Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Da im vorliegenden Fall konkret keine Forderungen Dritter behauptet werden, ist nur die Frage zu prüfen, ob die Zweitbeklagte gemäß § 155 Abs 1 VersVG berechtigt ist, anstatt der geforderten Kapitalszahlung eine gekürzte Rentenleistung zu erbringen. Dies würde jedoch voraussetzen, daß die Verpflichtung zu einer Rentenzahlung bestünde. Solange ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft werden kann, liegt aber ein Rentenschaden im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG nicht vor (Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrtversicherung13 494, ZVR 1980/332). Für den Bereich der Haftung nach dem EKHG wird durch dessen § 14 Abs 1 klargestellt, welcher Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Diese Bestimmung nennt Schäden aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse und Unterhaltsentgang, wobei jedoch die Qualifikation dieser Schäden als "technische" Rentenschäden erst mit dem Beginn der Zukunft entsteht (Kunst in ZVR 1978, 66). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit Kunst (aaO, 67) ausgesprochen hat, beginnt die "Zukunft" in diesem Sinne mit der Konsolidierung der Schadensfolgen. Ein Pflegeaufwand ist Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann (ZVR 1980/332). Dies muß natürlich für alle im § 14 Abs 1 EKHG genannten Leistungen gelten. Dem Prinzip des Schadenersatzes entsprechend muß durch die Rente der eingetretene Schaden auch tatsächlich abgegolten werden können. Es geht daher nicht an, bei der Frage der Konsolidierung von Rentenleistungen auszugehen, die keinesfalls einer Abgeltung sämtlicher Schäden entsprechen würden. Dem Berufungsgericht ist also dahin beizupflichten, daß die im § 14 Abs 1 EKHG genannten Ersatzansprüche erst ab jenem Zeitpunkt Rentenansprüche sind, zu dem eine Konsolidierung im oben aufgezeigten Sinn eingetreten ist. Können also in Zukunft erhebliche Schwankungen nicht ausgeschlossen werden, wäre die Abgeltung des Schadens durch einen regelmäßigen Geldbetrag nicht möglich, sodaß diesfalls eine Konsolidierung nicht eingetreten wäre. Die Konsolidierung ist aber Voraussetzung für die Umwandlung des Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch.Da im vorliegenden Fall konkret keine Forderungen Dritter behauptet werden, ist nur die Frage zu prüfen, ob die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 155, Absatz eins, VersVG berechtigt ist, anstatt der geforderten Kapitalszahlung eine gekürzte Rentenleistung zu erbringen. Dies würde jedoch voraussetzen, daß die Verpflichtung zu einer Rentenzahlung bestünde. Solange ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft werden kann, liegt aber ein Rentenschaden im Sinne des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG nicht vor (Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrtversicherung13 494, ZVR 1980/332). Für den Bereich der Haftung nach dem EKHG wird durch dessen Paragraph 14, Absatz eins, klargestellt, welcher Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Diese Bestimmung nennt Schäden aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse und Unterhaltsentgang, wobei jedoch die Qualifikation dieser Schäden als "technische" Rentenschäden erst mit dem Beginn der Zukunft entsteht (Kunst in ZVR 1978, 66). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit Kunst (aaO, 67) ausgesprochen hat, beginnt die "Zukunft" in diesem Sinne mit der Konsolidierung der Schadensfolgen. Ein Pflegeaufwand ist Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann (ZVR 1980/332). Dies muß natürlich für alle im Paragraph 14, Absatz eins, EKHG genannten Leistungen gelten. Dem Prinzip des Schadenersatzes entsprechend muß durch die Rente der eingetretene Schaden auch tatsächlich abgegolten werden können. Es geht daher nicht an, bei der Frage der Konsolidierung von Rentenleistungen auszugehen, die keinesfalls einer Abgeltung sämtlicher Schäden entsprechen würden. Dem Berufungsgericht ist also dahin beizupflichten, daß die im Paragraph 14, Absatz eins, EKHG genannten Ersatzansprüche erst ab jenem Zeitpunkt Rentenansprüche sind, zu dem eine Konsolidierung im oben aufgezeigten Sinn eingetreten ist. Können also in Zukunft erhebliche Schwankungen nicht ausgeschlossen werden, wäre die Abgeltung des Schadens durch einen regelmäßigen Geldbetrag nicht möglich, sodaß diesfalls eine Konsolidierung nicht eingetreten wäre. Die Konsolidierung ist aber Voraussetzung für die Umwandlung des Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch.
