Die Revision des Erstbeklagten und der Rekurs des Klägers, soweit dieser die Haftung der drittbeklagten Partei betrifft, sind zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur analogen Anwendung des § 28 KHVG auf Unfälle mit Luftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung des Piloten noch nicht geäußert hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht die Tragweite des § 166 LFG (aF) verkannt.Die Revision des Erstbeklagten und der Rekurs des Klägers, soweit dieser die Haftung der drittbeklagten Partei betrifft, sind zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur analogen Anwendung des Paragraph 28, KHVG auf Unfälle mit Luftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung des Piloten noch nicht geäußert hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht die Tragweite des Paragraph 166, LFG (aF) verkannt.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten Partei, ist der Rekurs des Klägers absolut unzulässig.
Die Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Einwand der Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG nicht behandelt hat.Die Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Einwand der Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge nach Paragraph 15, EKHG nicht behandelt hat.
Sämtliche Rechtsmittel sind teilweise berechtigt.
I. Zum Rekurs des Klägers:römisch eins. Zum Rekurs des Klägers:
1. Zur Unzulässigkeit des Rekurses hinsichtlich der zweitbeklagten Partei:
Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruchs der Fall:Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruchs der Fall:
Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum, nämlich vom Todestag seines Vaters bis einschließlich September 2006 (13 Monate). Dabei handelt es sich, wie noch näher zu erläutern sein wird, um einen Schadenersatzanspruch, nicht aber um einen Unterhaltsanspruch (vgl 2 Ob 99/06g mwN; RIS-Justiz RS0031342; Danzl in KBB2 § 1327 Rz 6), für den § 502 Abs 4 ZPO maßgeblich wäre. Der Kläger bezifferte diesen Anspruch nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der zweitbeklagten Partei dieser gegenüber mit zuletzt 1.400 EUR sA; das Feststellungsbegehren wurde „auf Kosten" eingeschränkt.Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum, nämlich vom Todestag seines Vaters bis einschließlich September 2006 (13 Monate). Dabei handelt es sich, wie noch näher zu erläutern sein wird, um einen Schadenersatzanspruch, nicht aber um einen Unterhaltsanspruch vergleiche 2 Ob 99/06g mwN; RIS-Justiz RS0031342; Danzl in KBB2 Paragraph 1327, Rz 6), für den Paragraph 502, Absatz 4, ZPO maßgeblich wäre. Der Kläger bezifferte diesen Anspruch nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der zweitbeklagten Partei dieser gegenüber mit zuletzt 1.400 EUR sA; das Feststellungsbegehren wurde „auf Kosten" eingeschränkt.
Rentenansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (2 Ob 44/93). Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrenden Leistungen als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum (7 Ob 257/08g; 9 Ob 52/09a; RIS-Justiz RS0046547; Gitschthaler in Fasching2 I § 58 JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 58 JN Rz 1).Rentenansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwar grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (2 Ob 44/93). Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrenden Leistungen als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach Paragraph 58, JN bleibt dann kein Raum (7 Ob 257/08g; 9 Ob 52/09a; RIS-Justiz RS0046547; Gitschthaler in Fasching2 I Paragraph 58, JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 58, JN Rz 1).
Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen beklagten Parteien geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat bis zur Höhe des gegen die zweitbeklagte Partei auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehrens die Solidarhaftung aller beklagten Parteien geltend gemacht, sodass sich der Wert des Anspruchs gemäß § 55 Abs 2 JN nach dieser Höhe bestimmt (vgl 3 Ob 223/07a mwN).Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen beklagten Parteien geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat bis zur Höhe des gegen die zweitbeklagte Partei auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehrens die Solidarhaftung aller beklagten Parteien geltend gemacht, sodass sich der Wert des Anspruchs gemäß Paragraph 55, Absatz 2, JN nach dieser Höhe bestimmt vergleiche 3 Ob 223/07a mwN).
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs des Klägers gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss daher absolut unzulässig, soweit er die zweitbeklagte Partei betrifft.
2. Zur Haftung der drittbeklagten Partei:
Der Kläger macht geltend, § 166 LFG (aF) ermögliche die Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Luftfahrzeugs bis zur Höhe der Haftungssumme des Versicherungsvertrags. Die Haftung der drittbeklagten Partei sei daher nicht mit den Haftungshöchstbeträgen des Luftfahrtgesetzes, sondern mit der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Eine Anspruchskürzung nach den §§ 155 f VersVG habe daher nicht stattzufinden. Diese wäre auch deshalb nicht angebracht, weil die eingeklagte Forderung keine Rentenforderung, sondern eine Kapitalforderung sei.Der Kläger macht geltend, Paragraph 166, LFG (aF) ermögliche die Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Luftfahrzeugs bis zur Höhe der Haftungssumme des Versicherungsvertrags. Die Haftung der drittbeklagten Partei sei daher nicht mit den Haftungshöchstbeträgen des Luftfahrtgesetzes, sondern mit der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Eine Anspruchskürzung nach den Paragraphen 155, f VersVG habe daher nicht stattzufinden. Diese wäre auch deshalb nicht angebracht, weil die eingeklagte Forderung keine Rentenforderung, sondern eine Kapitalforderung sei.
Hiezu wurde erwogen:
2.1 Auf die Ansprüche des Klägers sind noch die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes idF BGBl I 1997/102 anzuwenden (vgl 2 Ob 47/08p). Die §§ 146 bis 153 LFG regeln die Haftung für Drittschäden, das ist die Haftung gegenüber Personen und für Sachen, die jeweils nicht befördert werden. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die den Halter des Luftfahrzeugs trifft. Da ein dem § 9 EKHG entsprechender Entlastungsbeweis nicht zulässig ist, liegt ein Fall „strengster Gefährdungshaftung" vor (RIS-Justiz RS0066445; Kathrein in FS Dittrich, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung [2000] 551 [554 und 556 f]; vgl auch Aufner, Das österreichische Luftfahrt-Haftpflichtrecht auf neuem Kurs, ZVR 2006/120, 349 [352 f] zur insoweit identen neuen Rechtslage).2.1 Auf die Ansprüche des Klägers sind noch die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes in der Fassung BGBl I 1997/102 anzuwenden vergleiche 2 Ob 47/08p). Die Paragraphen 146 bis 153 LFG regeln die Haftung für Drittschäden, das ist die Haftung gegenüber Personen und für Sachen, die jeweils nicht befördert werden. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die den Halter des Luftfahrzeugs trifft. Da ein dem Paragraph 9, EKHG entsprechender Entlastungsbeweis nicht zulässig ist, liegt ein Fall „strengster Gefährdungshaftung" vor (RIS-Justiz RS0066445; Kathrein in FS Dittrich, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung [2000] 551 [554 und 556 f]; vergleiche auch Aufner, Das österreichische Luftfahrt-Haftpflichtrecht auf neuem Kurs, ZVR 2006/120, 349 [352 f] zur insoweit identen neuen Rechtslage).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof gerade im Hinblick auf die strenge Gefährdungshaftung eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG bereits ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, dass der Halter eines Luftfahrzeugs für das Verschulden des Piloten grundsätzlich nicht unmittelbar einzustehen hat (1 Ob 53/95 = SZ 69/219 [LuftVG]; RIS-Justiz RS0106856; Kathrein aaO 557). Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des § 149 LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist (1 Ob 53/95; Kathrein aaO 557 f; Aufner aaO 353). Dies ergibt sich aus § 159 LFG, wonach auch in der Drittschadenshaftung weitergehende Ansprüche gegen den Haftpflichtigen selbst oder gegen einen Dritten unberührt bleiben. Insoweit besteht volle Anspruchskonkurrenz (vgl 2 Ob 12/94 = SZ 67/3; 1 Ob 53/95; [je zu § 28 LuftVG]; RIS-Justiz RS0066484).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof gerade im Hinblick auf die strenge Gefährdungshaftung eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG bereits ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, dass der Halter eines Luftfahrzeugs für das Verschulden des Piloten grundsätzlich nicht unmittelbar einzustehen hat (1 Ob 53/95 = SZ 69/219 [LuftVG]; RIS-Justiz RS0106856; Kathrein aaO 557). Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des Paragraph 149, LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist (1 Ob 53/95; Kathrein aaO 557 f; Aufner aaO 353). Dies ergibt sich aus Paragraph 159, LFG, wonach auch in der Drittschadenshaftung weitergehende Ansprüche gegen den Haftpflichtigen selbst oder gegen einen Dritten unberührt bleiben. Insoweit besteht volle Anspruchskonkurrenz vergleiche 2 Ob 12/94 = SZ 67/3; 1 Ob 53/95; [je zu Paragraph 28, LuftVG]; RIS-Justiz RS0066484).
2.2 Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften (§ 148 LFG; Kathrein aaO 556).2.2 Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der Paragraphen 1293, ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften (Paragraph 148, LFG; Kathrein aaO 556).
