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Rechtssatz RS0121967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121967

Geschäftszahl

2Ob149/05h

Entscheidungsdatum

23.03.2007

Rechtssatz

Wird der in einem Anerkenntnis des Versicherers betreffend seine Haftpflicht für künftige Schäden enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis ergänzt, dass der Verjährungsverzicht vorläufig bis zu einem bestimmten Datum gelte, dann legen diese Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" nahe, der Versicherer solle seine Haftung zeitlich beschränken und sich vorbehalten, einer nach Ablauf der Frist erhobenen Leistungsklage oder Feststellungsklage sehr wohl den Einwand der Verjährung entgegenzuhalten.

Einer solchen Erklärung kann der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbricht, nicht beigemessen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 149/05h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 149/05h
    Veröff: SZ 2007/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121967

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070323_OGH0002_0020OB00149_05H0000_002