Hiezu wurde erwogen:
Da der Pflichtteilsanspruch vom Nachlass her gesehen eine Verlassenschaftsverbindlichkeit ist (SZ 43/40; SZ 45/36 ua), ist für die Pflichtteilsklage (eine Leistungsklage), mit der der Anspruch durchzusetzen ist (SZ 45/36; SZ 51/179 ua), bis zur Einantwortung der Nachlass passiv legitimiert (SZ 48/19; SZ 59/13; JBl 1992, 460 ua). Deshalb können präsumtive Erben nicht mit einer Feststellungsklage, die auf Feststellung des Pflichteilsrechts ihnen gegenüber gerichtet, belangt werden (EvBl 1956/34; Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 § 783 Rz 5). Dies muss auch für solche Klagen gegen Vermächtnisnehmer gelten, weil Legatare nach herrschender Rechtsprechung vor der Einantwortung für die Pflichtteilsklage niemals passiv legitimiert sind (SZ 45/36; SZ 63/39 ua; Welser in Rummel, ABGB³, §§ 762-764 Rz 15, § 783 Rz 5). An der ausschließlichen Passivlegitimation des Nachlasses für eine Pflichtteilsklage bis zur Einantwortung ändert es nichts, wenn ein Erbhof in den Nachlass fällt und die Bestimmungen des Anerbengesetzes anzuwenden sind (bei gewillkürter Erbfolge - §§ 8, 9 AnerbenG - mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge). Der Anerbe wird mit der Zuweisung des Erbhofs mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus (§ 10 Abs 1 AnerbenG). Der Übernahmspreis ist der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zugrundezulegen (§ 17 erster Satz AnerbenG). Ist der Anerbe aber mit dem Übernahmspreis Schuldner bloß der Verlassenschaft, so kann für die Klage auch hinsichtlich des Pflichtteils, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, bis zur Einantwortung nur der Nachlass passiv legitimiert sein. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die zweitbeklagte Erbin und die drittbeklagte Vermächtnisnehmerin für die Feststellungsklage nicht passiv legitimiert, weil der Nachlass noch nicht eingeantwortet wurde. Im Ergebnis hat dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist aber die Feststellungsklage gegen die Verlassenschaft begründet:Da der Pflichtteilsanspruch vom Nachlass her gesehen eine Verlassenschaftsverbindlichkeit ist (SZ 43/40; SZ 45/36 ua), ist für die Pflichtteilsklage (eine Leistungsklage), mit der der Anspruch durchzusetzen ist (SZ 45/36; SZ 51/179 ua), bis zur Einantwortung der Nachlass passiv legitimiert (SZ 48/19; SZ 59/13; JBl 1992, 460 ua). Deshalb können präsumtive Erben nicht mit einer Feststellungsklage, die auf Feststellung des Pflichteilsrechts ihnen gegenüber gerichtet, belangt werden (EvBl 1956/34; Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 Paragraph 783, Rz 5). Dies muss auch für solche Klagen gegen Vermächtnisnehmer gelten, weil Legatare nach herrschender Rechtsprechung vor der Einantwortung für die Pflichtteilsklage niemals passiv legitimiert sind (SZ 45/36; SZ 63/39 ua; Welser in Rummel, ABGB³, Paragraphen 762 -, 764, Rz 15, Paragraph 783, Rz 5). An der ausschließlichen Passivlegitimation des Nachlasses für eine Pflichtteilsklage bis zur Einantwortung ändert es nichts, wenn ein Erbhof in den Nachlass fällt und die Bestimmungen des Anerbengesetzes anzuwenden sind (bei gewillkürter Erbfolge - Paragraphen 8, 9, AnerbenG - mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge). Der Anerbe wird mit der Zuweisung des Erbhofs mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus (Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG). Der Übernahmspreis ist der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zugrundezulegen (Paragraph 17, erster Satz AnerbenG). Ist der Anerbe aber mit dem Übernahmspreis Schuldner bloß der Verlassenschaft, so kann für die Klage auch hinsichtlich des Pflichtteils, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, bis zur Einantwortung nur der Nachlass passiv legitimiert sein. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die zweitbeklagte Erbin und die drittbeklagte Vermächtnisnehmerin für die Feststellungsklage nicht passiv legitimiert, weil der Nachlass noch nicht eingeantwortet wurde. Im Ergebnis hat dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist aber die Feststellungsklage gegen die Verlassenschaft begründet:
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts kann nur dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 228 ZPO). Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (JBl 1986, 794; Fasching, Lehrbuch² Rz 1072). Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist die Feststellungsklage insofern subsidiär, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (JBl 1986, 794 mwN ua; Fasching aaO Rz 1101). Ist der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis fällig, ist die Feststellungsklage unzulässig, weil die Leistungsklage das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt. Sind andererseits noch nicht alle Ansprüche fällig, ist die Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als zulässig zu erachten (SZ 18/161; JBl 1986, 794; SZ 68/156). Die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Leistungsklage zu erheben, hindert die Einbringung einer Feststellungsklage nicht, wenn nur ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts besteht; unter dieser Voraussetzung steht die mangelnde Fälligkeit des Leistungsanspruchs der Feststellungsklage nicht entgegen (JBl 1986, 794 mwN). Ist ein Erbhof (§ 1 AnerbenG) Teil des Nachlasses, so ist bei der gewillkürten Erbfolge in den in § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 AnerbenG genannten Fällen oder bei Verfügung des Erblassers über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis unter den in § 9 AnerbenG genannten Voraussetzungen das Anerbengesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen hat (§§ 8 Abs 6, 9 Abs 1 letzter Halbsatz AnerbenG). Bei Anwendbarkeit des Anerbengesetzes ist gemäß seines § 17 erster Satz der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Übernahmspreis zugrunde zu legen, und es gelten die §§ 10 bis 15 AnerbenG für Noterben sinngemäß (§ 17 zweiter Satz AnerbenG). § 17 AnerbenG sieht Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts in Bezug auf den Erbhof, nicht in Bezug auf das erbhoffreie Vermögen vor (Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 § 17 AnerbenG Rz 1 und 3; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 391), und zwar nicht nur im Hinblick auf die Höhe des Pflichtteils, sondern etwa auch - durch den Verweis auf § 10 AnerbenG - hinsichtlich der Fälligkeit der Geldpflichtteilsansprüche, soweit sie sich nicht auf hoffremdes Vermögen beziehen (Ehrenzweig/Kralik aaO 391; Meyer, AnerbenG § 17 Anm 1). Denn erst mit der Zuweisung des Erbhofs an den Anerben wird seine Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises (grundsätzlich sofort) fällig (§ 10 Abs 1 AnerbenG; JBl 1969, 223; Eccher aaO § 12 AnerbenG Rz 3), weshalb auch der vom Übernahmspreis zu berechnende Pflichtteil nicht vorher fällig sein kann. Der Pflichtteil, der vom hoffremden Vermögen gebührt, wird - bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung - hingegen - wie im allgemeinen Fall nach herrschender Ansicht - mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Testaments fällig (für den allgemeinen Fall: SZ 36/14; JBl 1991, 190; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1487 Rz 3 mwN; Welser in Rummel³, ABGB §§ 762 - 764 Rz 9).Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts kann nur dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (Paragraph 228, ZPO). Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (JBl 1986, 794; Fasching, Lehrbuch² Rz 1072). Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist die Feststellungsklage insofern subsidiär, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (JBl 1986, 794 mwN ua; Fasching aaO Rz 1101). Ist der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis fällig, ist die Feststellungsklage unzulässig, weil die Leistungsklage das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt. Sind andererseits noch nicht alle Ansprüche fällig, ist die Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als zulässig zu erachten (SZ 18/161; JBl 1986, 794; SZ 68/156). Die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Leistungsklage zu erheben, hindert die Einbringung einer Feststellungsklage nicht, wenn nur ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts besteht; unter dieser Voraussetzung steht die mangelnde Fälligkeit des Leistungsanspruchs der Feststellungsklage nicht entgegen (JBl 1986, 794 mwN). Ist ein Erbhof (Paragraph eins, AnerbenG) Teil des Nachlasses, so ist bei der gewillkürten