2.3 Die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes werden durch Pflichtversicherungen ergänzt (§§ 163 ff LFG). Die Versicherungspflicht, deren Adressat der Halter des Luftfahrzeugs ist, umfasst auch die Drittschadenshaftung (§ 163 Abs 1 LFG; Kathrein aaO 563 f). Diese Haftpflichtversicherung hat darüber hinaus aber auch Ansprüche von außenstehenden Dritten nach anderen Rechtsgrundlagen und gegen andere Personen als den Halter, vor allem den Piloten, zu decken. In solchen Fällen handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Die Höhe der Versicherungssumme muss zumindest die in § 149 Abs 1 und 3 LFG genannten Höchstbeträge erreichen (Kathrein aaO 564). Für die Pflichtversicherung werden in den §§ 166 ff LFG ergänzende Regelungen vorgesehen. Nach dem Vorbild des § 26 KHVG 1994 steht dem Geschädigten auch in der Luftfahrtversicherung ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer zu. Der jeweilige ersatzpflichtige Versicherte und der Versicherer haften als Gesamtschuldner (§ 166 LFG; vgl ErlRV 758 BlgNR XX. GP 21; Kathrein aaO 565).2.3 Die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes werden durch Pflichtversicherungen ergänzt (Paragraphen 163, ff LFG). Die Versicherungspflicht, deren Adressat der Halter des Luftfahrzeugs ist, umfasst auch die Drittschadenshaftung (Paragraph 163, Absatz eins, LFG; Kathrein aaO 563 f). Diese Haftpflichtversicherung hat darüber hinaus aber auch Ansprüche von außenstehenden Dritten nach anderen Rechtsgrundlagen und gegen andere Personen als den Halter, vor allem den Piloten, zu decken. In solchen Fällen handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Die Höhe der Versicherungssumme muss zumindest die in Paragraph 149, Absatz eins und 3 LFG genannten Höchstbeträge erreichen (Kathrein aaO 564). Für die Pflichtversicherung werden in den Paragraphen 166, ff LFG ergänzende Regelungen vorgesehen. Nach dem Vorbild des Paragraph 26, KHVG 1994 steht dem Geschädigten auch in der Luftfahrtversicherung ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer zu. Der jeweilige ersatzpflichtige Versicherte und der Versicherer haften als Gesamtschuldner (Paragraph 166, LFG; vergleiche ErlRV 758 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 21, ; Kathrein aaO 565).
2.4 Was nun die Haftung des drittbeklagten Haftpflichtversicherers angeht, ist von § 166 LFG auszugehen. Danach kann der Geschädigte - wie nach § 26 KHVG - den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen.2.4 Was nun die Haftung des drittbeklagten Haftpflichtversicherers angeht, ist von Paragraph 166, LFG auszugehen. Danach kann der Geschädigte - wie nach Paragraph 26, KHVG - den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen.
Die Vorinstanzen haben (mit Ausnahme der Versicherungssumme) den relevanten Inhalt des von (ua) der drittbeklagten Partei vorgelegten Versicherungsvertrags zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Da sich aber auch der Kläger in seinem Prozessvorbringen auf den Versicherungsvertrag berief, ist der Urkundeninhalt ohnedies als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (§§ 266 f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung die wesentlichen Passagen aus den LuH 2004 eingangs wiedergegeben werden konnten (vgl 2 Ob 137/08y mwN; RIS-Justiz RS0121557).Die Vorinstanzen haben (mit Ausnahme der Versicherungssumme) den relevanten Inhalt des von (ua) der drittbeklagten Partei vorgelegten Versicherungsvertrags zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Da sich aber auch der Kläger in seinem Prozessvorbringen auf den Versicherungsvertrag berief, ist der Urkundeninhalt ohnedies als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (Paragraphen 266, f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung die wesentlichen Passagen aus den LuH 2004 eingangs wiedergegeben werden konnten vergleiche 2 Ob 137/08y mwN; RIS-Justiz RS0121557).
Gemäß § 2 Z 1.1 LuH 2004 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten. Das bedeutet, dass die drittbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für das Verschulden des als Pilot mitversicherten Erstbeklagten einzustehen hat und mit diesem solidarisch haftet. Die Haftung für das Verschulden des Versicherten ist gemäß § 7 Z 2 LuH 2004 aber erst mit der Höhe der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete, nur für die Gefährdungshaftung beachtliche Haftungshöchstgrenze von 1.090.000 EUR (§ 149 Abs 3 LFG) kommt es somit nicht an. Damit liegen auch die den Einwand des Deckungskonkurses tragenden Voraussetzungen nicht vor. Es kann daher in der Sache selbst dahin entschieden werden, dass dem Klagebegehren, soweit es gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, in dem noch zu erörternden Umfang stattgegeben wird.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins Punkt eins, LuH 2004 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten. Das bedeutet, dass die drittbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für das Verschulden des als Pilot mitversicherten Erstbeklagten einzustehen hat und mit diesem solidarisch haftet. Die Haftung für das Verschulden des Versicherten ist gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, LuH 2004 aber erst mit der Höhe der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete, nur für die Gefährdungshaftung beachtliche Haftungshöchstgrenze von 1.090.000 EUR (Paragraph 149, Absatz 3, LFG) kommt es somit nicht an. Damit liegen auch die den Einwand des Deckungskonkurses tragenden Voraussetzungen nicht vor. Es kann daher in der Sache selbst dahin entschieden werden, dass dem Klagebegehren, soweit es gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, in dem noch zu erörternden Umfang stattgegeben wird.
3. Zur Rekursbeantwortung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei:
Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei nicht Rekursgegner des Klägers sind.
II. Zur Revision des Erstbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte hält eine analoge Anwendung des § 28 KHVG auf die Haftpflichtversicherung in der Zivilluftfahrt für angezeigt. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe weder für den Haftpflichtversicherer noch für den Versicherten selbst eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherten. Die aus dem Seilbahnunglück Geschädigten hätten gegen den Haftpflichtversicherer erst im Jahr 2008 auf Verschulden gestützte Feststellungsklagen eingebracht, über die derzeit noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es noch zu einem klagsabweisenden Urteil zugunsten der drittbeklagten Partei kommen könne. Bei selbständiger Prüfung ergebe sich, dass das Verhalten des Erstbeklagten nicht rechtswidrig gewesen sei und es an einem Verschulden fehle. Die Bestimmung des § 16 AOCV sei zu unbestimmt, als dass sie eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte. Bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs sei lediglich von einem monatlichen Barunterhalt von 582 EUR auszugehen. Abzüglich der Halbwaisenrente und des „hälftigen" Kindergelds verblieben 349 EUR, wobei auch noch die weiteren Sorgepflichten des Getöteten als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien. Für einen erhöhten Unterhaltsbedarf des Klägers ergebe sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Bei den Naturalleistungen im Wert von 200 EUR und den Zahlungen für einen Investmentfonds handle es sich nicht um gesetzlich geschuldeten, sondern nur um tatsächlich geleisteten Unterhalt. Dem Kläger fehle es auch am Feststellungsinteresse.Der Erstbeklagte hält eine analoge Anwendung des Paragraph 28, KHVG auf die Haftpflichtversicherung in der Zivilluftfahrt für angezeigt. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe weder für den Haftpflichtversicherer noch für den Versicherten selbst eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherten. Die aus dem Seilbahnunglück Geschädigten hätten gegen den Haftpflichtversicherer erst im Jahr 2008 auf Verschulden gestützte Feststellungsklagen eingebracht, über die derzeit noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es noch zu einem klagsabweisenden Urteil zugunsten der drittbeklagten Partei kommen könne. Bei selbständiger Prüfung ergebe sich, dass das Verhalten des Erstbeklagten nicht rechtswidrig gewesen sei und es an einem Verschulden fehle. Die Bestimmung des Paragraph 16, AOCV sei zu unbestimmt, als dass sie eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte. Bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs sei lediglich von einem monatlichen Barunterhalt von 582 EUR auszugehen. Abzüglich der Halbwaisenrente und des „hälftigen" Kindergelds verblieben 349 EUR, wobei auch noch die weiteren Sorgepflichten des Getöteten als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien. Für einen erhöhten Unterhaltsbedarf des Klägers ergebe sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Bei den Naturalleistungen im Wert von 200 EUR und den Zahlungen für einen Investmentfonds handle es sich nicht um gesetzlich geschuldeten, sondern nur um tatsächlich geleisteten Unterhalt. Dem Kläger fehle es auch am Feststellungsinteresse.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur analogen Anwendung des § 28 KHVG:1. Zur analogen Anwendung des Paragraph 28, KHVG:
1.1 Gemäß § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (RIS-Justiz RS0110017, RS0110238). Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist als Mitversicherter (§ 2 Abs 2 KHVG) grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst. Aus der zitierten Bestimmung wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; vgl auch 2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0110240).1.1 Gemäß Paragraph 28, KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (RIS-Justiz RS0110017, RS0110238). Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist als Mitversicherter (Paragraph 2, Absatz 2, KHVG) grundsätzlich von der in Paragraph 28, KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst. Aus der zitierten Bestimmung wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; vergleiche auch 2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0110240).
