Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Da sich der Unfall in Österreich ereignet hat, haben die Vorinstanzen - ungeachtet des Flugziels und der Registrierung des Flugzeugs in Deutschland - zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet: Der Kläger macht die Gefährdungshaftung nach § 146 LFG geltend. Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko-(oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort (RIS-Justiz RS0121126). Bei der Gefährdungshaftung ist dies der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (Koziol, Haftpflichtrecht I3 19/24; Verschraegen in Rummel3 § 48 IPRG Rz 23 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0009236 [T4] = SZ 45/91).Da sich der Unfall in Österreich ereignet hat, haben die Vorinstanzen - ungeachtet des Flugziels und der Registrierung des Flugzeugs in Deutschland - zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet: Der Kläger macht die Gefährdungshaftung nach Paragraph 146, LFG geltend. Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko-(oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort (RIS-Justiz RS0121126). Bei der Gefährdungshaftung ist dies der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (Koziol, Haftpflichtrecht I3 19/24; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 48, IPRG Rz 23 mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0009236 [T4] = SZ 45/91).
Nicht zweifelhaft sind weiters die Passivlegitimation der Beklagten gemäß § 166 LFG sowie die Qualifikation des gegenständlichen Flugzeugs als Luftfahrzeug im Sinn des § 11 LFG.Nicht zweifelhaft sind weiters die Passivlegitimation der Beklagten gemäß Paragraph 166, LFG sowie die Qualifikation des gegenständlichen Flugzeugs als Luftfahrzeug im Sinn des Paragraph 11, LFG.
Dass der gegenständliche Unfall beim Betrieb des Luftfahrzeugs passiert ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weshalb auf seine Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Dass der gegenständliche Unfall beim Betrieb des Luftfahrzeugs passiert ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weshalb auf seine Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Haftungsbestimmungen des LFG wurden zuletzt durch BGBl I 2006/88 geändert. Gemäß § 173 Abs 26 LFG idF BGBl I 2006/88 traten ua die Abschnittsbezeichnungen des X. Teils samt Überschriften, die §§ 146 bis 168 LFG samt Überschriften idF des genannten Bundesgesetzes mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die §§ 146 bis 168 LFG idF des genannten Bundesgesetzes sind auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht worden sind. Auf Schäden, die vorher verursacht worden sind, sind die §§ 146 bis 168 LFG in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Haftungsbestimmungen des LFG wurden zuletzt durch BGBl römisch eins 2006/88 geändert. Gemäß Paragraph 173, Absatz 26, LFG in der Fassung , BGBl römisch eins 2006/88 traten ua die Abschnittsbezeichnungen des römisch zehn. Teils samt Überschriften, die Paragraphen 146 bis 168 LFG samt Überschriften in der Fassung des genannten Bundesgesetzes mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Paragraphen 146 bis 168 LFG in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht worden sind. Auf Schäden, die vorher verursacht worden sind, sind die Paragraphen 146 bis 168 LFG in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
Da der gegenständliche Unfall am 1. Juli 2004 passiert ist, sind somit die Haftungsbestimmungen des LFG idF BGBl I 1997/102 maßgeblich.Da der gegenständliche Unfall am 1. Juli 2004 passiert ist, sind somit die Haftungsbestimmungen des LFG in der Fassung , BGBl römisch eins 1997/102 maßgeblich.
§ 146 LFG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 146, LFG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.
(2) Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn
1. ein Mensch an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
2. Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden."
Der Revisionswerber argumentiert im Wesentlichen, er gehöre zum Bereich der gemäß § 146 Abs 1 LFG Anspruchsberechtigten, die analoge Anwendung von § 3 Z 3 EKHG durch das Berufungsgericht sei verfehlt, weshalb keine Haftungsfreiheit nach dieser Bestimmung bestehe. Überdies treffe den Kläger kein Verschulden am Unfall. Selbst wenn man ein Verschulden annähme, könnte die Gefährdungshaftung der Beklagten nicht gänzlich vernachlässigt werden. Gemäß § 157 LFG müsse bei Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung § 1304 ABGB sinngemäß angewendet werden.Der Revisionswerber argumentiert im Wesentlichen, er gehöre zum Bereich der gemäß Paragraph 146, Absatz eins, LFG Anspruchsberechtigten, die analoge Anwendung von Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG durch das Berufungsgericht sei verfehlt, weshalb keine Haftungsfreiheit nach dieser Bestimmung bestehe. Überdies treffe den Kläger kein Verschulden am Unfall. Selbst wenn man ein Verschulden annähme, könnte die Gefährdungshaftung der Beklagten nicht gänzlich vernachlässigt werden. Gemäß Paragraph 157, LFG müsse bei Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung Paragraph 1304, ABGB sinngemäß angewendet werden.
