Rechtssatz RS0080710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080710
Entscheidungsdatum
15.12.2010
Rechtssatz
Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (Paragraph 155, Absatz eins, VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 26/89
Veröff: SZ 62/137 = VersRdSch 1990,125 = VersR 1990,683
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Vgl; Beisatz: Der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden ist nicht restituierbar und wäre daher bei der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln. (T1); Bem: Gilt nicht für die Schadensberechnung nach dem EKHG. (T2)
- 7 Ob 232/10h
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 232/10h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080710
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0070OB00026_8900000_001