Erbfolge in den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3 und 5 AnerbenG genannten Fällen oder bei Verfügung des Erblassers über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis unter den in Paragraph 9, AnerbenG genannten Voraussetzungen das Anerbengesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen hat (Paragraphen 8, Absatz 6, 9, Absatz eins, letzter Halbsatz AnerbenG). Bei Anwendbarkeit des Anerbengesetzes ist gemäß seines Paragraph 17, erster Satz der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Übernahmspreis zugrunde zu legen, und es gelten die Paragraphen 10 bis 15 AnerbenG für Noterben sinngemäß (Paragraph 17, zweiter Satz AnerbenG). Paragraph 17, AnerbenG sieht Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts in Bezug auf den Erbhof, nicht in Bezug auf das erbhoffreie Vermögen vor (Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 Paragraph 17, AnerbenG Rz 1 und 3; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 391), und zwar nicht nur im Hinblick auf die Höhe des Pflichtteils, sondern etwa auch - durch den Verweis auf Paragraph 10, AnerbenG - hinsichtlich der Fälligkeit der Geldpflichtteilsansprüche, soweit sie sich nicht auf hoffremdes Vermögen beziehen (Ehrenzweig/Kralik aaO 391; Meyer, AnerbenG Paragraph 17, Anmerkung 1). Denn erst mit der Zuweisung des Erbhofs an den Anerben wird seine Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises (grundsätzlich sofort) fällig (Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG; JBl 1969, 223; Eccher aaO Paragraph 12, AnerbenG Rz 3), weshalb auch der vom Übernahmspreis zu berechnende Pflichtteil nicht vorher fällig sein kann. Der Pflichtteil, der vom hoffremden Vermögen gebührt, wird - bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung - hingegen - wie im allgemeinen Fall nach herrschender Ansicht - mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Testaments fällig (für den allgemeinen Fall: SZ 36/14; JBl 1991, 190; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 1487, Rz 3 mwN; Welser in Rummel³, ABGB Paragraphen 762, - 764 Rz 9).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft ebenso wie die Festsetzung des Übernahmspreises (§ 11 AnerbenG) im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. Deshalb ist dem Prozessrichter auch die Befugnis entzogen, diese Frage in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit - etwa über eine Pflichtteilsforderung - auch nur als Vorfrage selbständig zu lösen (SZ 65/33 mwN; 6 Ob 10/01s ua). Trotz der durch § 17 AnerbenG vorgesehenen Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts ist die Geltendmachung eines nicht freiwillig erfüllten Pflichtteilsanspruchs dem streitigen Verfahren vorbehalten (Eccher aaO § 17 AnerbenG Rz 3). Ein Prozess auf Pflichtteilsauszahlung oder Pflichtteilsergänzung muss aber bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden (SZ 52/194 ua). Im vorliegenden Fall hat das Verlassenschaftsgericht die Erbhofeigenschaft festgestellt. Ein Übernahmspreis wurde - sei es durch die Beteiligten im Vergleichsweg, sei es durch das Verlassenschaftsgericht (§ 11 Abs 1 AnerbenG) - jedoch noch nicht bestimmt. Der Kläger kann daher aus rechtlichen Gründen seinen gesamten Geldpflichtteilsanspruch nicht berechnen. Jener Teil des Geldpflichtteilsanspruchs, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, ist auch noch nicht fällig. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher die auf Feststellung des gesamten, dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden Rechts - des Pflichtteilsrechts - gerichtete Klage zulässig, ist doch der Geldpflichtteilsanspruch insgesamt nicht fällig.