Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zum Verschulden:
Gemäß § 76 Abs 1 StVO war der Kläger verpflichtet, den Gehsteig zu benützen. Daß ihm die Benützung des Gehsteiges nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen, sondern lediglich, daß in der Gehlinie des Klägers Räumschnee lag. Daß dieser Räumschnee die gesamte Fahrbahnhälfte einnahm, wurde nicht festgestellt, aus den im Strafakt befindlichen Lichtbildern ergibt sich vielmehr, daß auf dem Gehsteig die Möglichkeit gewesen wäre, dem Räumschnee auszuweichen. Der Kläger hat somit gegen die Vorschrift des § 76 Abs 1 StVO verstoßen. Darin liegt ein keinesfalls gering zu wertendes Verschulden. Dazu kommt, daß der Kläger die Fahrbahn betrat, obwohl er den herannahenden PKW wahrnehmen konnte. Darauf, daß der PKW nur die rechte Fahrbahnhälfte benützen werde, durfte sich der Kläger nicht verlassen. Überdies ging der Kläger nicht einmal knapp am linken Fahrbahnrand, sondern etwa 60 cm von diesem entfernt. Dem Erstbeklagten ist hingegen anzulasten, daß er eine überhöhte Geschwindigkeit (mindestens 60 km/h) einhielt, die linke Fahrbahnhälfte benützte und laut bindendem Strafurteil unaufmerksam fuhr. Dieses Verschulden des Erstbeklagten wiegt schwerer als jenes des Klägers, doch ist das Fehlverhalten des Klägers keinesfalls derart geringfügig, daß es vernachlässigt werden könnte. Vielmehr ist die von den beklagten Parteien angestrebte Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Klägers gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn man dem Kläger nicht noch zusätzlich anlastet, alkoholisiert gewesen zu sein. Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, die nur die Frage einer Alkoholisierung des Klägers betreffen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO war der Kläger verpflichtet, den Gehsteig zu benützen. Daß ihm die Benützung des Gehsteiges nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen, sondern lediglich, daß in der Gehlinie des Klägers Räumschnee lag. Daß dieser Räumschnee die gesamte Fahrbahnhälfte einnahm, wurde nicht festgestellt, aus den im Strafakt befindlichen Lichtbildern ergibt sich vielmehr, daß auf dem Gehsteig die Möglichkeit gewesen wäre, dem Räumschnee auszuweichen. Der Kläger hat somit gegen die Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, StVO verstoßen. Darin liegt ein keinesfalls gering zu wertendes Verschulden. Dazu kommt, daß der Kläger die Fahrbahn betrat, obwohl er den herannahenden PKW wahrnehmen konnte. Darauf, daß der PKW nur die rechte Fahrbahnhälfte benützen werde, durfte sich der Kläger nicht verlassen. Überdies ging der Kläger nicht einmal knapp am linken Fahrbahnrand, sondern etwa 60 cm von diesem entfernt. Dem Erstbeklagten ist hingegen anzulasten, daß er eine überhöhte Geschwindigkeit (mindestens 60 km/h) einhielt, die linke Fahrbahnhälfte benützte und laut bindendem Strafurteil unaufmerksam fuhr. Dieses Verschulden des Erstbeklagten wiegt schwerer als jenes des Klägers, doch ist das Fehlverhalten des Klägers keinesfalls derart geringfügig, daß es vernachlässigt werden könnte. Vielmehr ist die von den beklagten Parteien angestrebte Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Klägers gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn man dem Kläger nicht noch zusätzlich anlastet, alkoholisiert gewesen zu sein. Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, die nur die Frage einer Alkoholisierung des Klägers betreffen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Zur Verunstaltungsentschädigung:
Daraus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen beim Kläger eine angeborene Hirnleistungsschwäche besteht, ergibt sich - entgegen der in der Revision vertretenen
Ansicht - keineswegs, daß der Kläger, der immerhin den Beruf eines Schlossers ausüben konnte, vor dem Unfall keine Heiratschancen gehabt hätte. Im Fall einer Verunstaltung hat er daher gemäß § 1326 ABGB Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung. Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß sich der Zustand des Klägers gebessert habe. Fest steht, daß der rechte Arm nach wie vor gelähmt ist und nur als Hilfs- und Stützarm eingesetzt werden kann. Diese Lähmung stellt eine Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB dar. Der zuerkannte Betrag von S 20.000 ist auch der Höhe nach angemessen. Überdies sei darauf hingewiesen, daß die beklagten Parteien schon in der Klagebeantowrtung ausdrücklich ausführten, die begehrte Verunstaltungsentschädigung werde dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach bestritten.Ansicht - keineswegs, daß der Kläger, der immerhin den Beruf eines Schlossers ausüben konnte, vor dem Unfall keine Heiratschancen gehabt hätte. Im Fall einer Verunstaltung hat er daher gemäß Paragraph 1326, ABGB Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung. Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß sich der Zustand des Klägers gebessert habe. Fest steht, daß der rechte Arm nach wie vor gelähmt ist und nur als Hilfs- und Stützarm eingesetzt werden kann. Diese Lähmung stellt eine Verunstaltung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB dar. Der zuerkannte Betrag von S 20.000 ist auch der Höhe nach angemessen. Überdies sei darauf hingewiesen, daß die beklagten Parteien schon in der Klagebeantowrtung ausdrücklich ausführten, die begehrte Verunstaltungsentschädigung werde dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach bestritten.
