Rechtssatz RS0125662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125662
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Norm
ABGB §1327 C2
BGB §1610
BGB §1612 Abs1 Satz1
BGB §1614
Rechtssatz
Im Unterhaltsrecht ist ein (nach § 1614 BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten. Unterlässt aber die Mutter jahrelang eine Anpassung des Geldunterhalts an den Tabellenunterhalt und erfolgt andererseits eine Übernahme der am allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Kindes durch den Vater, so sind diese Kosten als vom elterlichen Konsens getragene und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprechende teilweise Naturalunterhaltsleistung anzusehen. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen und wenn sie zusammen mit dem Geldunterhalt den gesetzlichen Unterhalt nur maßvoll übersteigen, auch für den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB maßgeblich.Im Unterhaltsrecht ist ein (nach Paragraph 1614, BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten. Unterlässt aber die Mutter jahrelang eine Anpassung des Geldunterhalts an den Tabellenunterhalt und erfolgt andererseits eine Übernahme der am allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Kindes durch den Vater, so sind diese Kosten als vom elterlichen Konsens getragene und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprechende teilweise Naturalunterhaltsleistung anzusehen. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen und wenn sie zusammen mit dem Geldunterhalt den gesetzlichen Unterhalt nur maßvoll übersteigen, auch für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125662
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_014