Rechtssatz RS0041182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041182
Entscheidungsdatum
15.12.1997
Rechtssatz
Wird durch ein Versehen der Partei der Pfandgegenstand wohl im Vorbringen der Hypothekarklage, nicht aber im Urteilsantrag genannt, so liegt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vor, der zwar ein Parteifehler voranging, dem aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteils erst die Bedeutung zukam, daß dem Urteil, dessen Leistungsauftrag dem Beklagten nicht zweifelhaft sein konnte, weil ihm auch Klageschrift und Klagsanmerkungsbeschluß zugestellt wurden, die Vollstreckbarkeit mangelt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 520/87
Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 520/87
Veröff: SZ 60/47
- 5 Ob 143/94
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 143/94
Vgl; Beisatz: Um das Exekutionsobjekt zu individualisieren, bedarf es einer genauen Beschreibung der Pfandsache. (T1)
- 1 Ob 397/97g
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 397/97g
Vgl; Beisatz: Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Realschuldners zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Dazu bedarf es der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041182
Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0050OB00520_8700000_001