In der Grundsatzentscheidung 2 Ob 257/97a schloss der Oberste Gerichtshof aus dieser Rechtslage, dass für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im Allgemeinen unabhängig davon nicht bestehe, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen sei, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen könne, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Folge in mehreren Entscheidungen fortgeschrieben (vgl 2 Ob 2075/96p; 2 Ob 2178/96z; 2 Ob 320/02a; 2 Ob 177/03y; RIS-Justiz RS0110240).In der Grundsatzentscheidung 2 Ob 257/97a schloss der Oberste Gerichtshof aus dieser Rechtslage, dass für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im Allgemeinen unabhängig davon nicht bestehe, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen sei, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen könne, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Folge in mehreren Entscheidungen fortgeschrieben vergleiche 2 Ob 2075/96p; 2 Ob 2178/96z; 2 Ob 320/02a; 2 Ob 177/03y; RIS-Justiz RS0110240).
1.2 In der ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden ergangenen Entscheidung 2 Ob 19/09x konnte die Frage der analogen Anwendung des § 28 KHVG und der dargestellten Rechtsprechung auf Fälle der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch offen gelassen werden. Im gegenständlichen Rechtsstreit ist ihre Beantwortung schon deshalb unumgänglich, weil die im Rekurs des Klägers aufgeworfene - und in Punkt I. 2. bereits vorweg behandelte - Rechtsfrage nach dem Umfang der Haftung der als Haftpflichtversicherer an die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten nicht gebundenen (2 Ob 215/07t mwN; RIS-Justiz RS0097968) drittbeklagten Partei die selbständige Prüfung der Verschuldensfrage jedenfalls erforderlich macht. Wäre ein Verschulden des Erstbeklagten (und der zweitbeklagten Partei) zu verneinen, hätte die drittbeklagte Partei nur für die Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei einzustehen und es könnte wegen der möglichen Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge eine Teilabweisung des Leistungsbegehrens noch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus steht noch eine auf Verschulden gestützte, über die anerkannte Haftung bis zu den Haftungshöchstbeträgen des § 149 LFG hinausreichende Feststellungsklage gegen die drittbeklagte Partei im Raum.1.2 In der ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden ergangenen Entscheidung 2 Ob 19/09x konnte die Frage der analogen Anwendung des Paragraph 28, KHVG und der dargestellten Rechtsprechung auf Fälle der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch offen gelassen werden. Im gegenständlichen Rechtsstreit ist ihre Beantwortung schon deshalb unumgänglich, weil die im Rekurs des Klägers aufgeworfene - und in Punkt römisch eins. 2. bereits vorweg behandelte - Rechtsfrage nach dem Umfang der Haftung der als Haftpflichtversicherer an die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten nicht gebundenen (2 Ob 215/07t mwN; RIS-Justiz RS0097968) drittbeklagten Partei die selbständige Prüfung der Verschuldensfrage jedenfalls erforderlich macht. Wäre ein Verschulden des Erstbeklagten (und der zweitbeklagten Partei) zu verneinen, hätte die drittbeklagte Partei nur für die Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei einzustehen und es könnte wegen der möglichen Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge eine Teilabweisung des Leistungsbegehrens noch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus steht noch eine auf Verschulden gestützte, über die anerkannte Haftung bis zu den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 149, LFG hinausreichende Feststellungsklage gegen die drittbeklagte Partei im Raum.
1.3 In den Gesetzesmaterialien zu § 63 Abs 3 KFG 1967, jener Bestimmung, die später wörtlich in § 24 KHVG 1987 und § 28 KHVG 1994 übernommen wurde, wird als Grund für die Rechtskrafterstreckung der Fall angeführt, dass der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und das Klagebegehren bezüglich des Mehrbetrags abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt; diese Abweisung müsse auch in einem späteren Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer Gültigkeit haben (ErlRV 186 BlgNR XI. GP 105).1.3 In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967, jener Bestimmung, die später wörtlich in Paragraph 24, KHVG 1987 und Paragraph 28, KHVG 1994 übernommen wurde, wird als Grund für die Rechtskrafterstreckung der Fall angeführt, dass der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und das Klagebegehren bezüglich des Mehrbetrags abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt; diese Abweisung müsse auch in einem späteren Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer Gültigkeit haben (ErlRV 186 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode 105, ).
Wie soeben dargestellt wurde, entsprechen die hier zu prüfenden Haftungsfragen exakt der Fallgestaltung, die der Gesetzgeber des § 63 Abs 3 KFG 1967, damit aber (auch) des aktuellen § 28 KHVG 1994 vor Augen hatte. Die weitgehend parallele gesetzliche Regelung der Haftpflicht nach Unfällen mit Kraftfahrzeugen und nach Unfällen mit Luftfahrzeugen, die insbesondere in dem an § 26 KHVG orientierten § 166 LFG zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Annahme, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Falle von Drittschäden den gleichgelagerten Interessen der an solchen Unfällen Beteiligten durch analoge Problemlösungen Rechnung getragen werden soll. Für den Bereich der Drittschadenshaftung (und nur um diese geht es hier) ist im Fehlen einer dem § 28 KHVG entsprechenden Bestimmung daher eine planwidrige Lücke des Luftfahrtgesetzes (alt und neu) zu sehen, die durch analoge Anwendung des § 28 KHVG geschlossen werden kann. Nach Unfällen mit Luftfahrzeugen ist somit ebenfalls davon auszugehen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch einer nicht mit dem Luftfahrzeug beförderten Person gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.Wie soeben dargestellt wurde, entsprechen die hier zu prüfenden Haftungsfragen exakt der Fallgestaltung, die der Gesetzgeber des Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967, damit aber (auch) des aktuellen Paragraph 28, KHVG 1994 vor Augen hatte. Die weitgehend parallele gesetzliche Regelung der Haftpflicht nach Unfällen mit Kraftfahrzeugen und nach Unfällen mit Luftfahrzeugen, die insbesondere in dem an Paragraph 26, KHVG orientierten Paragraph 166, LFG zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Annahme, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Falle von Drittschäden den gleichgelagerten Interessen der an solchen Unfällen Beteiligten durch analoge Problemlösungen Rechnung getragen werden soll. Für den Bereich der Drittschadenshaftung (und nur um diese geht es hier) ist im Fehlen einer dem Paragraph 28, KHVG entsprechenden Bestimmung daher eine planwidrige Lücke des Luftfahrtgesetzes (alt und neu) zu sehen, die durch analoge Anwendung des Paragraph 28, KHVG geschlossen werden kann. Nach Unfällen mit Luftfahrzeugen ist somit ebenfalls davon auszugehen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch einer nicht mit dem Luftfahrzeug beförderten Person gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.
1.4 Zusammenfassend bedeutet das, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht auch hier der Bindungswirkung vor.
2. Zum Verschulden des Piloten:
2.1 Gemäß § 131 Abs 1 LFG sind beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Abs 2 Satz 1 dieser Bestimmung erlegt dem zuständigen Bundesminister die Verpflichtung auf, die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln und zwar insbesondere (ua) die Flugplanung und Flugvorbereitung (Z 1). § 134 Abs 1 LFG sieht vor, dass bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten sind, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Auch in dieser Bestimmung verpflichtet Abs 2 den zuständigen Bundesminister, im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von (ua) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen (lit d), durch Verordnung zu regeln.2.1 Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, LFG sind beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Absatz 2, Satz 1 dieser Bestimmung erlegt dem zuständigen Bundesminister die Verpflichtung auf, die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln und zwar insbesondere (ua) die Flugplanung und Flugvorbereitung (Ziffer eins,). Paragraph 134, Absatz eins, LFG sieht vor, dass bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten sind, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Auch in dieser Bestimmung verpflichtet Absatz 2, den zuständigen Bundesminister, im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von (ua) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen (Litera d,), durch Verordnung zu regeln.
In Durchführung dieser und weiterer gesetzlichen Anordnungen erließ der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die am 10. 11. 2004 in Kraft getretene Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV) 2004 BGBl II 2004/425, welche die AOCV 1998 abgelöst hat. Die Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92 (§ 1 Abs 1 AOCV).In Durchführung dieser und weiterer gesetzlichen Anordnungen erließ der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die am 10. 11. 2004 in Kraft getretene Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV) 2004 BGBl römisch zwei 2004/425, welche die AOCV 1998 abgelöst hat. Die Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92 (Paragraph eins, Absatz eins, AOCV).
Die §§ 12 bis 16 AOCV regeln den Flugbetrieb. § 16 AOCV enthält eine Sonderbestimmung für Hubschrauber, deren Abs 2 folgenden Wortlaut hat:Die Paragraphen 12 bis 16 AOCV regeln den Flugbetrieb. Paragraph 16, AOCV enthält eine Sonderbestimmung für Hubschrauber, deren Absatz 2, folgenden Wortlaut hat:
„Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet."
Bei dieser Bestimmung, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt. Auf ihre Unkenntnis könnte sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil ein Pilot als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gilt (ZVR 1984/246; 2 Ob 231/08x; RIS-Justiz RS0026553) und als solcher für die „Kenntnisse und den Fleiß", den seine Fachgenossen gewöhnlich haben, haftet (2 Ob 146/05t; RIS-Justiz RS0026489).Bei dieser Bestimmung, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt. Auf ihre Unkenntnis könnte sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil ein Pilot als Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB gilt (ZVR 1984/246; 2 Ob 231/08x; RIS-Justiz RS0026553) und als solcher für die „Kenntnisse und den Fleiß", den seine Fachgenossen gewöhnlich haben, haftet (2 Ob 146/05t; RIS-Justiz RS0026489).
