Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat schon im Vorprozess unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur ausgeführt, dass im Erbweg erworbenes Vermögen nicht als Vorteil auf den Schadenersatzanspruch des Minderjährigen (nunmehr: des ruhenden Nachlasses) anzurechnen ist (2 Ob 148/01f). Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Vermögen ansonsten nicht erworben
hätte (vgl 2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mit ausführlicher Darstellunghätte vergleiche 2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mit ausführlicher Darstellung
des österreichischen und deutschen Schrifttums; 2 Ob 157/00b = ZVR
2001/23; RIS-Justiz RS0031636 [T10]). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind (2 Ob 202/05b = ecolex 2006/323 mwN; RIS-Justiz RS0031636 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den dargelegten Grundsätzen nicht abgewichen, weshalb es insoweit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedarf. Die Berücksichtigung eines im schädigenden Ereignis wurzelnden Vorteils im Wege des Vorteilsausgleiches kommt bei der Berechnung eines Vermögensschadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteil nicht im Vermögen des Geschädigten eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0022818, RS0022834; Karner in KBB § 1295 Rz 16). Die Revisionswerber sehen einen anzurechnenden Vorteil in der durch den kostspieligen Umbau des Hauses der Tante bewirkten Wertsteigerung ihrer Liegenschaft. Die nach der Sachlage bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu überprüfende Beurteilung des Berufungsgerichtes, ein Vorteilsausgleich müsse schon daran scheitern, dass sich die Wertsteigerung der Liegenschaft nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw des Nachlasses niedergeschlagen habe, entspricht der dargestellten Rechtslage und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.2001/23; RIS-Justiz RS0031636 [T10]). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind (2 Ob 202/05b = ecolex 2006/323 mwN; RIS-Justiz RS0031636 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den dargelegten Grundsätzen nicht abgewichen, weshalb es insoweit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedarf. Die Berücksichtigung eines im schädigenden Ereignis wurzelnden Vorteils im Wege des Vorteilsausgleiches kommt bei der Berechnung eines Vermögensschadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteil nicht im Vermögen des Geschädigten eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0022818, RS0022834; Karner in KBB Paragraph 1295, Rz 16). Die Revisionswerber sehen einen anzurechnenden Vorteil in der durch den kostspieligen Umbau des Hauses der Tante bewirkten Wertsteigerung ihrer Liegenschaft. Die nach der Sachlage bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu überprüfende Beurteilung des Berufungsgerichtes, ein Vorteilsausgleich müsse schon daran scheitern, dass sich die Wertsteigerung der Liegenschaft nicht im Vermögen des Minderjährigen bzw des Nachlasses niedergeschlagen habe, entspricht der dargestellten Rechtslage und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Aber auch in den Revisionen werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Aber auch in den Revisionen werden keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß § 1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031342; vgl Danzl in KBB § 1327 Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 55/97w; 2 Ob 99/06g). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Künftig Entgehendes ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031835).Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß Paragraph 1327, ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031342; vergleiche Danzl in KBB Paragraph 1327, Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in Paragraph 1327, ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 55/97w; 2 Ob 99/06g). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Künftig Entgehendes ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g; RIS-Justiz RS0031835).
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zu zählen ist (8 Ob 65/85 mwN; 2 Ob 57/92 = ZVR 1994/129; RIS-Justiz RS0031464; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1327 Rz 31). Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt daher einen Posten des Anspruches des Waisen nach § 1327 ABGB dar (vgl SZ 54/24; ZVR 1988/156; RIS-Justiz RS0031647). Verliert ein Hinterbliebener infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seine bisherige Wohnmöglichkeit und ist er daher genötigt, sich eine andere gleichwertige Wohnung zu beschaffen, steht ihm der Ersatz in Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten zu (vgl SZ 41/155; 8 Ob 21/87; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62; RIS-Justiz RS0031737; Reischauer aaO Rz 31).In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zu zählen ist (8 Ob 65/85 mwN; 2 Ob 57/92 = ZVR 1994/129; RIS-Justiz RS0031464; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1327, Rz 31). Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt daher einen Posten des Anspruches des Waisen nach Paragraph 1327, ABGB dar vergleiche SZ 54/24; ZVR 1988/156; RIS-Justiz RS0031647). Verliert ein Hinterbliebener infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seine bisherige Wohnmöglichkeit und ist er daher genötigt, sich eine andere gleichwertige Wohnung zu beschaffen, steht ihm der Ersatz in Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten zu vergleiche SZ 41/155; 8 Ob 21/87; 6 Ob 203/00x = ZVR 2002/62; RIS-Justiz RS0031737; Reischauer aaO Rz 31).
