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Rechtssatz RS0125662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125662

Geschäftszahl

2Ob119/09b

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Norm

ABGB §1327 C2
BGB §1610
BGB §1612 Abs1 Satz1
BGB §1614

Rechtssatz

Im Unterhaltsrecht ist ein (nach Paragraph 1614, BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten. Unterlässt aber die Mutter jahrelang eine Anpassung des Geldunterhalts an den Tabellenunterhalt und erfolgt andererseits eine Übernahme der am allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Kindes durch den Vater, so sind diese Kosten als vom elterlichen Konsens getragene und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprechende teilweise Naturalunterhaltsleistung anzusehen. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen und wenn sie zusammen mit dem Geldunterhalt den gesetzlichen Unterhalt nur maßvoll übersteigen, auch für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125662

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_014