Zum Verdienstentgang:
Zutreffend weisen die beklagten Parteien darauf hin, daß im Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers hinsichtlich des Verdienstentganges das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu beachten ist (zur Berechnung vgl. etwa die in MGA-ABGB33 zu § 1304 Nr. 267 abgedruckten Entscheidungen). Der festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um den künftigen Verdienstentgang unter Bedachtnahme auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu ermitteln. Das Erstgericht hat das fiktive Einkommen und die vom Kläger bezogene Rente nämlich nur bis 31. März 1986 festgestellt und gelangte zu dem Ergebnis, daß die begehrte monatliche Rente von S 4.500 ohnedies unter dem errechneten Verdienstentgang liege. Da sich der Anspruch auf Verdienstentgang wegen des Mitverschuldens und des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers vermindern wird, kann eine Entscheidung über das Verdienstentgangsbegehren erst erfolgen, wenn detaillierte Feststellungen über die Höhe des fiktiven Einkommens und der Invaliditätspension bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen.Zutreffend weisen die beklagten Parteien darauf hin, daß im Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers hinsichtlich des Verdienstentganges das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu beachten ist (zur Berechnung vergleiche etwa die in MGA-ABGB33 zu Paragraph 1304, Nr. 267 abgedruckten Entscheidungen). Der festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um den künftigen Verdienstentgang unter Bedachtnahme auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu ermitteln. Das Erstgericht hat das fiktive Einkommen und die vom Kläger bezogene Rente nämlich nur bis 31. März 1986 festgestellt und gelangte zu dem Ergebnis, daß die begehrte monatliche Rente von S 4.500 ohnedies unter dem errechneten Verdienstentgang liege. Da sich der Anspruch auf Verdienstentgang wegen des Mitverschuldens und des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers vermindern wird, kann eine Entscheidung über das Verdienstentgangsbegehren erst erfolgen, wenn detaillierte Feststellungen über die Höhe des fiktiven Einkommens und der Invaliditätspension bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen.
Zur Verjährung:
Die Ansicht des Erstbeklagten, die gegen ihn erhobenen Ansprüche seien verjährt, kann nicht geteilt werden. Gemäß § 1502 ABGB kann der Verjährung im voraus zwar nicht entsagt werden, doch kann nach ständiger Rechtsprechung und Lehre einer trotz Verjährungsverzichtes erhobene Verjährungseinrede Arglist entgegengehalten werden (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1501 mwN). Zu prüfen ist daher, ob der von der zweitbeklagten Partei abgegebene Verjährungsverzicht auch den Erstbeklagten bindet. Dazu hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Erstbeklagte gemäß Art. 9 Abs 1 AKHB an die vom Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierungsmacht abgegebenen Erklärungen gebunden ist. Die zweitbeklagte Partei hat in ihren mit dem Klagevertreter geführten Verhandlungen und im "Verjährungsverzicht" nicht darauf hingewiesen, daß sie nur im eigenen Namen auftritt. Der Vertreter des Klägers konnte daher davon ausgegen, daß die zweitbeklagte Partei in Sinne des Art. 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des Erstbeklagten Erklärungen abgibt und sie sich nicht auf eine Leistungsfreiheit beruft (die in der Revision ins Treffen geführte Leistungsfreiheit wegen Fahrerflucht würde überdies nur einen Teilbetrag von S 100.000 betreffen). Da sich auch der Erstbeklagte im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen hat, die zweitbeklagte Partei wäre wegen Leistungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 AKHB nicht berechtigt gewesen, für ihn Erklärungen abzugeben, gelangten die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis, die Forderungen seien auch gegenüber dem Erstbeklagten nicht verjährt.Die Ansicht des Erstbeklagten, die gegen ihn erhobenen Ansprüche seien verjährt, kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 1502, ABGB kann der Verjährung im voraus zwar nicht entsagt werden, doch kann nach ständiger Rechtsprechung und Lehre einer trotz Verjährungsverzichtes erhobene Verjährungseinrede Arglist entgegengehalten werden (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1501, mwN). Zu prüfen ist daher, ob der von der zweitbeklagten Partei abgegebene Verjährungsverzicht auch den Erstbeklagten bindet. Dazu hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Erstbeklagte gemäß Artikel 9, Absatz eins, AKHB an die vom Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierungsmacht abgegebenen Erklärungen gebunden ist. Die zweitbeklagte Partei hat in ihren mit dem Klagevertreter geführten Verhandlungen und im "Verjährungsverzicht" nicht darauf hingewiesen, daß sie nur im eigenen Namen auftritt. Der Vertreter des Klägers konnte daher davon ausgegen, daß die zweitbeklagte Partei in Sinne des Artikel 9, Absatz eins, AKHB auch im Namen des Erstbeklagten Erklärungen abgibt und sie sich nicht auf eine Leistungsfreiheit beruft (die in der Revision ins Treffen geführte Leistungsfreiheit wegen Fahrerflucht würde überdies nur einen Teilbetrag von S 100.000 betreffen). Da sich auch der Erstbeklagte im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen hat, die zweitbeklagte Partei wäre wegen Leistungsfreiheit gemäß Artikel 9, Absatz eins, AKHB nicht berechtigt gewesen, für ihn Erklärungen abzugeben, gelangten die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis, die Forderungen seien auch gegenüber dem Erstbeklagten nicht verjährt.
