Entscheidungsgründe:
Der Ehemann der Beklagten wurde am 22. September 1982 aus Verschulden des Lenkers und Halters eines italienischen Sattelfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall in Kärnten getötet. Die Beklagte hatte zu 25 Cg 177/85 des Landesgerichtes Klagenfurt ihre Schadenersatzansprüche gegen den hier klagenden Versicherungsverband, der im Inland für den ausländischen Haftpflichtversicherer einzustehen hatte, und gegen den Schädiger gerichtlich geltend gemacht. Gemäß ihrem Begehren wurde nach der am 1. Juli 1987 geschlossenen Verhandlung mit dem Urteil vom 30. Dezember 1987, GZ 25 Cg 177/85-23, die Haftung der in Anspruch genommenen Parteien für alle der Witwe künftig aus der Tötung ihres Ehemannes erwachsenden Schäden mit der Beschränkung festgestellt, daß der Versicherungsverband nur bis zur Höhe der am Unfallstag geltenden Höchstbeträge nach dem EKHG Ersatz zu leisten hat. Zugleich wurden der Versicherungsverband und der Schädiger als Gesamtschuldner verhalten, an die Witwe S 21.547,10 sA an restlichem Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.Oktober 1982 bis 31.Dezember 1985 sowie auf Lebensdauer längstens bis 31. Jänner 2013 eine monatliche Unterhaltsrente von S 5.026 vom 1.Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986, von S 4.582,23 vom 1.Jänner 1987 bis 31.Oktober 1989, von S 5.227,03 vom 1.November 1989 bis 31.August 1992, von S 5.871,83 vom 1.September 1992 bis 28.Feber 2005 und von S 3.967 vom 1.März 2005 bis 31.Jänner 2013 zu leisten, der Versicherungsverband jedoch wieder mit der Haftungsbeschränkung nach dem EKHG.
Das Urteil wurde rechtskräftig.
Auf Antrag der Witwe bewilligte das Titelgericht am 19.April 1988 gegen den Versicherungsverband zur Hereinbringung des Rückstandes an Unterhaltsentgangsrente aus der Zeit vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 von S 133.627,88 sA die Fahrnisexekution. Gegen diesen betriebenen Anspruch richten sich die mit Klage vom 13. Juni 1988 erhobenen Einwendungen des Versicherungsverbandes. Der Anspruch sei erloschen, soweit ein monatlicher Rentenbetrag von S 828,15 überschritten wurde. Die betreibende Gläubigerin habe die Haftung des Verbandes nur bis zur Höhe der EKHG-Haftungssumme in Anspruch genommen, im Exekutionstitel sei die Verpflichtung zur Zahlung der zuerkannten Rente mit dem Höchstbetrag nach dem EKHG beschränkt. Nach § 15 EKHG sei die Haftung für die Tötung eines Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit einem Kapitalsbetrag von S 1,200.000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 54.000 begrenzt. Die Beklagte habe auf Rechnung des Versicherungsverbandes mit dem im Urteil zuerkannten Unterhaltsentgangsbetrag von S 21.547,10 schon an Kapital S 979.148,10 erhalten und müsse nach § 15 Abs. 2 EKHG eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages auf S 9.937,78 im Jahr oder S 828,15 im Monat hinnehmen.Auf Antrag der Witwe bewilligte das Titelgericht am 19.April 1988 gegen den Versicherungsverband zur Hereinbringung des Rückstandes an Unterhaltsentgangsrente aus der Zeit vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 von S 133.627,88 sA die Fahrnisexekution. Gegen diesen betriebenen Anspruch richten sich die mit Klage vom 13. Juni 1988 erhobenen Einwendungen des Versicherungsverbandes. Der Anspruch sei erloschen, soweit ein monatlicher Rentenbetrag von S 828,15 überschritten wurde. Die betreibende Gläubigerin habe die Haftung des Verbandes nur bis zur Höhe der EKHG-Haftungssumme in Anspruch genommen, im Exekutionstitel sei die Verpflichtung zur Zahlung der zuerkannten Rente mit dem Höchstbetrag nach dem EKHG beschränkt. Nach Paragraph 15, EKHG sei die Haftung für die Tötung eines Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit einem Kapitalsbetrag von S 1,200.000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 54.000 begrenzt. Die Beklagte habe auf Rechnung des Versicherungsverbandes mit dem im Urteil zuerkannten Unterhaltsentgangsbetrag von S 21.547,10 schon an Kapital S 979.148,10 erhalten und müsse nach Paragraph 15, Absatz 2, EKHG eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages auf S 9.937,78 im Jahr oder S 828,15 im Monat hinnehmen.