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist der letzte Satz der zitierten Vorschrift auch nicht „viel zu unbestimmt, als dass er eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte". Nach dem vom Erstbeklagten in erster Instanz ohnehin erkannten eindeutigen Sinngehalt dieser Bestimmung enthält diese keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Die Formulierung „den Flug so zu wählen" enthält nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen. Den in der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist der letzte Satz der zitierten Vorschrift auch nicht „viel zu unbestimmt, als dass er eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte". Nach dem vom Erstbeklagten in erster Instanz ohnehin erkannten eindeutigen Sinngehalt dieser Bestimmung enthält diese keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Die Formulierung „den Flug so zu wählen" enthält nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen. Den in der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AOCV 2004 vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen.
2.2 Der Kläger hat das Verschulden des Erstbeklagten auf die Verletzung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV und der gleichlautenden Vorschriften im Flugbetriebshandbuch der zweitbeklagten Partei gestützt. Die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO3 vor § 266 Rz 11), gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 283/06s; 2 Ob 21/07p; RIS-Justiz RS0112234).2.2 Der Kläger hat das Verschulden des Erstbeklagten auf die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AOCV und der gleichlautenden Vorschriften im Flugbetriebshandbuch der zweitbeklagten Partei gestützt. Die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO3 vor Paragraph 266, Rz 11), gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 283/06s; 2 Ob 21/07p; RIS-Justiz RS0112234).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Erstbeklagte die Seilbahnanlage der viertbeklagten Partei während des Seilbahnbetriebs überflog. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 erbracht. Wie sich sowohl aus dieser Bestimmung als auch aus den Vorschriften des Flugbetriebshandbuchs der zweitbeklagten Partei unmissverständlich ergibt, musste mit der Möglichkeit einer Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs gerechnet werden. Wird eine dem Personentransport dienende Anlage während deren Betriebs überflogen, ist demnach die Gefährdung der mit dieser Anlage transportierten Personen durch herabfallende Lasten nicht auszuschließen. Subjektive Umstände, die es dem Erstbeklagten im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, diese Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen weder aus den Feststellungen noch aus seinem Prozessvorbringen hervor. Die festgestellte Anfrage des Erstbeklagten, ob er über die Seilbahn fliegen „darf", macht deutlich, dass er sich der grundsätzlichen Verbotswidrigkeit dieses Verhaltens bewusst gewesen ist. Ob ihm der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei die entsprechende „Erlaubnis" erteilte, ist aber irrelevant, weil, wie aus § 16 Abs 2 AOCV ebenfalls klar hervorgeht, die Wahl des Flugs ausschließlich Sache des Piloten ist. War keine sichere Flugroute möglich, so hätte der Erstbeklagte entweder für die Dauer der Transportflüge auf eine Betriebseinstellung der Seilbahn dringen oder die Flüge außerhalb der Betriebszeiten durchführen müssen. Gründe, aus denen ihm das Bestehen auf solchen Sicherheitsvorkehrungen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren diese Alternativen jedoch (auch) für ihn „kein Thema", worin letztlich sein Verschulden lag. Schließlich vermag es den Erstbeklagten auch nicht zu entlasten, dass Transportflüge über in Betrieb befindliche Seilbahnen seit vielen Jahren üblich waren bzw „gängige Praxis" sind. Dass sich eine latente Gefahr durch lange Zeit nicht verwirklicht hat, nimmt nämlich einem als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu vermeidenden Verhalten nicht die Eigenschaft der Fahrlässigkeit (vgl RIS-Justiz RS0022766).Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Erstbeklagte die Seilbahnanlage der viertbeklagten Partei während des Seilbahnbetriebs überflog. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AOCV 2004 erbracht. Wie sich sowohl aus dieser Bestimmung als auch aus den Vorschriften des Flugbetriebshandbuchs der zweitbeklagten Partei unmissverständlich ergibt, musste mit der Möglichkeit einer Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs gerechnet werden. Wird eine dem Personentransport dienende Anlage während deren Betriebs überflogen, ist demnach die Gefährdung der mit dieser Anlage transportierten Personen durch herabfallende Lasten nicht auszuschließen. Subjektive Umstände, die es dem Erstbeklagten im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, diese Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen weder aus den Feststellungen noch aus seinem Prozessvorbringen hervor. Die festgestellte Anfrage des Erstbeklagten, ob er über die Seilbahn fliegen „darf", macht deutlich, dass er sich der grundsätzlichen Verbotswidrigkeit dieses Verhaltens bewusst gewesen ist. Ob ihm der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei die entsprechende „Erlaubnis" erteilte, ist aber irrelevant, weil, wie aus Paragraph 16, Absatz 2, AOCV ebenfalls klar hervorgeht, die Wahl des Flugs ausschließlich Sache des Piloten ist. War keine sichere Flugroute möglich, so hätte der Erstbeklagte entweder für die Dauer der Transportflüge auf eine Betriebseinstellung der Seilbahn dringen oder die Flüge außerhalb der Betriebszeiten durchführen müssen. Gründe, aus denen ihm das Bestehen auf solchen Sicherheitsvorkehrungen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren diese Alternativen jedoch (auch) für ihn „kein Thema", worin letztlich sein Verschulden lag. Schließlich vermag es den Erstbeklagten auch nicht zu entlasten, dass Transportflüge über in Betrieb befindliche Seilbahnen seit vielen Jahren üblich waren bzw „gängige Praxis" sind. Dass sich eine latente Gefahr durch lange Zeit nicht verwirklicht hat, nimmt nämlich einem als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu vermeidenden Verhalten nicht die Eigenschaft der Fahrlässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0022766).
Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten reichen somit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung und Bejahung seines Verschuldens im Sinne einer fahrlässigen Verletzung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 aus. Der gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor.Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten reichen somit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung und Bejahung seines Verschuldens im Sinne einer fahrlässigen Verletzung der Schutznorm des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AOCV 2004 aus. Der gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor.
3. Zum Feststellungsinteresse des Klägers:
Der Erstbeklagte meint, dem Kläger fehle es ihm gegenüber am Feststellungsinteresse, weil alle denkbaren Ansprüche bereits durch das von der drittbeklagten Partei abgegebene konstitutive Haftungsanerkenntnis zur Gänze abgedeckt seien.
Diese Argumentation vernachlässigt, dass das Feststellungsinteresse eines bei einem Unfall Geschädigten im Verhältnis zu dem schuldigen, der Höhe nach unbegrenzt haftenden Schädiger durch ein mit Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge abgegebenes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht beseitigt wird (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 149/05h = ZVR 2008/4 [Ch. Huber]; 2 Ob 132/07m; RIS-Justiz RS0034315 [T1]). Im vorliegenden Fall haftet der Erstbeklagte betraglich unbegrenzt, während die drittbeklagte Partei ein auf die Haftungshöchstbeträge des § 149 LFG beschränktes Haftungsanerkenntnis abgegeben hat. Das Berufungsgericht hat daher im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung das Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend bejaht.Diese Argumentation vernachlässigt, dass das Feststellungsinteresse eines bei einem Unfall Geschädigten im Verhältnis zu dem schuldigen, der Höhe nach unbegrenzt haftenden Schädiger durch ein mit Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge abgegebenes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht beseitigt wird (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 149/05h = ZVR 2008/4 [Ch. Huber]; 2 Ob 132/07m; RIS-Justiz RS0034315 [T1]). Im vorliegenden Fall haftet der Erstbeklagte betraglich unbegrenzt, während die drittbeklagte Partei ein auf die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 149, LFG beschränktes Haftungsanerkenntnis abgegeben hat. Das Berufungsgericht hat daher im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung das Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend bejaht.
4. Zum entgangenen Unterhalt:
4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gemäß § 48 Abs 1 IPRG zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und den Unterhaltsanspruch des Klägers nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht beurteilt haben (2 Ob 41/08f; vgl 2 Ob 47/08p; vgl auch 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0074365). Davon sind auch die Parteien ausgegangen.4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und den Unterhaltsanspruch des Klägers nach Paragraph 24, IPRG in Verbindung mit Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht beurteilt haben (2 Ob 41/08f; vergleiche 2 Ob 47/08p; vergleiche auch 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0074365). Davon sind auch die Parteien ausgegangen.
4.2 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst (2 Ob 41/08f mwN). Wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rechtsprechung gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (2 Ob 3/08t mwN; RIS-Justiz RS0031410). Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB wesentlich von jener nach § 844 BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird (ZVR 1971/102; Münkel in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 8 Rn 34; Sprau in Palandt, BGB68 § 844 Rn 6 und 10).4.2 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist Paragraph 1327, ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst (2 Ob 41/08f mwN). Wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rechtsprechung gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (2 Ob 3/08t mwN; RIS-Justiz RS0031410). Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB wesentlich von jener nach Paragraph 844, BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird (ZVR 1971/102; Münkel in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 8 Rn 34; Sprau in Palandt, BGB68 Paragraph 844, Rn 6 und 10).