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Eltern des Minderjährigen durch Umbauten im Haus des Großvaters für eine behindertengerechte Wohnmöglichkeit ihres Sohnes gesorgt hätten. Die auf den dafür notwendigen Arbeits- und Sachaufwand entfallenden Kosten wurden dem Minderjährigen bzw der klagenden Partei als entgangener Unterhalt bereits rechtskräftig zuerkannt. Spätestens nach dem Tod des Großvaters kam ein Weiterverbleib des Minderjährigen im großelterlichen Haus nicht mehr in Betracht. Ob die beklagte Partei auch den mit dem Umbau des Hauses der Tante verbundenen Mehraufwand zu ersetzen hat, hängt bei sinngemäßer Anwendung der zitierten Rechtsprechung davon ab, ob der Verlust der Wohnmöglichkeit des Minderjährigen im Haus seiner Großeltern noch als adäquate Schadensfolge des (ersten) Verkehrsunfalles zu beurteilen ist.
Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft allerdings im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0110361). Die Beurteilung, ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft allerdings im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt (2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0110361).
Eine auffallende Fehlbeurteilung, welche dennoch die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Adäquität des Wohnungsverlustes des Minderjährigen nicht unterlaufen. Bereits mit dem Tod der Eltern des Minderjährigen stand bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der einer besonders intensiven Pflege und Betreuung bedürfende Minderjährige den Haushalt der damals rund 60 und 70 Jahre alten Großeltern in absehbarer Zeit verlassen muss. Aus diesem Grund war auch damals schon seine nur dem Zeitpunkt nach noch nicht bestimmte Übersiedlung in das Haus der Tante vorgesehen. Die Bejahung der Adäquität der im Verlust der bisherigen Wohnmöglichkeit des Minderjährigen gelegenen Schadensfolge beruht somit auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Der Einwand, dass der Minderjährige ohne den Unfallstod des Großvaters bis zu seinem eigenen (unerwartet frühen) Ableben im Haus der Großeltern wohnhaft geblieben wäre und sich ein Umbau des Hauses der Tante erübrigt hätte, geht von einer unbeachtlichen ex post-Betrachtung des Geschehensablaufes aus, die in den erstinstanzlichen Feststellungen überdies keine Deckung findet. Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, auf die Leistungsfähigkeit der Eltern komme es bei der Beschaffung einer der entgangenen Wohnmöglichkeit gleichwertigen Ersatzwohnung nicht an, hält sich im Rahmen der erörterten Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit der angemessenen Wiederbeschaffungskosten im Falle des durch den Tod des Unterhaltspflichtigen verursachten Wohnungsverlustes und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
In der Entscheidung SZ 41/155 wurde in diesem Zusammenhang der Anspruch einer Witwe, die infolge des Todes ihres Ehemannes die Wohnmöglichkeit in dessen Dienstwohnung verloren hatte, auf Ersatz der für die Instandsetzung eines passenden Ersatzobjektes erforderlichen Aufwendungen bejaht. Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für den Umbau des Hauses der Tante auch nur dazu, um das Wohnbedürfnis des Minderjährigen in einer der ihm entgangenen Wohnmöglichkeit gleichwertigen Weise zu befriedigen. Der Umfang der Baumaßnahmen war einerseits durch die Behinderung des Minderjährigen, andererseits durch die Lage des Hauses bedingt. Soweit die beklagte Partei die Gleichwertigkeit beider Wohnmöglichkeiten in Zweifel zieht, übersieht sie, dass mit den bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten für den (fiktiven) Umbau des Hauses des Großvaters auch dort, nämlich durch den Ausbau der Garage, die Schaffung einer selbständigen rollstuhlgerechten Wohneinheit mit eigenem Zugang von außen und behindertengerechter Verbindung zu den übrigen Wohnräumlichkeiten möglich war (US 18 f).
