Rechtssatz RS0123397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123397
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Norm
BGB §1606 Abs3 Satz2
BGB §1612 Abs1 Satz1
Rechtssatz
Unter Barunterhalt ist in der Regel der nach § 1612 Abs 1 Satz 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewährende Unterhalt zu verstehen. Der, dem Barunterhalt durch § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB gleichgestellte Betreuungsunterhalt erfasst alle Dienstleistungen, die jener Elternteil, der das Kind persönlich im gemeinsamen Haushalt betreut, erbringt, also die Sorge um die körperlichen und gesundheitlichen Belange sowie um die geistige und seelische Entwicklung des Kindes im Rahmen der Pflege und Erziehung.Unter Barunterhalt ist in der Regel der nach Paragraph 1612, Absatz eins, Satz 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewährende Unterhalt zu verstehen. Der, dem Barunterhalt durch Paragraph 1606, Absatz 3, Satz 2 BGB gleichgestellte Betreuungsunterhalt erfasst alle Dienstleistungen, die jener Elternteil, der das Kind persönlich im gemeinsamen Haushalt betreut, erbringt, also die Sorge um die körperlichen und gesundheitlichen Belange sowie um die geistige und seelische Entwicklung des Kindes im Rahmen der Pflege und Erziehung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/08f
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Vgl; nur: Unter Barunterhalt ist in der Regel der nach § 1612 Abs 1 Satz 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewährende Unterhalt zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123397
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_001