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Rechtssatz RS0058371×

Rechtssatz RS0058371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058371

Geschäftszahl

2Ob46/87; 3Ob48/89; 2Ob119/09b

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Rechtssatz

Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist kein Rentenanspruch im Sinne der Paragraphen 14, 15, EKHG und daher bloß mit dem in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 46/87
    Veröff: ZVR 1988/108 S 233 = VersRdSch 1988,397
  • 3 Ob 48/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 48/89
    nur: Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. (T1)
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Auch; nur T1; Beisatz: Für die Schadensberechnung bei der Haftpflicht nach dem EKHG kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern. Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden. Diesbezügliche Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind für die Haftpflicht nach dem EKHG nicht von Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058371

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0020OB00046_8700000_001