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft ebenso wie die Festsetzung des Übernahmspreises (Paragraph 11, AnerbenG) im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. Deshalb ist dem Prozessrichter auch die Befugnis entzogen, diese Frage in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit - etwa über eine Pflichtteilsforderung - auch nur als Vorfrage selbständig zu lösen (SZ 65/33 mwN; 6 Ob 10/01s ua). Trotz der durch Paragraph 17, AnerbenG vorgesehenen Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts ist die Geltendmachung eines nicht freiwillig erfüllten Pflichtteilsanspruchs dem streitigen Verfahren vorbehalten (Eccher aaO Paragraph 17, AnerbenG Rz 3). Ein Prozess auf Pflichtteilsauszahlung oder Pflichtteilsergänzung muss aber bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden (SZ 52/194 ua). Im vorliegenden Fall hat das Verlassenschaftsgericht die Erbhofeigenschaft festgestellt. Ein Übernahmspreis wurde - sei es durch die Beteiligten im Vergleichsweg, sei es durch das Verlassenschaftsgericht (Paragraph 11, Absatz eins, AnerbenG) - jedoch noch nicht bestimmt. Der Kläger kann daher aus rechtlichen Gründen seinen gesamten Geldpflichtteilsanspruch nicht berechnen. Jener Teil des Geldpflichtteilsanspruchs, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, ist auch noch nicht fällig. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher die auf Feststellung des gesamten, dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden Rechts - des Pflichtteilsrechts - gerichtete Klage zulässig, ist doch der Geldpflichtteilsanspruch insgesamt nicht fällig.
In teilweiser Stattgebung der Revision war dem Klagebegehren gegen die erstbeklagte Partei Folge zu geben. Die Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei war hingegen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei (oder mehreren) Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96; 6 Ob 246/02y; vgl M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Der Kläger hat daher gegenüber der erstbeklagten Partei Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlags. Hingegen hat der Kläger seinerseits der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei, die ihm gegenüber voll obsiegten, deren Kosten zu ersetzen. Alle beklagten Parteien sind im erstinstanzlichen Verfahren erst in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 und im Rechtsmittelverfahren durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt aufgetreten, sodass davon auszugehen ist, dass jeder von ihnen 1/3 der Gesamtkosten dieser Tagsatzung und des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (1 Ob 667/90; 3 Ob 514/94; 5 Ob 334/98y; 1 Ob 91/99k). Der Kläger hat der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je 1/3 der verzeichneten Gesamtkosten ab der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 (einschließlich eines Streitgenossenzuschlags von 15 %), weiters der Zweitbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung und der Drittbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung, die nach TP 2 RAT zu bestimmen waren, beschränkte sich dieser Schriftsatz doch auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und den Antrag auf Abweisung der Klage (TP 2 I Z 1 lit c RAT), sowie des vorbereitenden Schriftsatzes vom 11. 10. 2001 zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei (oder mehreren) Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96; 6 Ob 246/02y; vergleiche M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Der Kläger hat daher gegenüber der erstbeklagten Partei Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlags. Hingegen hat der Kläger seinerseits der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei, die ihm gegenüber voll obsiegten, deren Kosten zu ersetzen. Alle beklagten Parteien sind im erstinstanzlichen Verfahren erst in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 und im Rechtsmittelverfahren durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt aufgetreten, sodass davon auszugehen ist, dass jeder von ihnen 1/3 der Gesamtkosten dieser Tagsatzung und des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (1 Ob 667/90; 3 Ob 514/94; 5 Ob 334/98y; 1 Ob 91/99k). Der Kläger hat der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je 1/3 der verzeichneten Gesamtkosten ab der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 (einschließlich eines Streitgenossenzuschlags von 15 %), weiters der Zweitbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung und der Drittbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung, die nach TP 2 RAT zu bestimmen waren, beschränkte sich dieser Schriftsatz doch auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und den Antrag auf Abweisung der Klage (TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera c, RAT), sowie des vorbereitenden Schriftsatzes vom 11. 10. 2001 zu ersetzen.