteten Reaktionen im Sekundenbruchteilbereich ist nach der Rechtsprechung die für den Entlastungsbeweis erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (2 Ob 44/06v, ZVR 2006/177 mwN) - um so mehr unter den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Prämissen. Ob hieraus nicht doch auch sogar eine verschuldensmäßige Haftung des Versicherungsnehmers der beklagten Partei ableitbar wäre, kann unerörtert bleiben, weil die Klägerin ihrerseits das nur auf Rechtsgrundlage des EKHG gefällte Urteil des Berufungsgerichts unbekämpft ließ.Die Rechtsmittelwerberin übersieht (und übergeht) den von den Vorinstanzen rechnerisch schlüssig ermittelten Umstand, dass ihr Versicherungsnehmer und Lenker des unfallbeteiligten Traktors um 0,6 Sekunden verspätet reagiert hat. Dass unter diesen Gegebenheiten dem Lenker und Halter (zumindest) der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG, der die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt erfordert (Danzl, EKHG8 Paragraph 9, E 62) und nicht erst in der Gefahrenlage einsetzt, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (E 66 aaO), keineswegs gelungen ist, bedarf keiner weitergehenden Begründung. Sogar bei verspäteten Reaktionen im Sekundenbruchteilbereich ist nach der Rechtsprechung die für den Entlastungsbeweis erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (2 Ob 44/06v, ZVR 2006/177 mwN) - um so mehr unter den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Prämissen. Ob hieraus nicht doch auch sogar eine verschuldensmäßige Haftung des Versicherungsnehmers der beklagten Partei ableitbar wäre, kann unerörtert bleiben, weil die Klägerin ihrerseits das nur auf Rechtsgrundlage des EKHG gefällte Urteil des Berufungsgerichts unbekämpft ließ.
Zu b):
Auch wenn das EKHG gegenüber dem § 1327 ABGB unterhaltsmäßig nur „Mindestansprüche" gewährt (2 Ob 281/02s = ZVR 2004/85; Danzl, aaO § 12 Anm 9 lit c mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1327 Rz 22b), so steht doch einer Witwe - nach beiden Gesetzesstellen - als Entgang der Deckung ihres angemessenen (standesgemäßen) Wohnungsbedarfs auch ein (gesetzlicher Unterhalts-)Anspruch auf die Geld- und/oder Arbeitsleistungen ihres getöteten Ehegatten für den Eigenheimbau zu (RIS-Justiz RS0031579; Danzl, aaO § 12 E 75; Reischauer, aaO Rz 31; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1327 Rz 37; Danzl in KBB² § 1327 Rz 18), weil es sich hiebei um Naturalunterhaltsleistungen handelt, die im Fall der Vereitelung den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB, wie auch des § 12 Abs 2 EKHG zu ersetzen sind (8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62). Von einem Fehlen an Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex kann daher keine Rede sein.Auch wenn das EKHG gegenüber dem Paragraph 1327, ABGB unterhaltsmäßig nur „Mindestansprüche" gewährt (2 Ob 281/02s = ZVR 2004/85; Danzl, aaO Paragraph 12, Anmerkung 9 Litera c, mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1327, Rz 22b), so steht doch einer Witwe - nach beiden Gesetzesstellen - als Entgang der Deckung ihres angemessenen (standesgemäßen) Wohnungsbedarfs auch ein (gesetzlicher Unterhalts-)Anspruch auf die Geld- und/oder Arbeitsleistungen ihres getöteten Ehegatten für den Eigenheimbau zu (RIS-Justiz RS0031579; Danzl, aaO Paragraph 12, E 75; Reischauer, aaO Rz 31; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1327, Rz 37; Danzl in KBB² Paragraph 1327, Rz 18), weil es sich hiebei um Naturalunterhaltsleistungen handelt, die im Fall der Vereitelung den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten als Entgang im Sinne des Paragraph 1327, ABGB, wie auch des Paragraph 12, Absatz 2, EKHG zu ersetzen sind (8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62). Von einem Fehlen an Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex kann daher keine Rede sein.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und damit der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Revision sohin zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und damit der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Revision sohin zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen; sie ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen; sie ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).