Hiezu wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass - unter Zugrundelegung der schon erfolgten Auslegung einzelner Tatbestandselemente des § 146 Abs 1 LFG („Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges") - der Kläger vom Wortlaut der zitierten Bestimmung erfasst ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger unter die Ausnahmebestimmung des § 146 Abs 2 Z 1 LFG fällt. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls nicht an Bord des Luftfahrzeugs. Ob die Körperverletzung „beim Ein- oder Aussteigen" geschehen ist, ist zumindestens zweifelhaft, geschah das „Propelleranreißen" doch gerade nicht beim eigentlichen Vorgang des Ein- oder Aussteigens. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der Haftungsbestimmungen des LFG in Zusammenhalt mit den aus den Materialien (RV 758 BlgNR 20. GP 16 f) erschließbaren Absichten des Gesetzgebers in § 146 Abs 2 Z 1 LFG nur die Fluggäste mit einem Beförderungsvertrag ausgenommen werden sollten, weil in § 154 Abs 1 LFG für eben diese Personengruppe - offenbar im Gleichklang mit dem Warschauer Abkommen (vgl Kathrein, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung in FS Dittrich [2000], 551 [553 und 558]) - ohnehin eine eigene Verschuldenshaftung normiert wurde. Die Ausnahmebestimmung des § 146 Abs 2 Z 1 LFG ist somit auf den Kläger, der kein Fluggast mit Beförderungsvertrag war, nicht anzuwenden.Zunächst ist festzuhalten, dass - unter Zugrundelegung der schon erfolgten Auslegung einzelner Tatbestandselemente des Paragraph 146, Absatz eins, LFG („Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges") - der Kläger vom Wortlaut der zitierten Bestimmung erfasst ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer eins, LFG fällt. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls nicht an Bord des Luftfahrzeugs. Ob die Körperverletzung „beim Ein- oder Aussteigen" geschehen ist, ist zumindestens zweifelhaft, geschah das „Propelleranreißen" doch gerade nicht beim eigentlichen Vorgang des Ein- oder Aussteigens. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der Haftungsbestimmungen des LFG in Zusammenhalt mit den aus den Materialien Regierungsvorlage 758, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 16 f) erschließbaren Absichten des Gesetzgebers in Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer eins, LFG nur die Fluggäste mit einem Beförderungsvertrag ausgenommen werden sollten, weil in Paragraph 154, Absatz eins, LFG für eben diese Personengruppe - offenbar im Gleichklang mit dem Warschauer Abkommen vergleiche Kathrein, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung in FS Dittrich [2000], 551 [553 und 558]) - ohnehin eine eigene Verschuldenshaftung normiert wurde. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer eins, LFG ist somit auf den Kläger, der kein Fluggast mit Beförderungsvertrag war, nicht anzuwenden.
Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen:
Der Kläger als Pilot ist kein „Drittgeschädigter", für den die §§ 146 bis 153 LFG gedacht sind (RV 758 BlgNR 20. GP 16). Der Wortlaut des § 146 Abs 1 LFG ist insofern zu weit (und daher zu reduzieren), als er auch den Kläger als beim Betrieb tätigen Piloten umfasst. Die Haftungsbestimmungen des LFG sind somit - bei wertender Betrachtung - in der Hinsicht lückenhaft, als sie keinen entsprechenden Haftungsausschluss für die beim Betrieb des Luftfahrzeugs Tätigen vorsehen. Diese Lücke ist - gerade angesichts der vom Gesetzgeber in weiten Bereichen angestrebten Harmonisierung der Gefährdungshaftung des LFG mit dem EKHG - durch analoge Anwendung des § 3 Z 3 EKHG zu schließen, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach dieser Bestimmung ist im Fall der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.Der Kläger als Pilot ist kein „Drittgeschädigter", für den die Paragraphen 146 bis 153 LFG gedacht sind Regierungsvorlage 758, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 16). Der Wortlaut des Paragraph 146, Absatz eins, LFG ist insofern zu weit (und daher zu reduzieren), als er auch den Kläger als beim Betrieb tätigen Piloten umfasst. Die Haftungsbestimmungen des LFG sind somit - bei wertender Betrachtung - in der Hinsicht lückenhaft, als sie keinen entsprechenden Haftungsausschluss für die beim Betrieb des Luftfahrzeugs Tätigen vorsehen. Diese Lücke ist - gerade angesichts der vom Gesetzgeber in weiten Bereichen angestrebten Harmonisierung der Gefährdungshaftung des LFG mit dem EKHG - durch analoge Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zu schließen, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach dieser Bestimmung ist im Fall der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
