Rechtssatz RS0125650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125650
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Norm
LFG idF BGl I 1997/102 §149
Rechtssatz
Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des § 149 LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist.Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des Paragraph 149, LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125650
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_002