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Rechtssatz RS0125657

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125657

Geschäftszahl

2Ob119/09b

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Norm

BGB §1610
Düsseldorfer Tabelle allg

Rechtssatz

Bezieht der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben; in diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsstreit seinen höheren Bedarf darzulegen und zu beweisen. An diese Darlegungslast werden keine übertriebene Anforderungen gestellt; vielmehr muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Beisatz: Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, wird regelmäßig nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt. (T1); Beisatz: Für ein die Einkommenshöchstgrenze („Sättigungsgrenze") übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalls. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125657

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_009