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist jedoch als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern (2 Ob 243/99w = SZ 72/135; Danzl aaO § 1327 Rz 7). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 11/06s; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1327 Rz 21a, 22). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0031291). Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 150/08k mwN; RIS-Justiz RS0031835).Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist jedoch als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB anzusehen. Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern (2 Ob 243/99w = SZ 72/135; Danzl aaO Paragraph 1327, Rz 7). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in Paragraph 1327, ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 11/06s; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b Paragraph 1327, Rz 21a, 22). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0031291). Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 150/08k mwN; RIS-Justiz RS0031835).
4.3 Nach den dargelegten Kriterien ist zunächst zu ermitteln, welchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kläger gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Unglücks hatte:
4.3.1 Gemäß § 1610 Abs 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung mj Kinder richtet sich - angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern mit getrennt lebenden Eltern, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen (anderen) Elternteils maßgebend (vgl 2 Ob 41/08f mwN; Born in MünchKomm BGB5 [2008] § 1610 Rn 18). § 1610 Abs 2 BGB bestimmt, dass der Barunterhalt - abgesehen vom Betreuungsbedarf des mj Kindes - den gesamten Lebensbedarf abdecken muss, der neben den Grundbedürfnissen (Ernährung, Kleidung, Wohnung und Heizung) auch Mittel für die Teilnahme am sozialen Leben (Erholung, Freizeitgestaltung, angemessene kulturelle Bedürfnisse) umfasst (Born aaO § 1610 Rn 59). Es entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Praxis deutscher Gerichte, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. In der hier unstrittig anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle, Stand vom 1. 7. 2005, war in der höchsten Einkommensgruppe 13 ein Rahmen von 4.400 EUR bis 4.800 EUR vorgesehen. Für die Altersstufe des Klägers (12 bis 17 Jahre) bedeutete dies einen Tabellensatz von 582 EUR. Für ein die Einkommenshöchstgrenze („Sättigungsgrenze") übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalls.4.3.1 Gemäß Paragraph 1610, Absatz eins, BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung mj Kinder richtet sich - angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern mit getrennt lebenden Eltern, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen (anderen) Elternteils maßgebend vergleiche 2 Ob 41/08f mwN; Born in MünchKomm BGB5 [2008] Paragraph 1610, Rn 18). Paragraph 1610, Absatz 2, BGB bestimmt, dass der Barunterhalt - abgesehen vom Betreuungsbedarf des mj Kindes - den gesamten Lebensbedarf abdecken muss, der neben den Grundbedürfnissen (Ernährung, Kleidung, Wohnung und Heizung) auch Mittel für die Teilnahme am sozialen Leben (Erholung, Freizeitgestaltung, angemessene kulturelle Bedürfnisse) umfasst (Born aaO Paragraph 1610, Rn 59). Es entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Praxis deutscher Gerichte, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. In der hier unstrittig anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle, Stand vom 1. 7. 2005, war in der höchsten Einkommensgruppe 13 ein Rahmen von 4.400 EUR bis 4.800 EUR vorgesehen. Für die Altersstufe des Klägers (12 bis 17 Jahre) bedeutete dies einen Tabellensatz von 582 EUR. Für ein die Einkommenshöchstgrenze („Sättigungsgrenze") übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalls.
Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - ein höheres Einkommen, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben; in diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsstreit seinen höheren Bedarf darzulegen und zu beweisen. An diese Darlegungslast werden keine übertriebene Anforderungen gestellt; vielmehr muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, wird regelmäßig nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt (BGH FamRZ 2000, 358 [Deisenhofer]; BGH FamRZ 2001, 1603; Born aaO § 1610 Rn 148 ff, insb Rn 150; Botur in Büte/Poppen/Menne/Botur, Unterhaltsrecht [2009] § 1610 Rn 22).Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - ein höheres Einkommen, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben; in diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsstreit seinen höheren Bedarf darzulegen und zu beweisen. An diese Darlegungslast werden keine übertriebene Anforderungen gestellt; vielmehr muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, wird regelmäßig nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt (BGH FamRZ 2000, 358 [Deisenhofer]; BGH FamRZ 2001, 1603; Born aaO Paragraph 1610, Rn 148 ff, insb Rn 150; Botur in Büte/Poppen/Menne/Botur, Unterhaltsrecht [2009] Paragraph 1610, Rn 22).
4.3.2 Der Darlegungslast im Unterhaltsstreit entspricht die Beweislast des den Unterhaltsentgang fordernden Angehörigen im Schadenersatzprozess. Der Kläger hatte daher im gegenständlichen Rechtsstreit einen über den sogenannten Tabellenunterhalt hinausreichenden Bedarf nachzuweisen. Dies ist ihm aber nicht gelungen:
Es trifft wohl zu, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht auch Leistungen für die sportliche Ausbildung der Kinder im Rahmen der Erziehung umfasst (so bereits 2 Ob 41/08f mwN). Es ist ferner denkbar, dass die damit verbundenen Ausgaben einen laufenden höheren Bedarf (etwa für kostspielige, regelmäßig anfallende Übungs- oder Unterrichtsstunden) des Unterhaltsberechtigten begründen (Born aaO § 1610 Rn 75; Botur aaO § 1610 Rn 29), der bei besonders hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen im Wege der individuellen Korrektur des Tabellensatzes berücksichtigt werden kann (Born aaO § 1610 Rn 64). Als ein solcher Mehrbedarf ist aber nur der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl BGH FamRZ 2009, 962 [Born]; Botur aaO § 1610 Rn 28).Es trifft wohl zu, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht auch Leistungen für die sportliche Ausbildung der Kinder im Rahmen der Erziehung umfasst (so bereits 2 Ob 41/08f mwN). Es ist ferner denkbar, dass die damit verbundenen Ausgaben einen laufenden höheren Bedarf (etwa für kostspielige, regelmäßig anfallende Übungs- oder Unterrichtsstunden) des Unterhaltsberechtigten begründen (Born aaO Paragraph 1610, Rn 75; Botur aaO Paragraph 1610, Rn 29), der bei besonders hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen im Wege der individuellen Korrektur des Tabellensatzes berücksichtigt werden kann (Born aaO Paragraph 1610, Rn 64). Als ein solcher Mehrbedarf ist aber nur der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann vergleiche , BGH FamRZ 2009, 962 [Born]; Botur aaO Paragraph 1610, Rn 28).
Im vorliegenden Fall wurde eine zielgerichtete, mit einem überprüfbaren regelmäßigen Kostenaufwand verbundene Sportausbildung des Klägers aber gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen hatte der Getötete den Kläger „ca zweimal monatlich stundenweise zu sich geholt", um mit ihm unter anderem Sport auszuüben, wobei er die Sportausrüstungen, aber auch (gelegentliche) gemeinsame Urlaube, darunter auch Tennis- und Schiurlaube, finanzierte. Die Vorinstanzen haben den durchschnittlichen monatlichen Aufwand des Vaters für die gemeinsamen Unternehmungen gemäß § 273 ZPO mit 200 EUR monatlich bestimmt. Dass darin auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts üblicherweise verbundenen Kosten (vgl 7 Ob 102/06k zur deutschen Rechtslage; Finger in MünchKomm5 aaO § 1684 Rn 41) enthalten wären - die entsprechenden Teildeckungen des Unterhalts sind von den Tabellensätzen jedenfalls erfasst (Born aaO § 1610 Rn 114) -, geht aus den Feststellungen zwar nicht eindeutig hervor. Andererseits sind aus den festgestellten Umständen aber auch keine sonstigen, den Rahmen des Üblichen übersteigende Bedürfnisse des Klägers ableitbar, die nicht schon mit dem zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehenen „Tabellenunterhalt" bestritten werden könnten.Im vorliegenden Fall wurde eine zielgerichtete, mit einem überprüfbaren regelmäßigen Kostenaufwand verbundene Sportausbildung des Klägers aber gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen hatte der Getötete den Kläger „ca zweimal monatlich stundenweise zu sich geholt", um mit ihm unter anderem Sport auszuüben, wobei er die Sportausrüstungen, aber auch (gelegentliche) gemeinsame Urlaube, darunter auch Tennis- und Schiurlaube, finanzierte. Die Vorinstanzen haben den durchschnittlichen monatlichen Aufwand des Vaters für die gemeinsamen Unternehmungen gemäß Paragraph 273, ZPO mit 200 EUR monatlich bestimmt. Dass darin auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts üblicherweise verbundenen Kosten vergleiche 7 Ob 102/06k zur deutschen Rechtslage; Finger in MünchKomm5 aaO Paragraph 1684, Rn 41) enthalten wären - die entsprechenden Teildeckungen des Unterhalts sind von den Tabellensätzen jedenfalls erfasst (Born aaO Paragraph 1610, Rn 114) -, geht aus den Feststellungen zwar nicht eindeutig hervor. Andererseits sind aus den festgestellten Umständen aber auch keine sonstigen, den Rahmen des Üblichen übersteigende Bedürfnisse des Klägers ableitbar, die nicht schon mit dem zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehenen „Tabellenunterhalt" bestritten werden könnten.
