Rechtssatz RS0125651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125651
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Norm
LFG idF BGBl I 1997/102 §148
Rechtssatz
Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften.Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der Paragraphen 1293, ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125651
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_003