Auf die Frage, ob die zweitbeklagte Partei berechtigt war, auch für zukünftige Ansprüche, die die Versicherungssumme übersteigen, als Bevollmächtigte des Erstbeklagten auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, braucht nicht eingegangen zu werden. Die beklagten Parteien haben nämlich das Urteil in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren, soweit es zwei Drittel nicht übersteigt (ebenso wie hinsichtlich von zwei Dritteln des Leistungsbegehrens, soweit die Ansprüche nicht der Höhe nach bestritten werden) ausdrücklich unbekämpft gelassen, somit auch den Ausspruch, daß der Erstbeklagte für zwei Drittel der künftigen Unfallsfolgen haftet, ohne daß diese Haftung mit der Versicherungssumme beschränkt worden wäre. Eine Zurückstellung zur Verbesserung des Revisionsantrages kam nicht in Frage, weil auf Grund des eindeutigen Reivsionsantrages bereits Teilrechtskraft eingetreten ist (§ 84 Abs 3 ZPO).Auf die Frage, ob die zweitbeklagte Partei berechtigt war, auch für zukünftige Ansprüche, die die Versicherungssumme übersteigen, als Bevollmächtigte des Erstbeklagten auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, braucht nicht eingegangen zu werden. Die beklagten Parteien haben nämlich das Urteil in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren, soweit es zwei Drittel nicht übersteigt (ebenso wie hinsichtlich von zwei Dritteln des Leistungsbegehrens, soweit die Ansprüche nicht der Höhe nach bestritten werden) ausdrücklich unbekämpft gelassen, somit auch den Ausspruch, daß der Erstbeklagte für zwei Drittel der künftigen Unfallsfolgen haftet, ohne daß diese Haftung mit der Versicherungssumme beschränkt worden wäre. Eine Zurückstellung zur Verbesserung des Revisionsantrages kam nicht in Frage, weil auf Grund des eindeutigen Reivsionsantrages bereits Teilrechtskraft eingetreten ist (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO).
Daß der Ausspruch über das Feststellungsbegehren, soweit es über zwei Drittel nicht hinausgeht, hinsichtlich beider Beklagter nicht bekämpft wurde, ergibt sich auch eindeutig aus der in der Revision enthaltenen detaillierten Berechnung des Revisionsstreitwertes. Das Mitverschulden des Klägers führt zu einer Abänderung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, die mit Teilurteil zu erfolgen hatte. Bezüglich des Leistungsbegehrens waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich des Verdienstentganges über den noch offenen Teil des Leistungsbegehrens unter Bedachtnahme auf das Mitverschulden des Klägers von einem Drittel und das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers neuerlich zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Daß der Ausspruch über das Feststellungsbegehren, soweit es über zwei Drittel nicht hinausgeht, hinsichtlich beider Beklagter nicht bekämpft wurde, ergibt sich auch eindeutig aus der in der Revision enthaltenen detaillierten Berechnung des Revisionsstreitwertes. Das Mitverschulden des Klägers führt zu einer Abänderung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, die mit Teilurteil zu erfolgen hatte. Bezüglich des Leistungsbegehrens waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich des Verdienstentganges über den noch offenen Teil des Leistungsbegehrens unter Bedachtnahme auf das Mitverschulden des Klägers von einem Drittel und das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers neuerlich zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.