Die monatlichen Zahlungen des Vaters für einen Investmentfonds mit dem (wohl zu unterstellenden) Ziel, dem Kläger spätere Anschaffungen (etwa einer Wohnung), die Finanzierung eines Studiums oder ähnliches zu ermöglichen, können zwar durchaus Unterhaltscharakter haben - dies gesteht der Erstbeklagte in seinem Rechtsmittel auch zu -, indizieren aber für den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls noch keinen entsprechenden Mehrbedarf. Das bedeutet, dass der den Barunterhalt bestimmende Lebensbedarf des Klägers im relevanten Zeitraum nur mit dem Tabellensatz von 582 EUR zu bemessen ist.
Abschläge für die weiteren Sorgepflichten des Vaters kommen entgegen der Ansicht des Erstbeklagten nicht in Betracht. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht für eine vierköpfige Familie als Regelfall zugrundelegt (Born aaO § 1610 Rn 120). Schließlich ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte, die Anlass zu der Annahme gegeben hätten, dass dem Vater bei Erfüllung sämtlicher Sorgepflichten, also auch jener gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter, kein ausreichender „Selbstbehalt" zur Deckung seines Eigenbedarfs verblieben wäre.Abschläge für die weiteren Sorgepflichten des Vaters kommen entgegen der Ansicht des Erstbeklagten nicht in Betracht. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht für eine vierköpfige Familie als Regelfall zugrundelegt (Born aaO Paragraph 1610, Rn 120). Schließlich ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte, die Anlass zu der Annahme gegeben hätten, dass dem Vater bei Erfüllung sämtlicher Sorgepflichten, also auch jener gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter, kein ausreichender „Selbstbehalt" zur Deckung seines Eigenbedarfs verblieben wäre.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum 582 EUR betrug.
4.3.3 Der zur Leistung von Barunterhalt Verpflichtete hat gemäß § 1612 Abs 1 Satz 1 BGB den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (vgl auch 2 Ob 41/08f mwN). Zwischen den Eltern kann vereinbart werden, dass der Barunterhaltspflichtige einen Teil der geschuldeten Leistung als Naturalunterhalt erbringt. Eine solche Vereinbarung ist - für den Minderjährigen bindend - dann wirksam, wenn der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (teils durch Geldunterhalt, teils durch Naturalunterhalt) abgedeckt ist (vgl Born aaO § 1602 Rn 59 und § 1612 Rn 49 und 51).4.3.3 Der zur Leistung von Barunterhalt Verpflichtete hat gemäß Paragraph 1612, Absatz eins, Satz 1 BGB den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren vergleiche , auch 2 Ob 41/08f mwN). Zwischen den Eltern kann vereinbart werden, dass der Barunterhaltspflichtige einen Teil der geschuldeten Leistung als Naturalunterhalt erbringt. Eine solche Vereinbarung ist - für den Minderjährigen bindend - dann wirksam, wenn der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (teils durch Geldunterhalt, teils durch Naturalunterhalt) abgedeckt ist vergleiche Born aaO Paragraph 1602, Rn 59 und Paragraph 1612, Rn 49 und 51).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen haben die Eltern vereinbart, dass der Vater einen Geldunterhalt von (nur) 409 EUR zu leisten hat. Der Zeitpunkt dieser Vereinbarung steht nicht fest (nach der Aussage der Mutter des Klägers wurde dieser Betrag seit 1993 in unveränderter Höhe bezahlt). Da im Unterhaltsrecht ein (nach § 1614 BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten ist (Born aaO § 1614 Rn 10; Büte in Büte/Poppen/Menne/Botur aaO § 1614 Rn 5), die Mutter aber offenbar eine Anpassung an den Tabellenunterhalt jahrelang unterließ, ist bei verständiger Würdigung des Sachverhalts davon auszugehen, dass die Übernahme der dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Klägers durch den Vater als teilweise Naturalunterhaltsleistung vom elterlichen Konsens getragen war und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprach. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen. Dieses Verständnis stimmt auch mit der Berechnung des Schadenersatzanspruchs durch den Kläger überein, der die Zuwendungen des Vaters (nur eben in einem deutlich überhöhten Ausmaß) zu dem tatsächlich gewährten Geldunterhalt von 409 EUR und nicht etwa - wie das Berufungsgericht - zum Tabellenunterhalt von 582 EUR addierte. Umstände, aus denen sich allenfalls die Unwirksamkeit einer derartigen einvernehmlichen Gestaltung ergeben könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen haben die Eltern vereinbart, dass der Vater einen Geldunterhalt von (nur) 409 EUR zu leisten hat. Der Zeitpunkt dieser Vereinbarung steht nicht fest (nach der Aussage der Mutter des Klägers wurde dieser Betrag seit 1993 in unveränderter Höhe bezahlt). Da im Unterhaltsrecht ein (nach Paragraph 1614, BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten ist (Born aaO Paragraph 1614, Rn 10; Büte in Büte/Poppen/Menne/Botur aaO Paragraph 1614, Rn 5), die Mutter aber offenbar eine Anpassung an den Tabellenunterhalt jahrelang unterließ, ist bei verständiger Würdigung des Sachverhalts davon auszugehen, dass die Übernahme der dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Klägers durch den Vater als teilweise Naturalunterhaltsleistung vom elterlichen Konsens getragen war und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprach. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen. Dieses Verständnis stimmt auch mit der Berechnung des Schadenersatzanspruchs durch den Kläger überein, der die Zuwendungen des Vaters (nur eben in einem deutlich überhöhten Ausmaß) zu dem tatsächlich gewährten Geldunterhalt von 409 EUR und nicht etwa - wie das Berufungsgericht - zum Tabellenunterhalt von 582 EUR addierte. Umstände, aus denen sich allenfalls die Unwirksamkeit einer derartigen einvernehmlichen Gestaltung ergeben könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.
4.4 Aus den bisherigen Darlegungen folgt, dass der dem Kläger tatsächlich entgangene Unterhalt - dem unwidersprochenen Berechnungsmodell des Berufungsgerichts folgend - wie nachstehend zu berechnen ist:
409 EUR (Geldunterhalt) + 200 EUR (Naturalunterhalt) + 51 EUR (Zahlungen für einen Investmentfonds) = 660 EUR. Dieser Betrag ist, da er den gesetzlichen Unterhalt (582 EUR) nur maßvoll übersteigt, für den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB maßgeblich. Hierauf sind die Halbwaisenrente (156 EUR) und - in dritter Instanz unstrittig - auch das „hälftige" Kindergeld (77 EUR) anzurechnen, sodass der monatliche Ersatzanspruch 427 EUR beträgt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006 ergibt dies 5.494 EUR (370 EUR aliquot für September 2005 + 5.124 EUR für weitere 12 Monate), wovon nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR ein restlicher Anspruch von 1.942,50 EUR verbleibt.409 EUR (Geldunterhalt) + 200 EUR (Naturalunterhalt) + 51 EUR (Zahlungen für einen Investmentfonds) = 660 EUR. Dieser Betrag ist, da er den gesetzlichen Unterhalt (582 EUR) nur maßvoll übersteigt, für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB maßgeblich. Hierauf sind die Halbwaisenrente (156 EUR) und - in dritter Instanz unstrittig - auch das „hälftige" Kindergeld (77 EUR) anzurechnen, sodass der monatliche Ersatzanspruch 427 EUR beträgt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006 ergibt dies 5.494 EUR (370 EUR aliquot für September 2005 + 5.124 EUR für weitere 12 Monate), wovon nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR ein restlicher Anspruch von 1.942,50 EUR verbleibt.
Für diesen Schaden hat der Erstbeklagte (und die mit ihm solidarisch haftende drittbeklagte Partei) dem Kläger gegenüber einzustehen.
III. Zur Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei:römisch drei. Zur Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei:
Die Revisionswerber machen geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger mehr als den von ihnen nach § 12 Abs 2 EKHG geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zugesprochen. Es sei auch nicht auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand eingegangen, wonach wegen Erschöpfung des für Rentenbeträge relevanten Haftungshöchstbetrags von 48.000 EUR mit einer quotenmäßigen Kürzung der Ansprüche des Klägers vorzugehen sei. Der erstinstanzliche Zuspruch an den Kläger sei lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen unbekämpft geblieben. Es bedürfe noch der weiteren Abklärung, wie hoch der vom Verstorbenen seiner Ehefrau und seiner ehelichen Tochter gesetzlich geschuldete Unterhalt gewesen sei.Die Revisionswerber machen geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger mehr als den von ihnen nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zugesprochen. Es sei auch nicht auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand eingegangen, wonach wegen Erschöpfung des für Rentenbeträge relevanten Haftungshöchstbetrags von 48.000 EUR mit einer quotenmäßigen Kürzung der Ansprüche des Klägers vorzugehen sei. Der erstinstanzliche Zuspruch an den Kläger sei lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen unbekämpft geblieben. Es bedürfe noch der weiteren Abklärung, wie hoch der vom Verstorbenen seiner Ehefrau und seiner ehelichen Tochter gesetzlich geschuldete Unterhalt gewesen sei.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zum entgangenen Unterhalt:
1.1 Zwischen den Streitteilen ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei lediglich die Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG trifft. Im Fall der bloßen Gefährdungshaftung richtet sich der Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 12 Abs 2 EKHG, der den Anspruch im Gegensatz zu § 1327 ABGB auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war (2 Ob 281/02s; 2 Ob 41/08f; RIS-Justiz RS0118092).1.1 Zwischen den Streitteilen ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei lediglich die Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG trifft. Im Fall der bloßen Gefährdungshaftung richtet sich der Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG, der den Anspruch im Gegensatz zu Paragraph 1327, ABGB auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war (2 Ob 281/02s; 2 Ob 41/08f; RIS-Justiz RS0118092).
