Die Revision des Beklagten, die seitens der klagenden Partei unbeantwortet blieb, erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer - im Gesetzestext noch näher definierten - erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Gerichtliche Aussagen zu einer Rechtsfrage, die gar nicht gelöst werden mußte, um das zwischen den Parteien strittige Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen, unterliegen daher keiner Nachprüfung durch den OGH (vgl WoBl 1991, 212/129 ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer - im Gesetzestext noch näher definierten - erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Gerichtliche Aussagen zu einer Rechtsfrage, die gar nicht gelöst werden mußte, um das zwischen den Parteien strittige Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen, unterliegen daher keiner Nachprüfung durch den OGH vergleiche WoBl 1991, 212/129 ua).
Im konkreten Fall steht bereits rechtskräftig fest, daß der Beklagte die Exekution in den eingangs näher beschriebenen ideellen Liegenschaftsanteil zu dulden hat, um der Klägerin die Hereinbringung von drei ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellten Forderungen zu ermöglichen. Mehr hat der Kläger - sieht man von noch strittigen - vom berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß betroffener - Forderungsresten ab - auch gar nicht verlangt. Die Befürchtung des Beklagten, mit dem auf das strittige Wohnungseigentum der Pfandschuldnerin hinweisenden Zusatz im Urteilsspruch sei "der Umfang der Pfandsache festgesetzt" und zum Nachteil der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft "festgeschrieben" worden, ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nie ein diesbezügliches Feststellungsbegehren geltend gemacht hat. Damit ist die Feststellung, mit dem Pfandobjekt sei Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und Zubehörteilen verbunden, nie zum Entscheidungsgegenstand geworden (vgl SZ 63/43 mwN; Rechberger in Rechberger, Rz 14 ff zu § 226 ZPO und Rz 6 zu § 411 ZPO; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 700); das jetzt relevierte Problem, ob mit dem Pfandobjekt, aus dem der Kläger Befriedigung sucht, Wohnungseigentum verbunden ist, hat sich im gegnständlichen Verfahren nicht einmal als Vorfrage gestellt.Im konkreten Fall steht bereits rechtskräftig fest, daß der Beklagte die Exekution in den eingangs näher beschriebenen ideellen Liegenschaftsanteil zu dulden hat, um der Klägerin die Hereinbringung von drei ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellten Forderungen zu ermöglichen. Mehr hat der Kläger - sieht man von noch strittigen - vom berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß betroffener - Forderungsresten ab - auch gar nicht verlangt. Die Befürchtung des Beklagten, mit dem auf das strittige Wohnungseigentum der Pfandschuldnerin hinweisenden Zusatz im Urteilsspruch sei "der Umfang der Pfandsache festgesetzt" und zum Nachteil der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft "festgeschrieben" worden, ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nie ein diesbezügliches Feststellungsbegehren geltend gemacht hat. Damit ist die Feststellung, mit dem Pfandobjekt sei Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und Zubehörteilen verbunden, nie zum Entscheidungsgegenstand geworden vergleiche SZ 63/43 mwN; Rechberger in Rechberger, Rz 14 ff zu Paragraph 226, ZPO und Rz 6 zu Paragraph 411, ZPO; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 700); das jetzt relevierte Problem, ob mit dem Pfandobjekt, aus dem der Kläger Befriedigung sucht, Wohnungseigentum verbunden ist, hat sich im gegnständlichen Verfahren nicht einmal als Vorfrage gestellt.
Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie die Begründung des Pfandrechtes voraus, wobei sich vor allem das Bestehen des Pfandrechtes schon aus dem Grundbuch ergeben kann (vgl Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 466 ZPO). Das stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die für die Klagsforderung haftende Pfandsache ermöglicht. Dazu bedarf es, um das Exekutionsobjekt zu individualisieren, einer genauen Beschreibung der Pfandsache (SZ 60/47), was bei Hypotheken naheliegenderweise durch die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung geschieht. Alles weitere ist Gegenstand des Exekutionsverfahrens, das auch Dritten die Möglichkeit gibt, eventuelle Vollstreckungshindernisse geltend zu machen (§§ 37, 170 Z 5 EO), und dessen Ergebnisse letztlich den Ausschlag dafür geben, in welchem Umfang und mit welchen Rechtsfolgen das Exekutionsobjekt verwertet wird (vgl Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 23 ff; ÖBA 1994, 988/464 mit Anm Holzner). Ob es dabei zu einem dem § 1 Abs 4 nF WEG widersprechenden Erwerb von Wohnungseigentum des Erstehers an einem (noch) als Hausbesorgerwohnung gewidmeten Objekt kommen kann, war aus Anlaß der Entscheidung über die Hypothekarklage nicht zu klären; der vom Beklagten beanstandete Zusatz, wonach mit den in Exekution zu ziehenden Miteigentumsanteilen der Pfandschuldnerin Wohnungseigentum an eine Wohnung mit Garten verbunden ist, erschöpft sich in einer Beziehung des Exekutionsobjektes ohne normativen Gehalt, zumal die Rechtstatsache der Verbindung durch § 7 Abs 1 WEG und das Gegenteil (bei rechtlicher Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung am fraglichen Objekt) durch § 1 Abs 4 nF WEG zwingend vorgegeben wäre. Wegen dieser Rechtslage stellt es nicht einmal im Grundbuchsverfahren ein Eintragungshindernis für die Einverleibung einer Hypothek dar, wenn bei der Bezeichnung der verpfändeten Miteigentumsanteile auf damit verbundenes Wohnungseigentum vergessen oder auf gar nicht bestehendes Wohnungseigentum hingewiesen wird (RPflSlgG 2306 und 2389 ua).Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie die Begründung des Pfandrechtes voraus, wobei sich vor allem das Bestehen des Pfandrechtes schon aus dem Grundbuch ergeben kann vergleiche Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 466, ZPO). Das stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die für die Klagsforderung haftende Pfandsache ermöglicht. Dazu bedarf es, um das Exekutionsobjekt zu individualisieren, einer genauen Beschreibung der Pfandsache (SZ 60/47), was bei Hypotheken naheliegenderweise durch die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung geschieht. Alles weitere ist Gegenstand des Exekutionsverfahrens, das auch Dritten die Möglichkeit gibt, eventuelle Vollstreckungshindernisse geltend zu machen (Paragraphen 37, 170, Ziffer 5, EO), und dessen Ergebnisse letztlich den Ausschlag dafür geben, in welchem Umfang und mit welchen Rechtsfolgen das Exekutionsobjekt verwertet wird vergleiche Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 23 ff; ÖBA 1994, 988/464 mit Anmerkung Holzner). Ob es dabei zu einem dem Paragraph eins, Absatz 4, nF WEG widersprechenden Erwerb von Wohnungseigentum des Erstehers an einem (noch) als Hausbesorgerwohnung gewidmeten Objekt kommen kann, war aus Anlaß der Entscheidung über die Hypothekarklage nicht zu klären; der vom Beklagten beanstandete Zusatz, wonach mit den in Exekution zu ziehenden Miteigentumsanteilen der Pfandschuldnerin Wohnungseigentum an eine Wohnung mit Garten verbunden ist, erschöpft sich in einer Beziehung des Exekutionsobjektes ohne normativen Gehalt, zumal die Rechtstatsache der Verbindung durch Paragraph 7, Absatz eins, WEG und das Gegenteil (bei rechtlicher Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung am fraglichen Objekt) durch Paragraph eins, Absatz 4, nF WEG zwingend vorgegeben wäre. Wegen dieser Rechtslage stellt es nicht einmal im Grundbuchsverfahren ein Eintragungshindernis für die Einverleibung einer Hypothek dar, wenn bei der Bezeichnung der verpfändeten Miteigentumsanteile auf damit verbundenes Wohnungseigentum vergessen oder auf gar nicht bestehendes Wohnungseigentum hingewiesen wird (RPflSlgG 2306 und 2389 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.