Entscheidungsgründe:
Am Vormittag des 20. 4. 2002 ereignete sich am Betriebsgelände der Zweitbeklagten, und zwar am sogenannten „Bauhof", ein Arbeitsunfall, bei dem ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten schwere Verletzungen erlitt. Die Klägerin erbrachte aus Anlass dieses Arbeitsunfalls an den bei ihr pflichtversicherten Verletzten bis 31. 3. 2005 Sachleistungen in Höhe von EUR 29.388,44 und Rentenleistungen in Höhe von EUR 11.707,73.
Die Zweitbeklagte hatte zum Unfallszeitpunkt rund 40 Mitarbeiter, darunter zwei bis drei Poliere, ein bis zwei Hilfspoliere sowie Fach- und Hilfsarbeiter. Einen Gesamtverantwortlichen für den Bauhof oder einen Verantwortlichen für die dort stattfindende Lagerung von Baumaterialen gab es nicht. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten hält sich unregelmäßig, maximal einmal in 10 bis 14 Tagen, am Bauhof auf. Einmal jährlich belehrte der Geschäftsführer die Belegschaft über die Sicherheit am Bau. Dabei ging es um die Sicherheit auf Baustellen, nicht aber um die Lagerung von Betriebsmitteln. Es ist nicht feststellbar, dass es im Betrieb der Zweitbeklagten zum Unfallszeitpunkt eine Sicherheitsfachkraft gab.
Der Erstbeklagte ist bei der Zweitbeklagten seit 1999 als Hilfspolier beschäftigt und bearbeitet mit Partien von drei bis vier Mann kleine Baustellen. Er war zum Unfallszeitpunkt Vorgesetzter des Verletzten, der zu seiner Partie gehörte. Poliere und Hilfspoliere sind für die ihnen zugeteilten Partien verantwortlich. Der Verletzte ist gelernter Maurer und war nach seiner Lehrzeit rund sechs Monate bei anderen Arbeitgebern und in der Folge rund 2,5 Jahre bei der Zweitbeklagten beschäftigt.
Am Unfallstag sollte die Partie des Erstbeklagten den Abtransport von verschiedenen Materialien, darunter auch Schalungsträger („Doka-Träger", Holzbretter für Schalungszwecke), vorbereiten. Diese Träger, die beim Gebrauch mit dem Öl eingelassener Schaltafeln in Berührung kommen, werden am Bauhof gelagert, nach Bedarf geholt und nach Gebrauch wieder zurückgebracht. Über ihre Lagerung gibt es bei der Zweitbeklagten keine Anweisung. Im Laufe des Vormittages des Unfallstages regnete es. Wann es zu regnen begonnen hat, steht nicht fest; zum Unfallszeitpunkt waren aber die auf einem Stapel gelagerten Träger nass.
Die Träger waren zum Unfallszeitpunkt „kunterbunt" und instabil gelagert. Sie lagen auf einem mit einer Folie abgedeckten Stapel. Die um die einzelnen Pakete gebundenen Metallbänder waren locker. Den einzelnen Paketen waren bereits Hölzer entnommen worden. Zwischen die einzelnen Pakete waren Polsterhölzer geschoben worden, die schief waren, sodass die volle Auflage übereinander nicht gegeben war. Der Erstbeklagte beauftragte die Arbeiter seiner Partie, ua die Schalungsträger herzurichten. „Aus seiner Position konnte er den Stapel sehen; ob er ihn wahrnehmen konnte, ist nicht feststellbar". Da die Träger „kunterbunt" gelagert waren, sollten sie auch geschlichtet, also nach Längen und Größen sortiert, und dann in eine Halle gebracht werden. Die drei Arbeiter teilten sich die Arbeit auf. Der später Verletzte sollte die Träger sortieren, die andern sollten sie „herrichten". Wie das gemacht werden sollte, wurde nicht besprochen. Nach der Erteilung dieses Auftrags ging der Erstbeklagte in das Büro. Für den später Verletzten war klar, dass das oberste Paket der Träger mit einem Kran heruntergehoben werden sollte, um es dann am Boden zu sortieren. Er hatte derartiges schon mehrmals gemacht. Er veranlasste den Lenker eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Kranfahrzeugs einer Subfirma, zum Stapel zu fahren, um das Paket herunter zu heben. Die Zufahrt zum Stapel war jedoch durch andere Materialien verstellt, sodass zunächst der Zugang hätte freigemacht werden müssen. Es wäre auch möglich gewesen, eine Palettengabel am Kran aufzuhängen, um mit dieser die Hölzer herunter zu heben. Dabei wäre es nicht notwendig gewesen, den Zugang zum Stapel freizumachen und den Stapel zu besteigen.