1.2 Zur Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Klägers kann auf die Erwägungen zu Punkt II. 4. verwiesen werden. Zusätzliche Aspekte als die dort behandelten wirft das Rechtsmittel der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei nicht auf. Bei der Berechnung des dem Kläger ihnen gegenüber zustehenden Ersatzanspruchs ist demnach von einem Betrag von 582 EUR als gesetzlich geschuldetem Unterhalt auszugehen; die darüber hinausgehenden, insoweit „freiwilligen" Leistungen des Verstorbenen bleiben hingegen außer Betracht. Nach Anrechnung der Halbwaisenrente (156 EUR) und des „hälftigen" Kindergelds (77 EUR) verbleibt ein monatlicher Ersatzanspruch von 349 EUR. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006) ergibt dies einen Betrag von 4.490,50 EUR (302,50 EUR aliquot für September 2005 und 4.188 EUR für weitere 12 Monate), sodass sich nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR noch ein restlicher Anspruch von 939 EUR errechnet. Hievon wurden dem Kläger bereits in erster Instanz 359,97 EUR rechtskräftig zuerkannt. Im Umfang von 6.065 EUR ist das Klagebegehren hinsichtlich der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei somit jedenfalls abzuweisen.1.2 Zur Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Klägers kann auf die Erwägungen zu Punkt römisch zwei. 4. verwiesen werden. Zusätzliche Aspekte als die dort behandelten wirft das Rechtsmittel der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei nicht auf. Bei der Berechnung des dem Kläger ihnen gegenüber zustehenden Ersatzanspruchs ist demnach von einem Betrag von 582 EUR als gesetzlich geschuldetem Unterhalt auszugehen; die darüber hinausgehenden, insoweit „freiwilligen" Leistungen des Verstorbenen bleiben hingegen außer Betracht. Nach Anrechnung der Halbwaisenrente (156 EUR) und des „hälftigen" Kindergelds (77 EUR) verbleibt ein monatlicher Ersatzanspruch von 349 EUR. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006) ergibt dies einen Betrag von 4.490,50 EUR (302,50 EUR aliquot für September 2005 und 4.188 EUR für weitere 12 Monate), sodass sich nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR noch ein restlicher Anspruch von 939 EUR errechnet. Hievon wurden dem Kläger bereits in erster Instanz 359,97 EUR rechtskräftig zuerkannt. Im Umfang von 6.065 EUR ist das Klagebegehren hinsichtlich der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei somit jedenfalls abzuweisen.
2. Zum Einwand des Haftpflichtkonkurses:
2.1 In § 15 Abs 1 EKHG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2004/115, war die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen der Höhe nach mit einem Kapitalsbetrag von 800.000 EUR oder einem jährlichen Rentenbetrag von 48.000 EUR für den einzelnen Verletzten begrenzt. Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht. Die (weitere) Haftungsbegrenzung nach § 15 Abs 3 EKHG gilt nur für die Halter von Kraftfahrzeugen und bleibt für die Haftung der beklagten Seilbahngesellschaften außer Betracht. Die Beurteilung, ob ein Schaden durch Kapital oder durch eine Rente abzugelten ist, erfolgt nach § 14 EKHG. Nach dessen Abs 1 Z 3 ist der Schadenersatz hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Dritter für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wobei die Rente gemäß Abs 2 für einen Monat vorauszuzahlen ist.2.1 In Paragraph 15, Absatz eins, EKHG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2004/115, war die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen der Höhe nach mit einem Kapitalsbetrag von 800.000 EUR oder einem jährlichen Rentenbetrag von 48.000 EUR für den einzelnen Verletzten begrenzt. Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Absatz eins, für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht. Die (weitere) Haftungsbegrenzung nach Paragraph 15, Absatz 3, EKHG gilt nur für die Halter von Kraftfahrzeugen und bleibt für die Haftung der beklagten Seilbahngesellschaften außer Betracht. Die Beurteilung, ob ein Schaden durch Kapital oder durch eine Rente abzugelten ist, erfolgt nach Paragraph 14, EKHG. Nach dessen Absatz eins, Ziffer 3, ist der Schadenersatz hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Dritter für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wobei die Rente gemäß Absatz 2, für einen Monat vorauszuzahlen ist.
2.2 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Frage, wann die „Zukunft" iSd § 14 Abs 1 EKHG einsetzt, dahin beantwortet, dass Ansprüche für die Vergangenheit (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) keine Rentenansprüche seien (ZVR 1975/196; 2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108; 3 Ob 48/89; RIS-Justiz RS0058371; in diesem Sinne auch Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 14 EKHG Rz 17; Apathy, EKHG § 14 Rz 1 und § 15 Rz 2; Danzl, EKHG8 § 14 Anm 1).2.2 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Frage, wann die „Zukunft" iSd Paragraph 14, Absatz eins, EKHG einsetzt, dahin beantwortet, dass Ansprüche für die Vergangenheit (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) keine Rentenansprüche seien (ZVR 1975/196; 2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108; 3 Ob 48/89; RIS-Justiz RS0058371; in diesem Sinne auch Schauer in Schwimann, ABGB3 VII Paragraph 14, EKHG Rz 17; Apathy, EKHG Paragraph 14, Rz 1 und Paragraph 15, Rz 2; Danzl, EKHG8 Paragraph 14, Anmerkung eins, ).
2.3 Daneben wurde im Zusammenhang mit der in den §§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG geregelten Vorgangsweise bei Nichtzureichen der Versicherungssumme bereits mehrfach auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden kann, dass die Körperverletzung oder die Tötung eines Menschen einen nicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen hat und demnach eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist (ZVR 1980/332; 7 Ob 26/89 = SZ 62/137; 2 Ob 84/04y = SZ 2006/26; vgl Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht- und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65 ff [67]; Schauer aaO § 14 EKHG Rz 17). Da der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden nicht restituierbar ist, hätte dies zur Folge, dass der Ersatzanspruch gemäß § 12 Abs 2 EKHG bzw § 1327 ABGB ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln ist (Kunst aaO 67).2.3 Daneben wurde im Zusammenhang mit der in den Paragraphen 155, Absatz eins,, 156 Absatz 3, VersVG geregelten Vorgangsweise bei Nichtzureichen der Versicherungssumme bereits mehrfach auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden kann, dass die Körperverletzung oder die Tötung eines Menschen einen nicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen hat und demnach eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist (ZVR 1980/332; 7 Ob 26/89 = SZ 62/137; 2 Ob 84/04y = SZ 2006/26; vergleiche Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht- und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65 ff [67]; Schauer aaO Paragraph 14, EKHG Rz 17). Da der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden nicht restituierbar ist, hätte dies zur Folge, dass der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EKHG bzw Paragraph 1327, ABGB ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln ist (Kunst aaO 67).
2.4 Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Für die Haftpflicht nach dem EKHG ist hingegen an der in Punkt 2.2 zitierten, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung festzuhalten. Danach kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte (wie hier) Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern (Schauer aaO §§ 15, 16 EKHG Rz 6). Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden (vgl Kunst aaO 68, Apathy aaO § 15 EKHG Rz 2). Diesem Ergebnis, dem im Übrigen auch die in Punkt I. 1 erörterte Rechtsprechung zum Streitwert bei Einklagung von Teilbeträgen aus wiederkehrenden Leistungen Rechnung trägt, steht die Entscheidung 2 Ob 84/04y nicht entgegen; hatte diese doch eine Nachforderung nach Kürzung bereits jahrelang gezahlter Renten gemäß §§ 155 f VersVG sowie ergänzende Rentenansprüche zum Gegenstand.2.4 Aspekte der Schadensberechnung nach den Paragraphen 155, f VersVG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Für die Haftpflicht nach dem EKHG ist hingegen an der in Punkt 2.2 zitierten, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung festzuhalten. Danach kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte (wie hier) Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern (Schauer aaO Paragraphen 15, 16, EKHG Rz 6). Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden vergleiche Kunst aaO 68, Apathy aaO Paragraph 15, EKHG Rz 2). Diesem Ergebnis, dem im Übrigen auch die in Punkt römisch eins. 1 erörterte Rechtsprechung zum Streitwert bei Einklagung von Teilbeträgen aus wiederkehrenden Leistungen Rechnung trägt, steht die Entscheidung 2 Ob 84/04y nicht entgegen; hatte diese doch eine Nachforderung nach Kürzung bereits jahrelang gezahlter Renten gemäß Paragraphen 155, f VersVG sowie ergänzende Rentenansprüche zum Gegenstand.
