Zur Revision der zweitklagenden Partei:
Die zweitklagende Partei macht zuletzt ein reines Leistungsbegehren von EUR 1.219,14 geltend. Der von der zweitklagenden Partei erhobene Anspruch übersteigt daher nicht EUR 4.000. Die Ansprüche der klagenden Parteien sind nach ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des § 55 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0035615; insbesondere SZ 42/47; ZVR 1985/170; zuletzt 2 Ob 62/01), weshalb die Revision der zweitklagenden Partei jedenfalls unzulässig ist und zurückzuweisen war.Die zweitklagende Partei macht zuletzt ein reines Leistungsbegehren von EUR 1.219,14 geltend. Der von der zweitklagenden Partei erhobene Anspruch übersteigt daher nicht EUR 4.000. Die Ansprüche der klagenden Parteien sind nach ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des Paragraph 55, JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0035615; insbesondere SZ 42/47; ZVR 1985/170; zuletzt 2 Ob 62/01), weshalb die Revision der zweitklagenden Partei jedenfalls unzulässig ist und zurückzuweisen war.
Zur Revision der erstklagenden Partei:
Unstrittig ist, dass die beklagte Partei im Sinne der Gefährdungshaftung nach dem RHPflG für die Folgen des Stromunfalls einzustehen hat.
§ 3 dieses Gesetzes hatte zum Unfallstag (26. 9. 1997) folgenden Wortlaut:Paragraph 3, dieses Gesetzes hatte zum Unfallstag (26. 9. 1997) folgenden Wortlaut:
"Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (§§ 1, 1a und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen."Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war."
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die nahezu wörtlich inhaltsgleiche Bestimmung des § 12 EKHG verwiesen, deren Abs 2 wie folgt lautet:Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die nahezu wörtlich inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 12, EKHG verwiesen, deren Absatz 2, wie folgt lautet:
"(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war."
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass aufgrund der nahezu wörtlich übereinstimmenden Bestimmungen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung zu § 12 EKHG zu berücksichtigen sind. Dies erscheint umso mehr geboten, als § 3 RHPflG in der durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN) 1997 BGBl I Nr 140/1997 vorgenommenen Fassung ausdrücklich anordnet, dass für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche die §§ 12 und 13 EKHG über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß anzuwenden sind. Diese Neufassung ist zwar nach Art 32 Z 5 WGN 1997 nur auf Schadenereignisse anzuwenden. Durch diesen Verweis in § 3 RHG idF WGN 1997 auf die §§ 12 und 13 EKHG ist aber jedenfalls in Ansehung des Schadenersatzanspruches wegen Unterhaltsentganges keine Änderung eingetreten, weil hier nur an die Stelle der wortgleichen Bestimmung der allgemeine Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des EKHG getreten ist.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass aufgrund der nahezu wörtlich übereinstimmenden Bestimmungen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung zu Paragraph 12, EKHG zu berücksichtigen sind. Dies erscheint umso mehr geboten, als Paragraph 3, RHPflG in der durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN) 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 140 aus 1997, vorgenommenen Fassung ausdrücklich anordnet, dass für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche die Paragraphen 12 und 13 EKHG über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß anzuwenden sind. Diese Neufassung ist zwar nach Artikel 32, Ziffer 5, WGN 1997 nur auf Schadenereignisse anzuwenden. Durch diesen Verweis in Paragraph 3, RHG in der Fassung , WGN 1997 auf die Paragraphen 12 und 13 EKHG ist aber jedenfalls in Ansehung des Schadenersatzanspruches wegen Unterhaltsentganges keine Änderung eingetreten, weil hier nur an die Stelle der wortgleichen Bestimmung der allgemeine Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des EKHG getreten ist.