Der später Verletzte stieg auf den Stapel gelagerter Schalungsträger, um einen Gurt um ein Paket von rund 40 Trägern zu legen. Dabei rutschte er aus, stürzte ab und verletzte sich schwer. In einem Anhang zum Arbeitsvertrag des Verletzten unter dem Titel „Information/Arbeitsschutz", den er unterfertigt hatte, ist ua festgehalten, dass Arbeitnehmer bei fehlender Erreichbarkeit ihrer Vorgesetzten oder sonst zuständiger Personen verpflichtet sind, bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitschutzdokumenten, ihrer Informationen und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mitteln selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben und Gesundheit abzuwehren.
Die Klägerin begehrte unter Berufung auf § 334 ASVG den Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen von EUR 41.092,17 sA und die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle ihre zukünftigen Pflichtaufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls haften. Beide Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Erstbeklagte habe es in Kenntnis der Witterungsverhältnisse und der Lagerungsart unterlassen, für die ordnungsgemäße Lagerung und den ordnungsgemäßen Transport der Schalungsträger zu sorgen. Er hätte auch erkennen müssen, dass eine gefahrlose Ausführung des von ihm erteilten Auftrags nicht möglich gewesen sei. Er habe es grob schuldhaft unterlassen, entsprechende Sicherheitsanweisungen zu geben. Die Zweitbeklagte habe ihre Verpflichtung verletzt, für ordentliche Lagerplätze und für die ordentliche und sichere Lagerung der Träger zu sorgen. Es habe überdies am Unfallsort keine Gefahrenevaluierung und keinen Gesamtverantwortlichen gegeben. Die sachgemäße Lagerung der Träger sei nicht kontrolliert worden. Der Verweis auf nicht existierende Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente stelle keine Erfüllung der gesetzlichen Pflichten dar. Den Verletzten treffe kein Verschulden, weil die von ihm gewählte Vorgangsweise die einzige Alternative für die ihm aufgetragene Arbeit gewesen sei.Die Klägerin begehrte unter Berufung auf Paragraph 334, ASVG den Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen von EUR 41.092,17 sA und die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle ihre zukünftigen Pflichtaufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls haften. Beide Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Erstbeklagte habe es in Kenntnis der Witterungsverhältnisse und der Lagerungsart unterlassen, für die ordnungsgemäße Lagerung und den ordnungsgemäßen Transport der Schalungsträger zu sorgen. Er hätte auch erkennen müssen, dass eine gefahrlose Ausführung des von ihm erteilten Auftrags nicht möglich gewesen sei. Er habe es grob schuldhaft unterlassen, entsprechende Sicherheitsanweisungen zu geben. Die Zweitbeklagte habe ihre Verpflichtung verletzt, für ordentliche Lagerplätze und für die ordentliche und sichere Lagerung der Träger zu sorgen. Es habe überdies am Unfallsort keine Gefahrenevaluierung und keinen Gesamtverantwortlichen gegeben. Die sachgemäße Lagerung der Träger sei nicht kontrolliert worden. Der Verweis auf nicht existierende Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente stelle keine Erfüllung der gesetzlichen Pflichten dar. Den Verletzten treffe kein Verschulden, weil die von ihm gewählte Vorgangsweise die einzige Alternative für die ihm aufgetragene Arbeit gewesen sei.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Verletzte habe ohne einen entsprechenden Auftrag aus eigener Entscheidung den Stapel bestiegen, obwohl er die drohende Gefahr hätte erkennen müssen. Der Erstbeklagte sei nicht Aufseher im Betrieb gewesen, zumal die Arbeiter selbst über die Art der Vorbereitung der Träger zu entscheiden gehabt hätten. Jedenfalls hätte der Verletzte entsprechend der ihm erteilten Belehrung mit dem zuständigen Vorgesetzten Rücksprache halten müssen. Er habe auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, weshalb die Beklagten auf ein angemessenes Verhalten seinerseits hätten vertrauen dürfen. Der Unfall sei auch nicht durch fehlerhafte Lagerung der Schalungsträger, sondern durch deren „Rutschhaftigkeit" (Öldurchtränkung und Regennässe) verursacht worden. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe es noch nicht geregnet, weshalb der Erstbeklagte den Unfall nicht habe vorhersehen können. Das Erstgericht gab dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehren statt und wies das gegen den Erstbeklagte gerichtete Begehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf überdies im Rahmen seiner Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung folgende Feststellungen:
„Das Zusammentreffen folgender Faktoren hat zum Unfall geführt, nämlich
dass die Stapel mit den Doka-Trägern so gelagert waren, dass ein Manipulieren mit dem Hubstapler unmöglich war, da das Gelände, welches als Zufahrt für den Hubstapler dienen hätte können, durch andere Materialien verstellt war,
die Doka-Träger so gelagert waren, dass .... [der Verletzte] nur über einen Sandhaufen und durch das Hinaufklettern auf diese gelangen konnte,
dass die Doka-Träger so gelagert waren, dass durch die schräg hineingeschobenen Polsterhölzer die Pakete nicht stabil übereinander gelegen sind,
dass die Doka-Träger durch mehrere Stahlbänder zu Bündeln gebunden waren, aus einigen dieser Bündeln bereits Doka-Träger entnommen waren, sodass die Bündel ebenfalls nicht stabil gelagert waren, sowie,
dass die Doka-Träger-Pakete auf einem mit Folie abgedeckten Stapel standen".