Soweit der Revisionswerber meint, § 3 Z 3 EKHG sei auf ihn schon deshalb nicht anzuwenden, weil er im Unfallszeitpunkt nicht befördert worden sei, sondern sich außerhalb des Flugzeugs befunden habe, ist ihm zu entgegnen:Soweit der Revisionswerber meint, Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG sei auf ihn schon deshalb nicht anzuwenden, weil er im Unfallszeitpunkt nicht befördert worden sei, sondern sich außerhalb des Flugzeugs befunden habe, ist ihm zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Haftungsausschluss gemäß § 3 Z 3 EKHG auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person bejaht, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird, so zB bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123); oder bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z [Zurückweisung]; vgl RIS-Justiz RS0108191; Danzl, EKHG8 § 3 Anm 8; Schmaranzer, Anm zu 8 ObA 117/02t, ZAS 2004, 91 [92]: Be- und Entladetätigkeiten sind zur betrieblichen Beförderung zu zählen und ziehen den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nach sich; Apathy, Risikohaftung des Arbeitgebers für Personenschäden?, JBl 2004, 746 [748]: kein Haftungsausschluss gemäß § 3 Z 3 EKHG für einen Arbeitnehmer, „der weder befördert wurde noch befördert werden sollte").Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Haftungsausschluss gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person bejaht, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird, so zB bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123); oder bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z [Zurückweisung]; vergleiche RIS-Justiz RS0108191; Danzl, EKHG8 Paragraph 3, Anmerkung 8; Schmaranzer, Anmerkung zu 8 ObA 117/02t, ZAS 2004, 91 [92]: Be- und Entladetätigkeiten sind zur betrieblichen Beförderung zu zählen und ziehen den Haftungsausschluss nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG nach sich; Apathy, Risikohaftung des Arbeitgebers für Personenschäden?, JBl 2004, 746 [748]: kein Haftungsausschluss gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG für einen Arbeitnehmer, „der weder befördert wurde noch befördert werden sollte").
Der Revisionswerber führt weiter aus, Grund für den Ausschluss der Haftung gemäß § 3 Z 3 EKHG sei die in § 333 ASVG gegenüber dem beim Betrieb Tätigen geregelte Haftung im Sozialversicherungsrecht.Der Revisionswerber führt weiter aus, Grund für den Ausschluss der Haftung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG sei die in Paragraph 333, ASVG gegenüber dem beim Betrieb Tätigen geregelte Haftung im Sozialversicherungsrecht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der Novellierung des § 333 Abs 3 ASVG durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) dieser dem § 3 Z 3 EKHG ursprünglich zugrundeliegende Gesetzeszweck nicht mehr trägt und jetzt der Grund für den Haftungsausschluss vielmehr primär darin gesehen wird, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben (RIS-Justiz RS0108193; vgl auch Apathy aaO 747, 752 f; Schauer in Schwimann3, § 3 EKHG Rz 9 mwN).Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der Novellierung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) dieser dem Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ursprünglich zugrundeliegende Gesetzeszweck nicht mehr trägt und jetzt der Grund für den Haftungsausschluss vielmehr primär darin gesehen wird, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben (RIS-Justiz RS0108193; vergleiche auch Apathy aaO 747, 752 f; Schauer in Schwimann3, Paragraph 3, EKHG Rz 9 mwN).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch im deutschen Recht bei ähnlicher Gesetzeslage in vergleichbaren Fällen die Gefährdungshaftung abgelehnt wird: Der Bundesgerichtshof verneinte die Gefährdungshaftung des Halters gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 dLuftVG (entspricht im Wesentlichen § 146 Abs 1 LFG) gegenüber einem Landehelfer, der nach dem Aufsetzen des Segelflugzeugs neben diesem herlaufen und es am Tragflächenende ergreifen wollte, um ein Abkippen des Flugzeugs zu verhindern, und dabei schwer verletzt wurde (VersR 1991, 341). Der Bundesgerichtshof sprach in dieser Entscheidung aus, nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließe, greife § 33 Abs 1 Satz 1 dLuftVG allgemein nur zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen seien. Weiters verweist der Bundesgerichtshof auf den im dortigen Fall ebenfalls direkt nicht anwendbaren § 8 (Z 2) dStVG (entspricht im Wesentlichen § 3 Z 3 EKHG), der für den Bereich der Fahrzeughalterhaftung, zu dem auch die Haftpflicht nach § 33 Abs 1 Satz 1 dLuftVG gehöre, Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens sei.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch im deutschen Recht bei ähnlicher Gesetzeslage in vergleichbaren Fällen die Gefährdungshaftung abgelehnt wird: Der Bundesgerichtshof verneinte die Gefährdungshaftung des Halters gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 dLuftVG (entspricht im Wesentlichen Paragraph 146, Absatz eins, LFG) gegenüber einem Landehelfer, der nach dem Aufsetzen des Segelflugzeugs neben diesem herlaufen und es am Tragflächenende ergreifen wollte, um ein Abkippen des Flugzeugs zu verhindern, und dabei schwer verletzt wurde (VersR 1991, 341). Der Bundesgerichtshof sprach in dieser Entscheidung aus, nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließe, greife Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 dLuftVG allgemein nur zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen seien. Weiters verweist der Bundesgerichtshof auf den im dortigen Fall ebenfalls direkt nicht anwendbaren Paragraph 8, (Ziffer 2,) dStVG (entspricht im Wesentlichen Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG), der für den Bereich der Fahrzeughalterhaftung, zu dem auch die Haftpflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 dLuftVG gehöre, Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens sei.
