1. Feststellungsinteresse:
Die Revisionswerberin meint, der Klägerin fehle das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige unfallkausale Schäden, weil die G***** Versicherung AG ein konstitutives Haftungsanerkenntnis abgegeben habe, das der Klägerin als Geschädigter alles gebe, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte.
Dem ist für den Erstbeklagten schon zu entgegnen, dass die Erklärung der G***** Versicherung AG ihre Haftung nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme anerkennt, wohingegen im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Haftung des Erstbeklagten ohne Betragsbeschränkung begehrt wird. Schon deshalb ist das Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Erstbeklagten zu bejahen (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 7 Ob 144/05k; RIS-Justiz RS0034315 [T1]).
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber ist aber auch das Feststellungsinteresse gegenüber dem zweitbeklagten Verband zu bejahen:
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965). Ein konstitutives Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig durch solche Handlungen erfolgen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen (vernünftigen) Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (vgl § 863 ABGB; Heidinger in Schwimann3, § 1375 Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0014279 [T7]). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt daher schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln. So maß der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 2 Ob 4/94 der Erklärung „..... geben wir die Erklärung ab, dass wir mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles hinsichtlich weiterer unfallkausaler ... Unfallsfolgen auf die Einrede der Verjährung verzichten" nicht die Rechtswirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zu.Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965). Ein konstitutives Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig durch solche Handlungen erfolgen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen (vernünftigen) Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen vergleiche Paragraph 863, ABGB; Heidinger in Schwimann3, Paragraph 1375, Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0014279 [T7]). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt daher schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln. So maß der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 2 Ob 4/94 der Erklärung „..... geben wir die Erklärung ab, dass wir mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles hinsichtlich weiterer unfallkausaler ... Unfallsfolgen auf die Einrede der Verjährung verzichten" nicht die Rechtswirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zu.
Die hier vorliegende Erklärung der G***** Versicherung AG entspricht etwa der Formulierung, die der Entscheidung 2 Ob 2017/96y zugrundelag, in der der Oberste Gerichtshof ein konstitutives Anerkenntnis bejahte.
Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall liegt aber darin, dass hier die Erklärung des Korrespondenzversicherers mit dem Hinweis ergänzt wird, „Dieser Verjährungsverzicht gilt vorläufig bis 31. 12. 1997". Dieser Verjährungsverzicht wurde auch mehrfach verlängert.
Eine durch ein konstitutives Anerkenntnis begründete Forderung verjährt an sich binnen 30 Jahren (2 Ob 100/97p ua; Heidinger in Schwimann3, § 1375 ABGB Rz 26; Neumayr in KBB, § 1375 ABGB Rz 9). Vorliegend legen aber die genannte Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" für die geschädigte Klägerin nahe, die G***** Versicherung AG wolle ihre Haftung zeitlich beschränken und sich vorbehalten, einer nach Ablauf der Frist erhobenen Leistungs- oder Feststellungsklage sehr wohl den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten. Die Befristung des „Verjährungsverzichtes" erweckt daher zumindest solche Zweifel am Erklärungswillen der G***** Versicherung AG, dass der Erklärung der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbricht, nicht beigemessen werden kann.Eine durch ein konstitutives Anerkenntnis begründete Forderung verjährt an sich binnen 30 Jahren (2 Ob 100/97p ua; Heidinger in Schwimann3, Paragraph 1375, ABGB Rz 26; Neumayr in KBB, Paragraph 1375, ABGB Rz 9). Vorliegend legen aber die genannte Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" für die geschädigte Klägerin nahe, die G***** Versicherung AG wolle ihre Haftung zeitlich beschränken und sich vorbehalten, einer nach Ablauf der Frist erhobenen Leistungs- oder Feststellungsklage sehr wohl den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten. Die Befristung des „Verjährungsverzichtes" erweckt daher zumindest solche Zweifel am Erklärungswillen der G***** Versicherung AG, dass der Erklärung der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbricht, nicht beigemessen werden kann.