Ferner stellte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zusammenfassend fest, dass der Stapel insgesamt instabil und rutschig war.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf § 334 Abs 1 ASVG, wonach ein Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen habe, wenn er den Arbeitsunfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Hier habe die Zweitbeklagte durch die unsachgemäße Lagerung der Träger und durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Gefahrenermittlung und -verhinderung § 64 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, § 64 Abs 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, § 10 Abs 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Abs 1 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verletzt. Es habe keine wie immer gearteten Anweisungen gegeben, wie die Materialien am Bauhof gelagert sein sollten. Es habe auch keinen für die Lagerung oder überhaupt für die Sicherheit im Betrieb Verantwortlichen und keine Kontrollen gegeben. Ebenso wenig habe es eine Gefahrenevaluierung oder individuelle, auf die besonderen Umstände des Betriebs abgestimmte Sicherheitsaufzeichnungen gegeben. Der Zweitbeklagten habe auch jedes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein gefehlt. Dass sie sich von ihren Arbeitnehmern bestätigen lasse, dass diese nach Maßgabe der Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten selbst für die erforderliche Sicherheit zu sorgen hätten, könne sie nicht exkulpieren, zumal die angesprochenen Dokumente keine für den hier zu beurteilenden Fall taugliche Anweisungen enthalten. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer selbst hätten entscheiden müssen, wie sie dem Auftrag entsprechen, könne die Zweitbeklagte nicht entschuldigen. Weder hätten die Träger derart unzureichend gelagert werden dürfen, noch hätte ein Arbeitnehmer ohne besonderen Schutz und ohne konkrete Anweisungen mit der Arbeit an den so gelagerten Trägern beauftragt werden dürfen. Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall sei für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit unbeachtlich. Die Haftung der Zweitbeklagten sei daher zu bejahen. Dem Erstbeklagten, der als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren sei, könne lediglich angelastet werden, dass er den Verletzten beauftragt hat, die Träger herzurichten, ohne sich vergewissert zu haben, wie diese gelagert sind und ohne genaue Anweisungen zu erteilen, wie das Abtragen zu erfolgen habe. Ihm könne daher nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, sodass seine Haftung zu verneinen sei. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens und änderte die Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren im Sinne der Abweisung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und verneinte die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel.In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf Paragraph 334, Absatz eins, ASVG, wonach ein Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellter den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen habe, wenn er den Arbeitsunfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Hier habe die Zweitbeklagte durch die unsachgemäße Lagerung der Träger und durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Gefahrenermittlung und -verhinderung Paragraph 64, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Paragraph 64, Absatz 5, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Paragraph 10, Absatz eins, der Arbeitsstättenverordnung und Paragraph 3, Absatz eins bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verletzt. Es habe keine wie immer gearteten Anweisungen gegeben, wie die Materialien am Bauhof gelagert sein sollten. Es habe auch keinen für die Lagerung oder überhaupt für die Sicherheit im Betrieb Verantwortlichen und keine Kontrollen gegeben. Ebenso wenig habe es eine Gefahrenevaluierung oder individuelle, auf die besonderen Umstände des Betriebs abgestimmte Sicherheitsaufzeichnungen gegeben. Der Zweitbeklagten habe auch jedes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein gefehlt. Dass sie sich von ihren Arbeitnehmern bestätigen lasse, dass diese nach Maßgabe der Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten selbst für die erforderliche Sicherheit zu sorgen hätten, könne sie nicht exkulpieren, zumal die angesprochenen Dokumente keine für den hier zu beurteilenden Fall taugliche Anweisungen enthalten. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer selbst hätten entscheiden müssen, wie sie dem Auftrag entsprechen, könne die Zweitbeklagte nicht entschuldigen. Weder hätten die Träger derart unzureichend gelagert werden dürfen, noch hätte ein Arbeitnehmer ohne besonderen Schutz und ohne konkrete Anweisungen mit der Arbeit an den so gelagerten Trägern beauftragt werden dürfen. Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall sei für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit unbeachtlich. Die Haftung der Zweitbeklagten sei daher zu bejahen. Dem Erstbeklagten, der als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren sei, könne lediglich angelastet werden, dass er den Verletzten beauftragt hat, die Träger herzurichten, ohne sich vergewissert zu haben, wie diese gelagert sind und ohne genaue Anweisungen zu erteilen, wie das Abtragen zu erfolgen habe. Ihm könne daher nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, sodass seine Haftung zu verneinen sei. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens und änderte die Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren im Sinne der Abweisung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und verneinte die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel.