Ebenso vertritt Mühlbauer in Geigel, Haftpflichtprozess25 29/21 unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Ansicht, die Haftung gemäß § 33 dLuftVG sei nicht anwendbar auf (Personen- und Sach-)Schäden von Personen, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs beteiligt seien. Beteiligt seien Leute, die an oder mit dem Luftfahrzeug tätig würden, zB beim Rangieren, beim Anwerfen der Luftschraube mit der Hand; beim Starten von Segelflugzeugen der Starthelfer, der das Segelflugzeug an der Fläche führe.Ebenso vertritt Mühlbauer in Geigel, Haftpflichtprozess25 29/21 unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Ansicht, die Haftung gemäß Paragraph 33, dLuftVG sei nicht anwendbar auf (Personen- und Sach-)Schäden von Personen, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs beteiligt seien. Beteiligt seien Leute, die an oder mit dem Luftfahrzeug tätig würden, zB beim Rangieren, beim Anwerfen der Luftschraube mit der Hand; beim Starten von Segelflugzeugen der Starthelfer, der das Segelflugzeug an der Fläche führe.
Auch Giemulla in Giemulla/Schmid § 33 LuftVG Rz 6, führt aus, auf die Ansprüche von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt seien, fänden weder die §§ 33 ff noch die §§ 44 ff dLuftVG Anwendung. Eine Haftung aus Beförderungsvertrag scheide hinsichtlich des Bordpersonals aus, weil es nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags, sondern aufgrund Arbeitsvertrags „befördert" werde. Auch § 33 dLuftVG lasse sich eventuellen Ersatzansprüchen dieser Personen nicht zugrundelegen, weil sie sich den mit der Luftfahrt verbundenen Gefahren freiwillig ausgesetzt hätten. Allgemein greife § 33 dLuftVG nur zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen seien.Auch Giemulla in Giemulla/Schmid Paragraph 33, LuftVG Rz 6, führt aus, auf die Ansprüche von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt seien, fänden weder die Paragraphen 33, ff noch die Paragraphen 44, ff dLuftVG Anwendung. Eine Haftung aus Beförderungsvertrag scheide hinsichtlich des Bordpersonals aus, weil es nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags, sondern aufgrund Arbeitsvertrags „befördert" werde. Auch Paragraph 33, dLuftVG lasse sich eventuellen Ersatzansprüchen dieser Personen nicht zugrundelegen, weil sie sich den mit der Luftfahrt verbundenen Gefahren freiwillig ausgesetzt hätten. Allgemein greife Paragraph 33, dLuftVG nur zugunsten von Geschädigten ein, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen seien.
Da somit aufgrund der analogen Anwendung des § 3 Z 3 EKHG auf den Kläger die Beklagte gemäß § 146 LFG nicht haftet, erübrigt sich ein Eingehen auf ein allfälliges Eigenverschulden des Klägers und auf die von der Beklagten relevierte Obliegenheitsverletzung.Da somit aufgrund der analogen Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG auf den Kläger die Beklagte gemäß Paragraph 146, LFG nicht haftet, erübrigt sich ein Eingehen auf ein allfälliges Eigenverschulden des Klägers und auf die von der Beklagten relevierte Obliegenheitsverletzung.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.