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Rechtssatz RS0125654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125654

Geschäftszahl

2Ob119/09b; 2Ob112/10z

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 16, AOCV, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Bem: Weiterer Rechtsstreit betreffend Seilbahnunglück Sölden. (T1); Beisatz: Diese inländische Schutznorm regelt ganz allgemein den Transport von Außenlasten mit Hubschraubern und geht von ihrer Bedeutung über den in § 1 Abs 1 AOCV 2004 definierten Geltungsbereich der Verordnung hinaus. (T2); Beisatz: Schutzzweck dieser Bestimmung ist, bei Hubschrauberflügen (welcher Art auch immer) die mit dem Transport von Außenlasten verbundenen Gefahren für die geschützten Rechtsgüter durch Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang kommt es daher nicht darauf an, ob der Hubschrauberflug ein „Arbeitsflug“ oder ein „bloßer Transportflug“ iSd § 2 Abs 4 der Zivilluftfahrzeug‑ und Luftgerät-Verordnung (ZLLV) war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125654

Im RIS seit

26.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00119_09B0000_006