Der Einwand des Haftpflichtkonkurses erweist sich aus den dargelegten Erwägungen somit als unberechtigt.
IV. Ergebnis und Kosten:römisch vier. Ergebnis und Kosten:
Die vorstehenden Erwägungen sind dahin zusammenzufassen, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Erstbeklagten und der drittbeklagten Partei restliche 1.942,50 EUR und gegenüber der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei restliche 939 EUR gebühren. Dies bedeutet eine Verminderung des zweitinstanzlichen Zuspruchs gegenüber dem Erstbeklagten um 2.226 EUR und gegenüber der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei um 3.229,50 EUR; in diesem Umfang war den gegen das Teilurteil gerichteten Revisionen stattzugeben. Hinsichtlich des gegen den Erstbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens konnte das Teilurteil bestätigt werden. Hingegen erwies sich der Rekurs des Klägers in jenem Umfang als berechtigt, in welchem er die Haftung der drittbeklagten Partei erwirkte. Das Teilurteil war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hat es beim zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss (allerdings ohne Bindung des Erstgerichts an die vom erkennenden Senat nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts; RIS-Justiz RS0042279) zu verbleiben, weil der Rekurs des Klägers insoweit absolut unzulässig war. Die Rekursbeantwortung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei war als unzulässig zurückzuweisen, weil diese Parteien nicht Rekursgegner des Klägers sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, hinsichtlich der auf die zweitbeklagte Partei entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung jedoch auf §§ 40, 50 ZPO. Letztere hat auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers ihr gegenüber nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO, hinsichtlich der auf die zweitbeklagte Partei entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung jedoch auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Letztere hat auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers ihr gegenüber nicht hingewiesen.
Einer Partei, die gegenüber einem von zwei oder mehreren Gegnern obsiegt, steht gegen den (die) Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle (bei teilweisem Obsiegen der anteilige) Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (6 Ob 188/02v; 8 ObA 80/06g; 6 Ob 192/07i; RIS-Justiz RS0090822). Nach diesem Grundsatz war auch bei der vorliegenden Kostenentscheidung zu verfahren. Danach hatte jedenfalls der auf die zweitbeklagte Partei entfallende Streitgenossenzuschlag unberücksichtigt zu bleiben; ansonsten war je nach Prozesserfolg vorzugehen.
Im erstinstanzlichen Verfahren waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden (erster Abschnitt von der Einbringung der Klage bis zum Einlagen der Teilzahlung beim Klagevertreter am 16. 12. 2006; zweiter Abschnitt von diesem Zeitpunkt bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; dritter Abschnitt bestehend aus dieser Tagsatzung selbst) und bei der Berechnung der Obsiegensquoten und der Ersatzbeträge auf die unterschiedliche Beteiligung der beklagten Parteien am jeweiligen Gesamtstreitwert (13.893 EUR bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; danach 12.004 EUR [§ 12 Abs 3 RATG]) Bedacht zu nehmen.Im erstinstanzlichen Verfahren waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden (erster Abschnitt von der Einbringung der Klage bis zum Einlagen der Teilzahlung beim Klagevertreter am 16. 12. 2006; zweiter Abschnitt von diesem Zeitpunkt bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; dritter Abschnitt bestehend aus dieser Tagsatzung selbst) und bei der Berechnung der Obsiegensquoten und der Ersatzbeträge auf die unterschiedliche Beteiligung der beklagten Parteien am jeweiligen Gesamtstreitwert (13.893 EUR bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; danach 12.004 EUR [§ 12 Absatz 3, RATG]) Bedacht zu nehmen.
Das gegen die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei gerichtete Feststellungsbegehren, das zunächst auf unbeschränkte Haftung lautete, wurde in der Tagsatzung vom 24. 6. 2008 seitens des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG betraglich begrenzt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Kläger in den beiden ersten Verfahrensabschnitten als unterlegen anzusehen. Mangels gesonderter Bewertung des eingeschränkten Begehrens ist davon auszugehen, dass er mit der Hälfte dieses Feststellungsbegehrens durchgedrungen ist (vgl 2 Ob 77/01i; 2 Ob 70/01k).Das gegen die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei gerichtete Feststellungsbegehren, das zunächst auf unbeschränkte Haftung lautete, wurde in der Tagsatzung vom 24. 6. 2008 seitens des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG betraglich begrenzt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Kläger in den beiden ersten Verfahrensabschnitten als unterlegen anzusehen. Mangels gesonderter Bewertung des eingeschränkten Begehrens ist davon auszugehen, dass er mit der Hälfte dieses Feststellungsbegehrens durchgedrungen ist vergleiche 2 Ob 77/01i; 2 Ob 70/01k).
In den Kostenverzeichnissen aller Parteien waren die überhöhten, weil nicht von dem nach § 12 Abs 3 RATG maßgeblichen Streitwert ausgehenden Ansätze für die Tagsatzung vom 24. 6. 2008 zu korrigieren, wobei für den Kläger und die erst- bis drittbeklagten Parteien eine Bemessungsgrundlage von 12.004 EUR, für die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei jedoch - wegen der Erledigung des gegen sie gerichteten Feststellungsbegehrens durch Teilanerkenntnisurteil - nur von 7.004 EUR galt. Der von den erst- bis drittbeklagten Parteien verzeichnete „Verbindungsantrag" blieb erfolglos und war daher nicht zu honorieren. Für den Schriftsatz vom 16. 6. 2008 gebühren lediglich Kosten nach TP 1 RATG, weil sein über eine Urkundenvorlage und Mitteilung hinausgehender Inhalt gemäß § 257 Abs 3 ZPO unzulässig war. Letzteres trifft ebenso auf den von der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei verzeichneten Schriftsatz vom 4. 4. 2007 zu, der aber auch, soweit er eine Mitteilung enthielt, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher überhaupt nicht zu honorieren war. Dies gilt auch für den Antrag auf Zustellung der Klagebeantwortung der übrigen Mitbeklagten vom 13. 10. 2006.In den Kostenverzeichnissen aller Parteien waren die überhöhten, weil nicht von dem nach Paragraph 12, Absatz 3, RATG maßgeblichen Streitwert ausgehenden Ansätze für die Tagsatzung vom 24. 6. 2008 zu korrigieren, wobei für den Kläger und die erst- bis drittbeklagten Parteien eine Bemessungsgrundlage von 12.004 EUR, für die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei jedoch - wegen der Erledigung des gegen sie gerichteten Feststellungsbegehrens durch Teilanerkenntnisurteil - nur von 7.004 EUR galt. Der von den erst- bis drittbeklagten Parteien verzeichnete „Verbindungsantrag" blieb erfolglos und war daher nicht zu honorieren. Für den Schriftsatz vom 16. 6. 2008 gebühren lediglich Kosten nach TP 1 RATG, weil sein über eine Urkundenvorlage und Mitteilung hinausgehender Inhalt gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO unzulässig war. Letzteres trifft ebenso auf den von der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei verzeichneten Schriftsatz vom 4. 4. 2007 zu, der aber auch, soweit er eine Mitteilung enthielt, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher überhaupt nicht zu honorieren war. Dies gilt auch für den Antrag auf Zustellung der Klagebeantwortung der übrigen Mitbeklagten vom 13. 10. 2006.
Im Verfahren zweiter Instanz ist der Erstbeklagte mit 12 % und die drittbeklagte Partei mit 34 % ihres jeweiligen Berufungsinteresses durchgedrungen. Der Kläger ist mit seiner Berufung gegenüber diesen beiden Parteien zur Gänze unterlegen und hat auch gegen die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei nur mit einem geringen Anteil von 9 % obsiegt. Bei der Berechnung der sich daraus ergebenden Kostenersatzbeträge war zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung des Erstbeklagten und der drittbeklagten Partei entsprechend dem für sie maßgeblichen Berufungsinteresse lediglich 4.071,02 EUR betrug. Der Kostenrekurs der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei war nicht zu honorieren, da diesem Rechtsmittelschriftsatz (ebenso wie der Kostenrekursbeantwortung des Klägers) durch die Abänderung der Sachentscheidung der Boden entzogen worden ist.
Im Verfahren dritter Instanz ist der Erstbeklagte mit 24 % seines Revisionsinteresses durchgedrungen, während die Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei zu 85 % erfolgreich blieb. Der Kläger hat mit seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegenüber der drittbeklagten Partei zu 47 % obsiegt, weshalb (mit Ausnahme der Pauschalgebühr) die Kosten des Rekursverfahrens insoweit gegeneinander aufgehoben werden konnten.
Auf dieser Grundlage waren den Streitteilen die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenersatzbeträge zuzusprechen, wobei, soweit die beklagten Parteien in der Hauptsache solidarisch haften, auch bei den Kosten die Solidarhaftung auszusprechen war (vgl 1 Ob 78/02f).Auf dieser Grundlage waren den Streitteilen die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenersatzbeträge zuzusprechen, wobei, soweit die beklagten Parteien in der Hauptsache solidarisch haften, auch bei den Kosten die Solidarhaftung auszusprechen war vergleiche 1 Ob 78/02f).