Die Beklagte beantragte, das Oppositionsklagebegehren abzuweisen. Ihrem Vertreter sei bei der Fassung des Klagebegehrens im Schadenersatzprozeß ein Mißgeschick unterlaufen. Sie habe keine Veranlassung gehabt, die Inanspruchnahme des haftenden Versicherungsverbandes auf die Erfolgshaftungssummen des EKHG zu beschränken. Der mit der Abwicklung des Schadensfalles betraute inländische Versicherer habe bei den der Einklagung der Schadenersatzforderungen der Witwe vorangegangenen Verhandlungen selbst eine Haftung bis zu S 2,400.000 anerkannt und nur gemeint, mit den Regreßansprüchen des Sozialversicherers sei diese Summe aufgebraucht. Tatsächlich sei aber von einem Deckungsbetrag von S 10,000.000 auszugehen. Die irrtümliche Abfassung ihres Urteilsbegehrens durch Beschränkung der Haftung auf die EKHG-Höchstbeträge sei weder dem Richter noch dem Gegner im Schadenersatzprozeß aufgefallen. Der klagende Versicherungsverband habe die Einrede der Leistungsfreiheit nicht erhoben und erst nach Rechtskraft des Urteiles, mit welchem der Witwe noch weitere Rentenbeträge von S 1,651.466,34 zuerkannt wurden, wider Treu und Glauben den Irrtum des Rechtsvertreters der Witwe rücksichtslos ausgenützt. Tatsächlich hafte der klagende Versicherungsverband mit der Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung von S 10,000.000. Die Kürzung der zuerkannten Rente auf den weiter von der klagenden Partei an die Beklagte überwiesenen Betrag von monatlich S 828,15 sei nicht berechtigt.
Die klagende Partei erklärte, die an die Träger der Sozialversicherung geleistete Abfindung der Regreßansprüche von zusammen S 1,500.000 nicht auf den Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG anzurechnen.
Die Fahrnisexekution ist infolge der Klagsführung aufgeschoben. Das Erstgericht gab den Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch statt und erklärte den Anspruch der Beklagten gegen die klagende Partei auf Leistung der Unterhaltsentgangsrente in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. April 1988 (S 133.627,28 sA) bis auf den Betrag von S 23.188,20 (= monatlich S 828,15 gekürzte Rente) samt stufenweisen Zinsen für erloschen. Es teilte die Rechtsansicht des klagenden Versicherungsverbandes. Die Beklagte habe im Titelprozeß selbst die Inanspruchnahme des Versicherungsverbandes auf die beim Schadenseintritt am 22.September 1982 gültige Haftungshöchstsumme des § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG von S 1,200.000 beschränkt und könne dem Gläubiger nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen, wenn dieser sich an die im Exekutionstitel enthaltene Einschränkung halte. Da Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden waren, mit solchen zusammentreffen, für die eine Rente zu gewähren sei, müsse der für die Rente festgesetzte Höchtsbetrag von jährlich S 54.000 nach § 15 Abs. 2 EKHG um den Hundertsatz gekürzt werden, den der schon an die Beklagte geleistete Kapitalbetrag von S 979.148,10 vom Kapitalhöchstbetrag von S 1,200.000 ausmache. Damit ergebe sich eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages von jährlich S 54.000 (= S 4.500 monatlich) um 81,595675 % auf jährlich S 9.937,78 (= S 828,15 monatlich). Der mit Fahrnisexekution betriebene Anspruch der Beklagten für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 vermindere sich infolge der Haftungseinschränkung auf S 23.188,20 sA und sei daüber hinaus erloschen.Die Fahrnisexekution ist infolge der Klagsführung aufgeschoben. Das Erstgericht gab den Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch statt und erklärte den Anspruch der Beklagten gegen die klagende Partei auf Leistung der Unterhaltsentgangsrente in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. April 1988 (S 133.627,28 sA) bis auf den Betrag von S 23.188,20 (= monatlich S 828,15 gekürzte Rente) samt stufenweisen Zinsen für erloschen. Es teilte die Rechtsansicht des klagenden Versicherungsverbandes. Die Beklagte habe im Titelprozeß selbst die Inanspruchnahme des Versicherungsverbandes auf die beim Schadenseintritt am 22.September 1982 gültige Haftungshöchstsumme des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG von S 1,200.000 beschränkt und könne dem Gläubiger nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen, wenn dieser sich an die im Exekutionstitel enthaltene Einschränkung halte. Da Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden waren, mit solchen zusammentreffen, für die eine Rente zu gewähren sei, müsse der für die Rente festgesetzte Höchtsbetrag von jährlich S 54.000 nach Paragraph 15, Absatz 2, EKHG um den Hundertsatz gekürzt werden, den der schon an die Beklagte geleistete Kapitalbetrag von S 979.148,10 vom Kapitalhöchstbetrag von S 1,200.000 ausmache. Damit ergebe sich eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages von jährlich S 54.000 (= S 4.500 monatlich) um 81,595675 % auf jährlich S 9.937,78 (= S 828,15 monatlich). Der mit Fahrnisexekution betriebene Anspruch der Beklagten für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 vermindere sich infolge der Haftungseinschränkung auf S 23.188,20 sA und sei daüber hinaus erloschen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es verwarf zwar mit dem Erstgericht den Einwand der Beklagten, die Berufung auf die Haftungsbeschränkung sei als Verstoß gegen Treu und Glauben sittenwidrig, weil der Rechtsvertreter der klagenden Partei den Vertreter der Beklagten nicht auf den Fehler in der Formulierung des Schadenersatzbegehrens aufmerksam gemacht habe. Da sich die angeblich nicht beabsichtigte weitergehende Einschränkung der Inanspruchnahme des Versicherungsverbandes zum Nachteil der Beklagten ausschließlich in deren Sphäre ereignete, könne dem klagenden Versicherungsverband nicht vorgeworfen werden, er habe die Interessen der Gegnerin nicht ausreichend wahrgenommen und kein Vorbringen erstattet, aus welchem die ihn begünstigende geringere Inanspruchnahme erkennbar geworden wäre. Der klagende Versicherungsverband habe auch nicht die Grenzen seiner Rechtsverteidigung überschritten, wenn er prozeßtaktisch nicht darauf bestand, daß er in weiterem Umfang zur Haftung herangezogen werde.
