Rechtssatz RS0031647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031647
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (§ 273 ZPO) zuerkannt werden.Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (Paragraph 273, ZPO) zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 223/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 223/80
Veröff: SZ 54/24
- 8 Ob 93/87
Entscheidungstext OGH 16.02.1988 8 Ob 93/87
nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entganges der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. (T1)
Veröff: ZVR 1988/156 S 341
- 2 Ob 11/06s
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 11/06s
Auch; nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern stellen einen Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar. (T2)
- 2 Ob 149/09i
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 149/09i
Auch; Beisatz: Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Entgangs der Waisen dar. (T3)
Veröff: SZ 2010/68
- 2 Ob 94/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
Auch; Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Anspruchs der Waisen dar. (T4)
- 2 Ob 191/16a
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 191/16a
- 10 Ob 15/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 15/24i
vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des § 1327 ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031647
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19810226_OGH0002_0080OB00223_8000000_001