Begründung:
Am 22.9.1982 wurde bei einem Verkehrsunfall auf der Kärntner Bundesstraße in Unteraich, der vom Zeitbeklagten als Halter und Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen 329.529 MN (I) verschuldet worden war, der Ehegatte der Klägerin getötet. Im vorliegenden Rechtsstreit stellte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen zuletzt das Begehren, 1) es werde festgestellt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle Schäden, die ihr in Hinkunft aus diesem Verkehrsunfall erwachsen, zu haften haben, wobei die Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist, 2) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.272,70 sA zu verurteilen und 3) die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Klägerin ab 1.1.1986 auf Lebensdauer, längstens jedoch bis 31.1.2013, eine monatliche Rente zu bezahlen, und zwar in der Zeit vom 1.1.1986 bis 30.11.1989 monatlich S 5.484,50, in der Zeit vom 1.12.1989 bis 31.8.1992 monatlich S 6.158,--, in der Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.2005 monatlich S 6.831,50 und in der Zeit vom 1.3.2005 bis 31.1.2013 monatlich S 3.967,--, wobei die Zahlungspflicht der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist. In ihrer Klagserzählung hatte die Klägerin erwähnt, daß das Sattelfahrzeug des Zweitbeklagten bei der Anstalt des L*** A***, Triest, haftpflichtversichert gewesen sei; für alle Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall hafte die Erstbeklagte bis zur Höhe der Deckungssumme aus diesem Haftpflichtversicherungsvertrag. Weiteres Vorbringen der Streitteile zur Frage des Umfanges der Haftung der Erstbeklagten für die Unfallsfolgen ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat aber die bereits in ihrem Klagebegehren vorgenommene Beschränkung ihres gegen die Erstbeklagte gerichteten Feststellungs- und Rentenbegehrens auf die Höhe der im EKHG normieten Höchstbeträge anläßlich ihrer mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen immer ausdrücklich aufrechterhalten (ON 1 S 18; ON 11 S 54; ON 13 S 102; ON 15 S 113 und ON 20 S 140). Das Erstgericht entschied mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30.12.1987 (ON 23) über die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Im Punkt 1) dieses Urteiles gab es dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt, wobei es aussprach, daß die Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge nach dem EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist. Im Punkt 3) dieses Urteiles erkannte es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin auf Lebensdauer, längstens jedoch bis zum 31.1.2013 - die Erstbeklagte jedoch beschränkt auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges -, vom 1.1. bis 31.12.1986 eineAm 22.9.1982 wurde bei einem Verkehrsunfall auf der Kärntner Bundesstraße in Unteraich, der vom Zeitbeklagten als Halter und Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen 329.529 MN (römisch eins) verschuldet worden war, der Ehegatte der Klägerin getötet. Im vorliegenden Rechtsstreit stellte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen zuletzt das Begehren, 1) es werde festgestellt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle Schäden, die ihr in Hinkunft aus diesem Verkehrsunfall erwachsen, zu haften haben, wobei die Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist, 2) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.272,70 sA zu verurteilen und 3) die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Klägerin ab 1.1.1986 auf Lebensdauer, längstens jedoch bis 31.1.2013, eine monatliche Rente zu bezahlen, und zwar in der Zeit vom 1.1.1986 bis 30.11.1989 monatlich S 5.484,50, in der Zeit vom 1.12.1989 bis 31.8.1992 monatlich S 6.158,--, in der Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.2005 monatlich S 6.831,50 und in der Zeit vom 1.3.2005 bis 31.1.2013 monatlich S 3.967,--, wobei die Zahlungspflicht der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist. In ihrer Klagserzählung hatte die Klägerin erwähnt, daß das Sattelfahrzeug des Zweitbeklagten bei der Anstalt des L*** A***, Triest, haftpflichtversichert gewesen sei; für alle Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall hafte die Erstbeklagte bis zur Höhe der Deckungssumme aus diesem Haftpflichtversicherungsvertrag. Weiteres Vorbringen der Streitteile zur Frage des Umfanges der Haftung der Erstbeklagten für die Unfallsfolgen ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat aber die bereits in ihrem Klagebegehren vorgenommene Beschränkung ihres gegen die Erstbeklagte gerichteten Feststellungs- und Rentenbegehrens auf die Höhe der im EKHG normieten Höchstbeträge anläßlich ihrer mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen immer ausdrücklich aufrechterhalten (ON 1 S 18; ON 11 S 54; ON 13 S 102; ON 15 S 113 und ON 20 S 140). Das Erstgericht entschied mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30.12.1987 (ON 23) über die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Im Punkt 1) dieses Urteiles gab es dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt, wobei es aussprach, daß die Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge nach dem EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt ist. Im Punkt 3) dieses Urteiles erkannte es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin auf Lebensdauer, längstens jedoch bis zum 31.1.2013 - die Erstbeklagte jedoch beschränkt auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge des EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges -, vom 1.1. bis 31.12.1986 eine
monatliche Rente von S 5.026,--, vom 1.1.1987 bis 31.10.1989 eine
monatliche Rente von S 4.582,23, vom 1.11.1989 bis 31.8.1992 eine
monatliche Rente von S 5.227,03, vom 1.9.1992 bis 28.2.2005 eine monatliche Rente von S 5.871,83 und vom 1.3.2005 bis 31.1.2013 eine monatliche Rente von S 3.967,-- zu bezahlen.