Mit der Klage nach § 35 EO könne der Verpflichtete dem betriebenen Anspruch des Gläubigers entgegentreten, wenn er behaupte, daß durch Zahlungen der Haftungsrahmen nach § 15 EKHG ausgeschöpft sei. Es müsse sich dabei aber um vorzubringende und nachzuweisende Tatsachen handeln, die nach dem Zeitpunkt eintraten, bis zu dem der Verpflichtete davon im Titelprozeß wirksam Gebrauch machen konnte, hier also dem Schluß der Verhandlung im Schadenersatzprozeß erster Instanz am 1. Juli 1987. Eine Kürzung der Rentenansprüche im Sinne des § 15 Abs. 2 EKHG auf Grund von Kapitalzahlungen, die schon vor diesem Zeitpunkt erfolgten, könne nicht mehr mit Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden, wenn dieser Einwand noch im Titelprozeß erhoben werden konnte, dort aber ein Vorbringen unterblieb. Die Beklagte habe sich darauf berufen, daß die klagende Partei im Titelprozeß die Einrede der Leistungsfreiheit infolge der Überschreitung der Haftungshöchstgrenze nicht erhob. Mit Ausnahme des Teilbetrages von S 21.547,10, der erst nach Urteilsfällung an die Beklagte bezahlt wurde, seien die übrigen Kapitalzahlungen an die Beklagte vor dem Zeitpunkt der Urteilsfällung erfolgt. Es fehle aber die Feststellung, ob sie auch schon vor dem Schluß der Verhandlung stattfanden; sie wären dann als Oppositionsgrund mangels Geltendmachung im Titelprozeß nicht mehr geeignet. Es bedürfe der Feststellung, welche Kapitalzahlungen schon bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt waren, weil erst dann der Hundertsatz errechnet werden könne, um den sich infolge der danach geleisteten Zahlungen der Rentenanspruch mindere.Mit der Klage nach Paragraph 35, EO könne der Verpflichtete dem betriebenen Anspruch des Gläubigers entgegentreten, wenn er behaupte, daß durch Zahlungen der Haftungsrahmen nach Paragraph 15, EKHG ausgeschöpft sei. Es müsse sich dabei aber um vorzubringende und nachzuweisende Tatsachen handeln, die nach dem Zeitpunkt eintraten, bis zu dem der Verpflichtete davon im Titelprozeß wirksam Gebrauch machen konnte, hier also dem Schluß der Verhandlung im Schadenersatzprozeß erster Instanz am 1. Juli 1987. Eine Kürzung der Rentenansprüche im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, EKHG auf Grund von Kapitalzahlungen, die schon vor diesem Zeitpunkt erfolgten, könne nicht mehr mit Einwendungen nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden, wenn dieser Einwand noch im Titelprozeß erhoben werden konnte, dort aber ein Vorbringen unterblieb. Die Beklagte habe sich darauf berufen, daß die klagende Partei im Titelprozeß die Einrede der Leistungsfreiheit infolge der Überschreitung der Haftungshöchstgrenze nicht erhob. Mit Ausnahme des Teilbetrages von S 21.547,10, der erst nach Urteilsfällung an die Beklagte bezahlt wurde, seien die übrigen Kapitalzahlungen an die Beklagte vor dem Zeitpunkt der Urteilsfällung erfolgt. Es fehle aber die Feststellung, ob sie auch schon vor dem Schluß der Verhandlung stattfanden; sie wären dann als Oppositionsgrund mangels Geltendmachung im Titelprozeß nicht mehr geeignet. Es bedürfe der Feststellung, welche Kapitalzahlungen schon bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt waren, weil erst dann der Hundertsatz errechnet werden könne, um den sich infolge der danach geleisteten Zahlungen der Rentenanspruch mindere.