Rechtssatz RS0121899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121899
Entscheidungsdatum
23.03.2007
Norm
AKHB Art9 Abs1
ABGB §1502
Rechtssatz
Wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, dann kann der klagende Geschädigte davon ausgehen, die Versicherung habe im Sinne des Art 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben.Wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, dann kann der klagende Geschädigte davon ausgehen, die Versicherung habe im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 4/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 4/90
- 2 Ob 59/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 59/90
Auch
- 2 Ob 149/05h
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 149/05h
Veröff: SZ 2007/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0121899
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0020OB00004_9000000_001