Auf dieser Grundlage vertrat es folgende Rechtsauffassung:
Grobe Fahrlässigkeit sei nur anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar sei. Die bloße Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften müsse noch kein grobes Verschulden begründen. Entscheidend sei auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Hier sei entscheidend, dass Unfallsursache nicht die Instabilität des Stapels, sondern die „Rutschhaftigkeit" der Träger gewesen sei. Der Vorwurf gegen den Erstbeklagten reduziere sich demnach darauf, dass dieser keine genaue Anweisung über die Form des Abtragens der Träger und keinen Hinweis auf eine allfällige Gefährlichkeit durch deren Zustand gegeben habe. Ob ihm die „Rutschhaftigkeit" bekannt gewesen sei bzw ob er sich vom Vorhandensein einer Palettengabel überzeugt habe, sei nicht entscheidend; jedenfalls habe das Erstgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zutreffend verneint. Auch die Zweitbeklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Abermals sei darauf zu erweisen, dass die „allfällige" Instabilität des Stapels nicht Unfallsursache gewesen sei. Der Verletzte sei nicht durch das Lagergut verletzt worden, sondern durch „mögliche äußere Einwirkungen" iSd § 10 Abs 1 Z 5 der Arbeitsstättenverordnung BGBl II Nr. 368/1998. Allenfalls sei der Zweitbeklagten auch ein Verstoß gegen § 62 Abs 2 AAV anzulasten, wonach zum Bewegen von Lasten nach Möglichkeit Betriebsmittel zu verwenden seien. Vorwerfbar sei auch der Umstand, dass nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Verletzte das Abtragen des Stapels von einem sicheren Standplatz aus habe vornehmen können. Hier könne aber das Verhalten des Verletzten nicht unberücksichtigt bleiben, der für die Entfernung des hinderlichen Materials hätte sorgen müssen. Dass er trotz der Nässe und „Rutschhaftigkeit" des Materials den Stapel ohne Absicherung betreten werde, sei für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Es sei daher auch die Haftung der Zweitbeklagten zu verneinen.Hier sei entscheidend, dass Unfallsursache nicht die Instabilität des Stapels, sondern die „Rutschhaftigkeit" der Träger gewesen sei. Der Vorwurf gegen den Erstbeklagten reduziere sich demnach darauf, dass dieser keine genaue Anweisung über die Form des Abtragens der Träger und keinen Hinweis auf eine allfällige Gefährlichkeit durch deren Zustand gegeben habe. Ob ihm die „Rutschhaftigkeit" bekannt gewesen sei bzw ob er sich vom Vorhandensein einer Palettengabel überzeugt habe, sei nicht entscheidend; jedenfalls habe das Erstgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zutreffend verneint. Auch die Zweitbeklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Abermals sei darauf zu erweisen, dass die „allfällige" Instabilität des Stapels nicht Unfallsursache gewesen sei. Der Verletzte sei nicht durch das Lagergut verletzt worden, sondern durch „mögliche äußere Einwirkungen" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, der Arbeitsstättenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,. Allenfalls sei der Zweitbeklagten auch ein Verstoß gegen Paragraph 62, Absatz 2, AAV anzulasten, wonach zum Bewegen von Lasten nach Möglichkeit Betriebsmittel zu verwenden seien. Vorwerfbar sei auch der Umstand, dass nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Verletzte das Abtragen des Stapels von einem sicheren Standplatz aus habe vornehmen können. Hier könne aber das Verhalten des Verletzten nicht unberücksichtigt bleiben, der für die Entfernung des hinderlichen Materials hätte sorgen müssen. Dass er trotz der Nässe und „Rutschhaftigkeit" des Materials den Stapel ohne Absicherung betreten werde, sei für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Es sei daher auch die Haftung der Zweitbeklagten zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung iS der Stattgebung des Klagebegehrens gegen beide Beklagten abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision nicht zuzulassen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht Umstände zugrunde legt, die nicht mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmen. Sie ist teilweise auch berechtigt.