Rechtssatz RS0125654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125654
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 16 AOCV, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt.Bei der Bestimmung des Paragraph 16, AOCV, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
Bem: Weiterer Rechtsstreit betreffend Seilbahnunglück Sölden. (T1); Beisatz: Diese inländische Schutznorm regelt ganz allgemein den Transport von Außenlasten mit Hubschraubern und geht von ihrer Bedeutung über den in § 1 Abs 1 AOCV 2004 definierten Geltungsbereich der Verordnung hinaus. (T2); Beisatz: Schutzzweck dieser Bestimmung ist, bei Hubschrauberflügen (welcher Art auch immer) die mit dem Transport von Außenlasten verbundenen Gefahren für die geschützten Rechtsgüter durch Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang kommt es daher nicht darauf an, ob der Hubschrauberflug ein „Arbeitsflug“ oder ein „bloßer Transportflug“ iSd § 2 Abs 4 der Zivilluftfahrzeug‑ und Luftgerät-Verordnung (ZLLV) war. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125654
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_006