In der im Vorprozess ergangenen Entscheidung 2 Ob 148/01f hat der erkennende Senat weiters bereits klargestellt, dass die Baumaßnahmen keinen mittelbaren Schaden der Tante darstellen würden. Vielmehr könne der Umstand, dass sie ihr Haus behindertengerecht umgestaltet habe, die beklagte Partei nicht entlasten. Die in deren nunmehrigen Rechtsmittel mit dem abermaligen Hinweis auf die Tragung der Umbaukosten durch die Tante und deren Ehemann erneut relevierte Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0031301).In der im Vorprozess ergangenen Entscheidung 2 Ob 148/01f hat der erkennende Senat weiters bereits klargestellt, dass die Baumaßnahmen keinen mittelbaren Schaden der Tante darstellen würden. Vielmehr könne der Umstand, dass sie ihr Haus behindertengerecht umgestaltet habe, die beklagte Partei nicht entlasten. Die in deren nunmehrigen Rechtsmittel mit dem abermaligen Hinweis auf die Tragung der Umbaukosten durch die Tante und deren Ehemann erneut relevierte Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0031301).
Die fehlende Entscheidungsrelevanz einer allfälligen Bereicherung der Tante durch eine Wertsteigerung ihrer Liegenschaft wurde schon in den Rechtsausführungen zur Verneinung eines Vorteilsausgleiches dargelegt.
2. Zur Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei:
Die Nebenintervenientin macht ausschließlich Rechtsfragen geltend, zu denen der Senat in seinen Ausführungen zum Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes und zur Revision der beklagten Partei bereits Stellung genommen hat und auf welche daher verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass infolge der die Umbaukosten bestimmenden Faktoren (Körperbehinderung des Minderjährigen; Lage des Hauses) aus der Höhe dieser Kosten nicht auf die vermeintliche „Luxuriösität" der für den Minderjährigen geschaffenen Unterkunft geschlossen werden kann. Auch der Einbau eines Liftes deutet keineswegs auf „äußerst komfortable Wohnverhältnisse" hin, sondern war nach den Feststellungen notwendige Maßnahme, um dem Minderjährigen die Erreichung der infolge der Hanglage des Gebäudes im ersten Stock befindlichen Wohnräumlichkeiten zu ermöglichen. Die Lage des Hauses in einem hochwassergefährdeten Gebiet war dafür ausschlaggebend, dass der Zubau auf Säulen errichtet werden musste, wodurch die gleichfalls als „Luxus" qualifizierte überdachte Zufahrtsmöglichkeit zu der neuen Wohneinheit entstand. Des weiteren übergeht die Revisionswerberin, dass im Haus des Großvaters eine stufenlos zugängliche Wohneinheit mit 38 m² Wohnfläche geschaffen hätte werden können, während die kostenmäßig berücksichtigte Wohnfläche im Haus der Tante (nach dem Abzug der Kosten für das 13,85 m² große Betreuerzimmer) auch nicht größer war.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Umbauarbeiten im Haus der Tante trotz ihrer Kostenintensität keine Besserstellung des Minderjährigen zur Folge hatten, sondern ihm nur einen gleichwertigen Ersatz für die entgangene Wohnmöglichkeit verschufen, lässt somit auch im Lichte der Revisionsausführungen der Nebenintervenientin keine Fehlbeurteilung erkennen, welche vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.
3. Zu beiden Revisionen:
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, sind beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit beider Revisionen hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit beider Revisionen hingewiesen.