Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125659×

Rechtssatz RS0125659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125659

Geschäftszahl

2Ob119/09b

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Norm

BGB §1610
Düsseldorfer Tabelle allg

Rechtssatz

Als ein bei besonders hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen im Wege der individuellen Korrektur des Tabellensatzes zu berücksichtigender Mehrbedarf ist nur der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125659

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_011