Der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses abzielende Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die durch Verwertung des Pfandrechtes zu befriedigende Geldforderung der klagenden Partei übersteigt zwar 300.000 S. Nach § 57 JN ist aber bei Streitigkeiten, welche nur ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Wert des Pfandgegenstandes für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die zu befriedigende Forderung. Dieser Wert wurde mit 104.940 S angenommen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO vor.Die durch Verwertung des Pfandrechtes zu befriedigende Geldforderung der klagenden Partei übersteigt zwar 300.000 S. Nach Paragraph 57, JN ist aber bei Streitigkeiten, welche nur ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Wert des Pfandgegenstandes für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die zu befriedigende Forderung. Dieser Wert wurde mit 104.940 S angenommen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vor.
Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO noch die Aufforderung zur Präzisierung (§ 182 ZPO) Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1044 und Rz 1049). Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, bei dem sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren (§ 226 Abs. 1 ZPO) ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht stets berechtigt (SZ 48/55; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1980, 73; EvBl. 1964/187 uva), aber auch verpflichtet, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet ist. Das Klagebegehren der Hypothekarklage ist auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand zu richten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 466; Koziol-Welser, Grundriß 7 II 118; GlUNF 6923 ua). Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Realschuldners, zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Dazu bedarf es der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil. Enthält dieses keine Entscheidungsgründe (§ 417 Abs. 4 ZPO und § 542 Abs. 3 und 4 Geo), weil eine gekürzte Ausfertigung stattfindet, so muß jedenfalls in der Ausfertigung die Pfandsache individualisiert sein. Dies hätte das Erstgericht auch ohne darauf gerichtetes Begehren der klagenden Partei ergänzend aus dem tatsächlichen Vorbringen einfügen können. Wenn es diese Ergänzung zur Beseitigung der Unvollständigkeit mittels Berichtigung nach § 419 ZPO nachholte, hat es nicht den Entscheidungsinhalt verändert, sondern die "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Spruches lag. Es kann nicht angenommen werden, daß das Erstgericht bei der auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens der klagenden Partei gefällten Entscheidung die dem Urteil sonst zukommende Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehles ausschalten wollte, indem es die Exekutionsführung aus dem Urteil auf eine bestimmte (Pfand-)Sache einschränkte, diese aber nicht bezeichnete und damit die zuerkannte Entscheidungswirkung vereitelte. Vielmehr ist naheliegend, daß durch ein offenkundiges Versehen der der klagenden Partei unterlaufene Fehler nicht im Wege der Verdeutlichung des Spruches behoben wurde, als die Anordnung unterblieb, in den Ausfertigungen des auf den Inhalt der Klageschrift Bezug nehmenden stattgebenden Versäumungsurteiles die Pfandliegenschaft nicht mit ihrer Einlagezahl und der Katastralgemeinde zu nennen, wie es auch schon in dem die Anmerkung der Hypothekarklage bewilligenden Beschluß geschehen war. Es liegt daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vor, der zwar ein Parteifehler voranging, aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteiles erst die Bedeutung zukam, daß das Urteil, dessen Leistungsauftrag dem Beklagten nicht zweifelhaft sein konnte, weil ihm ja auch die Klageschrift und der Beschluß über die Klagsanmerkung zugestellt wurden, die Vollstreckbarkeit mangelt. Die Berichtigung ist der zulässige und kostengünstigste Weg zur Behebung des Gerichtsfehlers.Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den Paragraphen 84, ff ZPO noch die Aufforderung zur Präzisierung (Paragraph 182, ZPO) Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1044 und Rz 1049). Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, bei dem sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht stets berechtigt (SZ 48/55; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1980, 73; EvBl. 1964/187 uva), aber auch verpflichtet, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet ist. Das Klagebegehren der Hypothekarklage ist auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand zu richten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 466,; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 118; GlUNF 6923 ua). Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Realschuldners, zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Dazu bedarf es der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil. Enthält dieses keine Entscheidungsgründe (Paragraph 417, Absatz 4, ZPO und Paragraph 542, Absatz 3 und 4 Geo), weil eine gekürzte Ausfertigung stattfindet, so muß jedenfalls in der Ausfertigung die Pfandsache individualisiert sein. Dies hätte das Erstgericht auch ohne darauf gerichtetes Begehren der klagenden Partei ergänzend aus dem tatsächlichen Vorbringen einfügen können. Wenn es diese Ergänzung zur Beseitigung der Unvollständigkeit mittels Berichtigung nach Paragraph 419, ZPO nachholte, hat es nicht den Entscheidungsinhalt verändert, sondern die "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Spruches lag. Es kann nicht angenommen werden, daß das Erstgericht bei der auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens der klagenden Partei gefällten Entscheidung die dem Urteil sonst zukommende Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehles ausschalten wollte, indem es die Exekutionsführung aus dem Urteil auf eine bestimmte (Pfand-)Sache einschränkte, diese aber nicht bezeichnete und damit die zuerkannte Entscheidungswirkung vereitelte. Vielmehr ist naheliegend, daß durch ein offenkundiges Versehen der der klagenden Partei unterlaufene Fehler nicht im Wege der Verdeutlichung des Spruches behoben wurde, als die Anordnung unterblieb, in den Ausfertigungen des auf den Inhalt der Klageschrift Bezug nehmenden stattgebenden Versäumungsurteiles die Pfandliegenschaft nicht mit ihrer Einlagezahl und der Katastralgemeinde zu nennen, wie es auch schon in dem die Anmerkung der Hypothekarklage bewilligenden Beschluß geschehen war. Es liegt daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vor, der zwar ein Parteifehler voranging, aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteiles erst die Bedeutung zukam, daß das Urteil, dessen Leistungsauftrag dem Beklagten nicht zweifelhaft sein konnte, weil ihm ja auch die Klageschrift und der Beschluß über die Klagsanmerkung zugestellt wurden, die Vollstreckbarkeit mangelt. Die Berichtigung ist der zulässige und kostengünstigste Weg zur Behebung des Gerichtsfehlers.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.