Deshalb wäre selbst einer gegen die G***** Versicherung AG erhobenen Feststellungsklage das rechtliche Interesse nicht genommen. Bei ergebnislosem Verstreichenlassen dieser Frist müsste die Klägerin nämlich befürchten, infolge wirksam erhobener Verjährungseinrede der G***** Versicherung AG mit einer Klagsabweisung rechnen zu müssen. Ebenso ist daher das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Haftung für künftige Schäden gegenüber den hier Beklagten zu bejahen.
2. Verjährung:
Zur Frage der Verjährung bringen die Revisionswerber zusammengefasst vor, der von der G***** Versicherung AG erklärte befristete Verjährungsverzicht sei gemäß § 1502 ABGB unwirksam; aus dem Umstand, dass die G***** Versicherung AG als Korrespondenzversicherer für die G***** Versicherung aufgetreten sei, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme der G***** Versicherung AG in Vertretung für den zweitbeklagten Verband erfolge. Es sei nicht festgestellt worden, dass das Korrespondenzunternehmen als rechtmäßig bevollmächtigte Vertreterin des behandelnden Büros agiert habe. Die Klägerin habe die Replik der Arglist gegen die von den Beklagten eingewendete Verjährung nicht erhoben.Zur Frage der Verjährung bringen die Revisionswerber zusammengefasst vor, der von der G***** Versicherung AG erklärte befristete Verjährungsverzicht sei gemäß Paragraph 1502, ABGB unwirksam; aus dem Umstand, dass die G***** Versicherung AG als Korrespondenzversicherer für die G***** Versicherung aufgetreten sei, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme der G***** Versicherung AG in Vertretung für den zweitbeklagten Verband erfolge. Es sei nicht festgestellt worden, dass das Korrespondenzunternehmen als rechtmäßig bevollmächtigte Vertreterin des behandelnden Büros agiert habe. Die Klägerin habe die Replik der Arglist gegen die von den Beklagten eingewendete Verjährung nicht erhoben.
Hiezu wurde erwogen:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gab die G***** Versicherung AG „als Korrespondenzversicherung für die G***** Versicherung", den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, die zitierte Haftungserklärung ab. Auch die Revisionswerber gestehen dies zu. Die Beklagten haben weiters außer Streit gestellt, die G***** Versicherung sei Haftpflichtversicherer des ausländischen Beklagtenfahrzeuges gewesen, die G***** Versicherung AG habe als Korrespondenzanstalt der G***** Versucherung fungiert bzw sei anstelle des ausländischen Haftpflichtversicherers als Abwicklungsbüro des besuchten Landes aufgetreten. Die zweitbeklagte Partei sei das Behandelnde Büro.
Angesichts dieser Feststellungen und des Vorbringens der Beklagten selbst ist ein eindeutiger Bezug zum multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr L 177, S 27; vgl § 62 Abs 1 KFG idF BGBl Nr 651/1994) gegeben. Dessen Anwendbarkeit und die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl ausführlich 7 Ob 103/03b = SZ 2003/63).Angesichts dieser Feststellungen und des Vorbringens der Beklagten selbst ist ein eindeutiger Bezug zum multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr L 177, S 27; vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1994,) gegeben. Dessen Anwendbarkeit und die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; vergleiche ausführlich 7 Ob 103/03b = SZ 2003/63).
Nach Art 4 lit b des Abkommens bevollmächtigt das Behandelnde Büro (zweitbeklagter Verband), wenn es der Bitte des Zahlenden Büros (G***** Versicherung), die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen einem Korrespondenzunternehmen (G***** Versicherung AG) zu überlassen, stattgibt, damit das benannte Korrespondenzunternehmen, Ansprüche zu bearbeiten und zu regulieren.Nach Artikel 4, Litera b, des Abkommens bevollmächtigt das Behandelnde Büro (zweitbeklagter Verband), wenn es der Bitte des Zahlenden Büros (G***** Versicherung), die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen einem Korrespondenzunternehmen (G***** Versicherung AG) zu überlassen, stattgibt, damit das benannte Korrespondenzunternehmen, Ansprüche zu bearbeiten und zu regulieren.
Die G***** Versicherung AG war daher „als rechtmäßig bevollmächtigter Vertreter des Behandelnden Büros" (Art 4 lit b des Abkommens), nämlich des zweitbeklagten Verbandes, tätig.Die G***** Versicherung AG war daher „als rechtmäßig bevollmächtigter Vertreter des Behandelnden Büros" (Artikel 4, Litera b, des Abkommens), nämlich des zweitbeklagten Verbandes, tätig.
