Rechtssatz RS0121967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121967
Entscheidungsdatum
23.03.2007
Rechtssatz
Wird der in einem Anerkenntnis des Versicherers betreffend seine Haftpflicht für künftige Schäden enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis ergänzt, dass der Verjährungsverzicht vorläufig bis zu einem bestimmten Datum gelte, dann legen diese Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" nahe, der Versicherer solle seine Haftung zeitlich beschränken und sich vorbehalten, einer nach Ablauf der Frist erhobenen Leistungsklage oder Feststellungsklage sehr wohl den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten.
Einer solchen Erklärung kann der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbricht, nicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121967
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070323_OGH0002_0020OB00149_05H0000_002