Rechtssatz RS0118092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118092
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach § 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche.Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG und Paragraph 3, RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118092
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20030912_OGH0002_0020OB00281_02S0000_001