Den in der Revision als fehlend gerügten, begehrten Feststellungen „zum Verhältnis der G***** Versicherung AG zur zweitbeklagten Partei" sowie, die G***** Versicherung AG habe nicht als rechtmäßig bevollmächtigte Vertreterin des Zweitbeklagten agiert, stehen nicht nur die oben zitierten Feststellungen und Außerstreitstellungen, sondern auch das Neuerungsverbot entgegen.
Die Revisionswerber führen aus, es habe keinen klaren Akt der G***** Versicherung AG gegenüber der Klägerin gegeben, wodurch diese annehmen hätte können bzw dürfen, die G***** Versicherung AG wäre mit Wirkung namens der Beklagten eingeschritten.
Entgegen den Revisionsausführungen bedarf es zur Begründung der Wirkung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Korrespondenzversicherung für den zweitbeklagten Versicherungsverband nicht eines Handelns des Korrespondenzversicherers ausdrücklich im Namen des zweitbeklagten Verbandes. Nach Art 4 des zitierten Abkommens wird - wie ausgeführt - eine Vollmacht des zweitbeklagten Verbandes an den Korrespondenzversicherer normiert, für das Behandelnde Büro Ansprüche zu bearbeiten und zu regulieren. Angesichts dieser Rechtslage konnte aus Sicht der Klägerin die vom Korrespondenzversicherer abgegebene Haftungserklärung nur bedeuten, dass sie (auch) für den zweitbeklagten Verband als Haftenden abgegeben werde.Entgegen den Revisionsausführungen bedarf es zur Begründung der Wirkung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Korrespondenzversicherung für den zweitbeklagten Versicherungsverband nicht eines Handelns des Korrespondenzversicherers ausdrücklich im Namen des zweitbeklagten Verbandes. Nach Artikel 4, des zitierten Abkommens wird - wie ausgeführt - eine Vollmacht des zweitbeklagten Verbandes an den Korrespondenzversicherer normiert, für das Behandelnde Büro Ansprüche zu bearbeiten und zu regulieren. Angesichts dieser Rechtslage konnte aus Sicht der Klägerin die vom Korrespondenzversicherer abgegebene Haftungserklärung nur bedeuten, dass sie (auch) für den zweitbeklagten Verband als Haftenden abgegeben werde.
Nach § 9 Abs 1 AKHB 1988 (vgl BGBl 1988/107) ist der Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AKHB 1988 vergleiche BGBl 1988/107) ist der Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.
Zu dieser insoweit mit Art 4 des Abkommens vergleichbaren Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof vertreten, dass dann, wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, der klagende Geschädigte davon ausgehen habe können, die beklagte Versicherung habe im Sinne des Art 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben (2 Ob 4/90 = ZVR 1991/38; vgl auch 2 Ob 59/90 = ZVR 1991/72; Mader/Janisch in Schwimann3, § 1502 ABGB Rz 3).Zu dieser insoweit mit Artikel 4, des Abkommens vergleichbaren Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof vertreten, dass dann, wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, der klagende Geschädigte davon ausgehen habe können, die beklagte Versicherung habe im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben (2 Ob 4/90 = ZVR 1991/38; vergleiche auch 2 Ob 59/90 = ZVR 1991/72; Mader/Janisch in Schwimann3, Paragraph 1502, ABGB Rz 3).
Die Haftungserklärung der Korrespondenzversicherung verpflichtet daher vorliegend auch den zweitbeklagten Verband.