Mit ihrem am 20.5.1988 beim Erstgericht eingelangten Berichtigungsantrag (ON 24a) stellte die Klägerin das Begehren, den Spruch des Urteiles des Erstgerichtes in seinen Punkten 1) und 3) dahin zu berichtigen, daß anstelle der Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge nach dem EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten "auf die am 22.9.1982 gültig gewesene Deckungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für den PKW des Zweitbeklagten" eingesetzt werde.
Das Erstgericht wies diesen Berichtigungsantrag zurück. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Haftung des Versicherers im Rahmen der Deckungssumme aus einem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ein Plus gegenüber der Haftung im Rahmen des Höchstbetrages nach dem EKHG aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges sei. Nach § 405 ZPO sei das Erstgericht nicht befugt gewesen, der Klägerin etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt habe. Im Hinblick auf das Klagebegehren hätte die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 vereinbarte Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag ein Plus und somit einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dargestellt. Wenn sich die Klägerin bzw ihr Vertreter bei der Fassung des Klagebegehrens geirrt habe, so könne dieser Irrtum nicht im Wege einer Urteilsberichtigung beseitigt werden. Nach § 419 ZPO könnten nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler einer Partei berichtigt werden. Ein Fehler des Gerichtes liege aber nicht vor. Der Berichtigungsantrag der Klägerin sei daher zurückzuweisen. Dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Spruch des Urteiles in seinen Punkten 1) und 3) in der Weise berichtigte, daß anstelle der Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge nach dem EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten "auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Mindestversicherungssummen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für das Sattelfahrzeug Mercedes-Benz mit dem italienischen Kennzeichen 329529 MN (I) des Zweitbeklagten" trete. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß die Haftung der Erstbeklagten durch das KFG auf die am Unfallstag gültig gewesenen Mindestversicherungssummen beschränkt sei. Auf diese Beschränkung habe die Klägerin in ihrem Tatsachenvorbringen in der Klage zweimal hingewiesen. Ein Fall der Gefährdungshaftung nach dem EKHG, der eine Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach diesem Gesetz rechtfertigen würde, liege nicht vor. Da die Klägerin Rentenbeträge bis zum 31.1.2013 begehrt und auch zugesprochen erhalten habe, könne nicht angenommen werden, daß das Erstgericht die seinem Urteil auf Grund des Gesetzes zukommende Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehles dadurch wieder weitgehend ausschalten habe wollen, daß es die Haftung der Erstbeklagten gleichwohl auf die Höchstbeträge des EKHG einschränken habe wollen. Vielmehr sei anzunehmen, daß der durch ein offenkundiges Versehen der der Klägerin unterlaufene Fehler nicht im Wege einer möglichen und zulässigen Verdeutlichung des Spruches im Sinne der Bestimmungen des KFG behoben worden sei. Zu einer solchen Verdeutlichung sei das Gericht stets berechtigt und auch verpflichtet, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet sei. Dieser Grundsatz habe auch dann zu gelten, wenn infolge eines offenkundigen Versehens ein vom Gesetz vorgesehener zusätzlicher Urteilsspruch die Haftung der Erstbeklagten in einer nicht durch die Sach- und Rechtslage gerechtfertigten Weise einenge. Dies ergebe sich aus der weiteren Erwägung, daß der richtige zusätzliche Urteilsspruch (Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme) vom Erstgericht auch dann hätte beigesetzt werden müssen, wenn die Klägerin in ihrem Klagebegehren hierauf überhaupt nicht Bedacht genommen hätte. Sei aber ein fehlender zusätzlicher Urteilsspruch von Amts wegen beizusetzen, dann müsse auch ein vom Gericht übersehener Parteifehler in einer dem Tatsachenvorbringen der Klägerin Rechnung tragenden Weise berichtigt werden können, da nur auf solche Weise die vom Gesetz gebotene berichtigende Verdeutlichung möglich sei. In einer solchen Berichtigung liege auch kein Verstoß gegen § 405 ZPO. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berichtigungsantrag der Klägerin zurück- bzw abgewiesen werde.Das Erstgericht wies diesen Berichtigungsantrag zurück. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Haftung des Versicherers im Rahmen der Deckungssumme aus einem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ein Plus gegenüber der Haftung im Rahmen des Höchstbetrages nach dem EKHG aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges sei. Nach Paragraph 405, ZPO sei das Erstgericht nicht befugt gewesen, der Klägerin etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt habe. Im Hinblick auf das Klagebegehren hätte die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 vereinbarte Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag ein Plus und somit einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO dargestellt. Wenn sich die Klägerin bzw ihr Vertreter bei der Fassung des Klagebegehrens geirrt habe, so könne dieser Irrtum nicht im Wege einer Urteilsberichtigung beseitigt werden. Nach Paragraph 419, ZPO könnten nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler einer Partei berichtigt werden. Ein Fehler des Gerichtes liege aber nicht vor. Der Berichtigungsantrag der Klägerin sei daher zurückzuweisen. Dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Spruch des Urteiles in seinen Punkten 1) und 3) in der Weise berichtigte, daß anstelle der Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Höchstbeträge nach dem EKHG für einen Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges die Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten "auf die am 22.9.1982 gültig gewesenen Mindestversicherungssummen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für das Sattelfahrzeug Mercedes-Benz mit dem italienischen Kennzeichen 329529 MN (römisch eins) des Zweitbeklagten" trete. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß die Haftung der Erstbeklagten durch das KFG auf die am Unfallstag gültig gewesenen Mindestversicherungssummen beschränkt sei. Auf diese Beschränkung habe die Klägerin in ihrem Tatsachenvorbringen in der Klage zweimal hingewiesen. Ein Fall der Gefährdungshaftung nach dem EKHG, der eine Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach diesem Gesetz rechtfertigen würde, liege nicht vor. Da die Klägerin Rentenbeträge bis zum 31.1.2013 begehrt und auch zugesprochen erhalten habe, könne nicht angenommen werden, daß das Erstgericht die seinem Urteil auf Grund des Gesetzes zukommende Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehles dadurch wieder weitgehend ausschalten habe wollen, daß es die Haftung der Erstbeklagten gleichwohl auf die Höchstbeträge des EKHG einschränken habe wollen. Vielmehr sei anzunehmen, daß der durch ein offenkundiges Versehen der der Klägerin unterlaufene Fehler nicht im Wege einer möglichen und zulässigen Verdeutlichung des Spruches im Sinne der Bestimmungen des KFG behoben worden sei. Zu einer solchen Verdeutlichung sei das Gericht stets berechtigt und auch verpflichtet, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet sei. Dieser Grundsatz habe auch dann zu gelten, wenn infolge eines offenkundigen Versehens ein vom Gesetz vorgesehener zusätzlicher Urteilsspruch die Haftung der Erstbeklagten in einer nicht durch die Sach- und Rechtslage gerechtfertigten Weise einenge. Dies ergebe sich aus der weiteren Erwägung, daß der richtige zusätzliche Urteilsspruch (Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme) vom Erstgericht auch dann hätte beigesetzt werden müssen, wenn die Klägerin in ihrem Klagebegehren hierauf überhaupt nicht Bedacht genommen hätte. Sei aber ein fehlender zusätzlicher Urteilsspruch von Amts wegen beizusetzen, dann müsse auch ein vom Gericht übersehener Parteifehler in einer dem Tatsachenvorbringen der Klägerin Rechnung tragenden Weise berichtigt werden können, da nur auf solche Weise die vom Gesetz gebotene berichtigende Verdeutlichung möglich sei. In einer solchen Berichtigung liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berichtigungsantrag der Klägerin zurück- bzw abgewiesen werde.