Die Rechtsansicht der Zweitbeklagten, wenn bereits feststünde, daß eine gekürzte Rente auch in Zukunft unter dem jeweiligen Kapitalanspruch läge, wäre der Versicherer berechtigt, anstelle des Kapitals eine Rente zu leisten, widerspricht § 155 Abs 1 VersVG. Diese Bestimmung erlaubt dem Versicherer eine Rentenkürzung nur, wenn ein Rentenanspruch besteht. Besteht ein solcher nicht, sondern nur ein Kapitalanspruch, so ist § 155 Abs 1 VersVG nicht anwendbar. Es geht also nicht an, ausgehend von einer gar nicht anwendbaren Gesetzesbestimmung, eine gekürzte Rente zu errechnen, um aus dieser dann die Umwandlung eines Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch zu konstruieren. § 155 Abs 1 VersVG hat nicht den Zweck, dem Versicherer auf jeden Fall die ihm am günstigsten erscheinende Art der Schadenersatzleistung zu ermöglichen. Der Versicherer kann vielmehr von einer Kürzungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn bereits die Voraussetzungen für die Umwandlung des Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch vorliegen. Dies ist bei den im § 14 Abs 1 EKHG genannten Ansprüchen erst mit der Konsolidierung der Schäden der Fall.Die Rechtsansicht der Zweitbeklagten, wenn bereits feststünde, daß eine gekürzte Rente auch in Zukunft unter dem jeweiligen Kapitalanspruch läge, wäre der Versicherer berechtigt, anstelle des Kapitals eine Rente zu leisten, widerspricht Paragraph 155, Absatz eins, VersVG. Diese Bestimmung erlaubt dem Versicherer eine Rentenkürzung nur, wenn ein Rentenanspruch besteht. Besteht ein solcher nicht, sondern nur ein Kapitalanspruch, so ist Paragraph 155, Absatz eins, VersVG nicht anwendbar. Es geht also nicht an, ausgehend von einer gar nicht anwendbaren Gesetzesbestimmung, eine gekürzte Rente zu errechnen, um aus dieser dann die Umwandlung eines Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch zu konstruieren. Paragraph 155, Absatz eins, VersVG hat nicht den Zweck, dem Versicherer auf jeden Fall die ihm am günstigsten erscheinende Art der Schadenersatzleistung zu ermöglichen. Der Versicherer kann vielmehr von einer Kürzungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn bereits die Voraussetzungen für die Umwandlung des Kapitalanspruches in einen Rentenanspruch vorliegen. Dies ist bei den im Paragraph 14, Absatz eins, EKHG genannten Ansprüchen erst mit der Konsolidierung der Schäden der Fall.
Ob im Einzelfall eine Konsolidierung der Schäden nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen eingetreten ist, etrifft eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinausgeht. Da das Berufungsgericht hier die von der Judikatur aufgezeigten Grundsätze beachtet hat, liegen in diesem Punkt die in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, so daß dieser auf die genannte Frage nicht eingehen kann.Ob im Einzelfall eine Konsolidierung der Schäden nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen eingetreten ist, etrifft eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinausgeht. Da das Berufungsgericht hier die von der Judikatur aufgezeigten Grundsätze beachtet hat, liegen in diesem Punkt die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO genannten Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, so daß dieser auf die genannte Frage nicht eingehen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.