Sämtliche Streitteile haben sich auch auf die AKHB (1988) bezogen. Wie soeben ausgeführt (vgl insbes ZVR 1991/38), bedarf es für das Wirksamwerden eines solchen Handelns seitens des Versicherers (hier des Korrespondenzversicherers) nicht eines ausdrücklichen Handelns im Namen des Versicherungsnehmers, um für diesen wirksam zu sein. Die Haftungserklärung der G***** Versicherung AG verpflichtet daher auch den Erstbeklagten.Sämtliche Streitteile haben sich auch auf die AKHB (1988) bezogen. Wie soeben ausgeführt vergleiche insbes ZVR 1991/38), bedarf es für das Wirksamwerden eines solchen Handelns seitens des Versicherers (hier des Korrespondenzversicherers) nicht eines ausdrücklichen Handelns im Namen des Versicherungsnehmers, um für diesen wirksam zu sein. Die Haftungserklärung der G***** Versicherung AG verpflichtet daher auch den Erstbeklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar gemäß § 1502 ABGB ein Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich, doch führen in der Praxis häufige Verjährungsverzichtserklärungen zur Zulassung einer Replik der Arglist bzw der Berufung auf Treu und Glauben gegen die im Prozess dennoch erhobene Verjährungseinrede (RIS-Justiz RS0014826; RS0014838; RS0014828; Mader/Janisch in Schwimann3, § 1502 ABGB Rz 1 mwN; M. Bydlinski in Rummel3, § 1502 ABGB Rz 1 mwN). Die Replik der Arglist muss nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt ein Vorbringen der sie begründenden Tatsachen (1 Ob 2/93 mwN; 1 Ob 68/01h ua; Mader/Janisch in Schwimann3, § 1451 ABGB Rz 19 mwN; M. Bydlinski in Rummel3, § 1501 ABGB Rz 2 mwN). Die Replik ist nach ständiger Rechtsprechung dann berechtigt, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, wenn er etwa den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Klagsführung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (SZ 47/104; 1 Ob 2/93; 1 Ob 68/01h; 2 Ob 201/04d uva; RIS-Justiz RS0034537, RS0014838).Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar gemäß Paragraph 1502, ABGB ein Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich, doch führen in der Praxis häufige Verjährungsverzichtserklärungen zur Zulassung einer Replik der Arglist bzw der Berufung auf Treu und Glauben gegen die im Prozess dennoch erhobene Verjährungseinrede (RIS-Justiz RS0014826; RS0014838; RS0014828; Mader/Janisch in Schwimann3, Paragraph 1502, ABGB Rz 1 mwN; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1502, ABGB Rz 1 mwN). Die Replik der Arglist muss nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt ein Vorbringen der sie begründenden Tatsachen (1 Ob 2/93 mwN; 1 Ob 68/01h ua; Mader/Janisch in Schwimann3, Paragraph 1451, ABGB Rz 19 mwN; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1501, ABGB Rz 2 mwN). Die Replik ist nach ständiger Rechtsprechung dann berechtigt, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, wenn er etwa den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Klagsführung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (SZ 47/104; 1 Ob 2/93; 1 Ob 68/01h; 2 Ob 201/04d uva; RIS-Justiz RS0034537, RS0014838).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist das von der Klägerin in erster Instanz erstattete Vorbringen durchaus ausreichend, um als Einwand der Arglist gelten zu können. Es läuft zusammengefasst darauf hinaus, kraft des von der G***** Versicherung AG bis 31. 12. 2003 abgegebenen Verjährungsverzichtes könnten sich auch die beiden Beklagten nicht auf die Verjährung berufen. Dass aber die Verjährungsverzichtserklärungen der G***** Versicherung AG geeignet waren, die Klagsführung der Klägerin hinauszuzögern und Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall verjähren zu lassen, ist nicht zweifelhaft. Kraft der dargestellten Bindung der Beklagten an die von der G***** Versicherung AG als Korrespondenzversicherer abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen verstößt auch der Verjährungseinwand der Beklagten gegen die guten Sitten.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Korrespondenzversicherers im Rahmen des Art 4 lit b des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 gegenüber dem Geschädigten verpflichten den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Behandelndes Büro und den Versicherungsnehmer eines ausländischen Haftpflichtversicherers als Zahlendes Büro auch dann, wenn der Korrespondenzversicherer nicht ausdrücklich im Namen der genannten Rechtssubjekte auftritt.Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Korrespondenzversicherers im Rahmen des Artikel 4, Litera b, des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 gegenüber dem Geschädigten verpflichten den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Behandelndes Büro und den Versicherungsnehmer eines ausländischen Haftpflichtversicherers als Zahlendes Büro auch dann, wenn der Korrespondenzversicherer nicht ausdrücklich im Namen der genannten Rechtssubjekte auftritt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.