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der Lehre der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts (§ 12 Abs 2 EKHG) zwar weitgehend jenem nach § 1327 ABGB entspricht und es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch und nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, dass aber gewisse Formulierungsunterschiede zwischen § 12 Abs 2 EKHG und § 1327 ABGB in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahelegen. Aus der Formulierung, dass nach § 12 Abs 2 EKHG Ersatzpflichtige bloß "insoweit Schadenersatz zu leisten haben, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre" folgern Reischauer (in Rummel² § 1327 Rz 22 [712] und ebenso Apathy (Kommentar zum EKHG § 12 Rz 20; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG JBl 1993, 71 [75]), dass der unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, dem nur nach § 12 Abs 2 EKHG Ersatz zu leisten sei, den Betriebsunternehmer oder Halter nur wegen des ihm entgehenden gesetzlichen Unterhalts in Anspruch nehmen könne. Ein Wertungswiderspruch zu § 1327 werde dabei vermieden, wenn davon ausgegangen werde, das EKHG gewähre nur Mindestansprüche und schließe entsprechend § 19 höhere Ansprüche bei Verschuldenshaftung nicht aus. Danzl (EKHG7 § 12 Anm 9 und 10) hält diese Meinung für zutreffend. Schauer (in Schwimann ABGB² § 14 EKHG Rz 12) zieht aus den erwähnten Formulierungsunterschieden den Schluss, dass die Schadenersatzpflicht betraglich durch den gesetzlich geschuldeten Unterhalt begrenzt ist und freiwillige Mehrleistungen nicht zu ersetzen sind. Koziol (Haftpflichtrecht² II 155 f) vertritt im Übrigen auch beim Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB die Meinung, dass der Ersatzanspruch im Fall des § 1327 ABGB nicht höher sein könne als der "nach dem Gesetz" bestehende Unterhaltsanspruch.Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der Lehre der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts (Paragraph 12, Absatz 2, EKHG) zwar weitgehend jenem nach Paragraph 1327, ABGB entspricht und es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch und nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, dass aber gewisse Formulierungsunterschiede zwischen Paragraph 12, Absatz 2, EKHG und Paragraph 1327, ABGB in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahelegen. Aus der Formulierung, dass nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG Ersatzpflichtige bloß "insoweit Schadenersatz zu leisten haben, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre" folgern Reischauer (in Rummel² Paragraph 1327, Rz 22 [712] und ebenso Apathy (Kommentar zum EKHG Paragraph 12, Rz 20; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG JBl 1993, 71 [75]), dass der unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, dem nur nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG Ersatz zu leisten sei, den Betriebsunternehmer oder Halter nur wegen des ihm entgehenden gesetzlichen Unterhalts in Anspruch nehmen könne. Ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 1327, werde dabei vermieden, wenn davon ausgegangen werde, das EKHG gewähre nur Mindestansprüche und schließe entsprechend Paragraph 19, höhere Ansprüche bei Verschuldenshaftung nicht aus. Danzl (EKHG7 Paragraph 12, Anmerkung 9, und 10) hält diese Meinung für zutreffend. Schauer (in Schwimann ABGB² Paragraph 14, EKHG Rz 12) zieht aus den erwähnten Formulierungsunterschieden den Schluss, dass die Schadenersatzpflicht betraglich durch den gesetzlich geschuldeten Unterhalt begrenzt ist und freiwillige Mehrleistungen nicht zu ersetzen sind. Koziol (Haftpflichtrecht² römisch zwei 155 f) vertritt im Übrigen auch beim Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB die Meinung, dass der Ersatzanspruch im Fall des Paragraph 1327, ABGB nicht höher sein könne als der "nach dem Gesetz" bestehende Unterhaltsanspruch.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Fall des § 1327 der tatsächlich geleistete Unterhalt auch dann zu ersetzen, wenn er höher war als die gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit der geleistete Unterhalt nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0031410, zuletzt 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23).Nach ständiger Rechtsprechung ist im Fall des Paragraph 1327, der tatsächlich geleistete Unterhalt auch dann zu ersetzen, wenn er höher war als die gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit der geleistete Unterhalt nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0031410, zuletzt 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23).
Der erkennende Senat schließt sich der - soweit überblickbar - einhelligen Lehre an, wonach im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach § 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist und es nicht darauf ankommt, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche.Der erkennende Senat schließt sich der - soweit überblickbar - einhelligen Lehre an, wonach im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG und Paragraph 3, RHPflG der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist und es nicht darauf ankommt, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche.
Die Entscheidung 2 Ob 157/00b steht damit nicht im Widerspruch, weil bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt das Alleinverschulden des Schädigers unstrittig war und daher die weitergehenden Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB im Sinne des § 19 EKHG aufrecht blieben. Die dort allenfalls angedeutete Gleichstellung durch die Worte im Klammerausdruck ("und gleichermaßen § 12 Abs 2 EKHG") ist bloß ein obiter dictum und könnte nach dem vorher Gesagten auch nicht aufrecht erhalten werden.Die Entscheidung 2 Ob 157/00b steht damit nicht im Widerspruch, weil bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt das Alleinverschulden des Schädigers unstrittig war und daher die weitergehenden Ersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB im Sinne des Paragraph 19, EKHG aufrecht blieben. Die dort allenfalls angedeutete Gleichstellung durch die Worte im Klammerausdruck ("und gleichermaßen Paragraph 12, Absatz 2, EKHG") ist bloß ein obiter dictum und könnte nach dem vorher Gesagten auch nicht aufrecht erhalten werden.
Da die gleichen Überlegungen zu § 12 Abs 2 EKHG nach den eingangs wiedergegebenen Überlegungen auch auf § 3 RHPflG in der zum Unfallszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Da die gleichen Überlegungen zu Paragraph 12, Absatz 2, EKHG nach den eingangs wiedergegebenen Überlegungen auch auf Paragraph 3, RHPflG in der zum Unfallszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die beklagte Partei hat einerseits auf die Unzulässigkeit der Revision der zweitklagenden Partei hingewiesen, andererseits die Revision der erstklagenden Partei erfolgreich abgewehrt.