Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionsausführungen der Beklagten wenden sich dagegen, daß das Berufungsgericht lediglich einzelne Teile des Unterhaltsentganges herausgegriffen und hierauf sein Urteil gegründet habe, während bei richtiger Vorgangsweise der gesamte Unterhaltsentgang der Vollwaisen zu ermitteln gewesen wäre, nämlich der Betrag, den die Eltern monatlich für den Unterhalt der beiden Kläger aufgewendet haben, weiters jener Betrag, der zur Abgeltung des von den Eltern geleisteten Pflege- und Erziehungsaufwandes erforderlich sei. Hievon wäre all das abzuziehen gewesen, was die Kläger als Vollwaisen an Waisenrente und Familienbeihilfe erhielten. Nur wenn sich danach noch eine ungedeckte Differenz ergebe, könnten die Beklagten zu deren Ersatz herangezogen werden.
Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Entgang von Bar- und Sachleistungen der Eltern, der Entgang der Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal begründen, sondern nur Posten eines gesamten Entganges der Hinterbliebenen darstellen, auf den die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger in Anrechnung zu bringen sind. Gemäß § 332 Abs. 1 ASVG bzw. § 125 Abs. 1 BKUVG tritt insoweit ein Übergang der Schadenersatzansprüche der Versicherten bzw. deren Angehörigen auf den Versicherungsträger ein, als kongruente Leistungen des Versicherungsträgers den Forderungen des Versicherten bzw. seiner Angehörigen gegenüberstehen. Es gehen also nur jene Schadenersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstellen über, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Versicherungsleistungen ersetzen sollen (s. dazu Krejci, Kongruenzlehre und Quotenvorrecht nach § 332 ASVG und § 1542 RVO in ZAS 1974, 6; 8 Ob 99/80 u.a.). Die Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 und 266 ASVG bzw. § 115 Abs. 2 BKUVG enthalten Vorschriften über die Bemessung bzw. über die Höhe der Waisenversorgung. Gerade aus den in diesen Gesetzesstellen normierten höheren Sätzen für doppelt verwaiste Kinder, die auch dann zu gewähren sind, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, ergibt sich aber, daß die Leistungen der Versicherungsträger zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Versicherten bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfsbedürftigkeit verwaister Kinder Rechnung tragen sollen (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 367; 8 Ob 99/80). Daraus ergibt sich eindeutig, daß kein Anlaß besteht, den Deckungsfonds für die von Versicherungsträgern erbrachten Leistungen an Waisenpensionen bzw. Waisenrenten auf die Schadenersatzansprüche der Waisen wegen entgangener Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen zu beschränken, sondern, daß dieser Deckungsfonds auch die Schadenersatzansprüche der Waisen im Sinne des § 1327 ABGB wegen entgangener Pflegeleistungen umfaßt (s. dazu auch Kunst, Zu den möglichen Auswirkungen der Familienrechtsreform auf das Haftpflichtrecht, SozSi. 1976, 71 sowie 8 Ob 99/80 und die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes in VersR 1966, 487, und VersR 1971, 1043). Soweit aber die Schadenersatzansprüche der Kläger auf Versicherungsträger übergegangen sind, würde den Klägern die aktive Klagslegitimation fehlen. Sollten somit die Waisenrenten den Entgang der Kinder an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - abgesehen von der Wohnversorgung und den Pflegeleistungen - übersteigen, so würde den Kindern in Ansehung des Mehrbetrages die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Entganges von Pflegeleistungen und der Wohnversorgung in diesem Umfang fehlen, weshalb die diesbezüglichen Posten des Entganges um den Mehrbetrag an Sozialversicherungsleistungen zu kürzen wären. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn die Renten der Vollwaisen als Versorgungsgenüsse nicht einer Legalzession unterliegen sollten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung den Entgang der Kinder entsprechend vermindern würden.Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Entgang von Bar- und Sachleistungen der Eltern, der Entgang der Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal begründen, sondern nur Posten eines gesamten Entganges der Hinterbliebenen darstellen, auf den die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger in Anrechnung zu bringen sind. Gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 125, Absatz eins, BKUVG tritt insoweit ein Übergang der Schadenersatzansprüche der Versicherten bzw. deren Angehörigen auf den Versicherungsträger ein, als kongruente Leistungen des Versicherungsträgers den Forderungen des Versicherten bzw. seiner Angehörigen gegenüberstehen. Es gehen also nur jene Schadenersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstellen über, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Versicherungsleistungen ersetzen sollen (s. dazu Krejci, Kongruenzlehre und Quotenvorrecht nach Paragraph 332, ASVG und Paragraph 1542, RVO in ZAS 1974, 6; 8 Ob 99/80 u.a.). Die Bestimmungen der Paragraphen 218, Absatz 2 und 266 ASVG bzw. Paragraph 115, Absatz 2, BKUVG enthalten Vorschriften über die Bemessung bzw. über die Höhe der Waisenversorgung. Gerade aus den in diesen Gesetzesstellen normierten höheren Sätzen für doppelt verwaiste Kinder, die auch dann zu gewähren sind, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, ergibt sich aber, daß die Leistungen der Versicherungsträger zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Versicherten bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfsbedürftigkeit verwaister Kinder Rechnung tragen sollen vergleiche Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 367; 8 Ob 99/80). Daraus ergibt sich eindeutig, daß kein Anlaß besteht, den Deckungsfonds für die von Versicherungsträgern erbrachten Leistungen an Waisenpensionen bzw. Waisenrenten auf die Schadenersatzansprüche der Waisen wegen entgangener Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen zu beschränken, sondern, daß dieser Deckungsfonds auch die Schadenersatzansprüche der Waisen im Sinne des Paragraph 1327, ABGB wegen entgangener Pflegeleistungen umfaßt (s. dazu auch Kunst, Zu den möglichen Auswirkungen der Familienrechtsreform auf das Haftpflichtrecht, SozSi. 1976, 71 sowie 8 Ob 99/80 und die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes in VersR 1966, 487, und VersR 1971, 1043). Soweit aber die Schadenersatzansprüche der Kläger auf Versicherungsträger übergegangen sind, würde den Klägern die aktive Klagslegitimation fehlen. Sollten somit die Waisenrenten den Entgang der Kinder an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - abgesehen von der Wohnversorgung und den Pflegeleistungen - übersteigen, so würde den Kindern in Ansehung des Mehrbetrages die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Entganges von Pflegeleistungen und der Wohnversorgung in diesem Umfang fehlen, weshalb die diesbezüglichen Posten des Entganges um den Mehrbetrag an Sozialversicherungsleistungen zu kürzen wären. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn die Renten der Vollwaisen als Versorgungsgenüsse nicht einer Legalzession unterliegen sollten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung den Entgang der Kinder entsprechend vermindern würden.
Hieraus läßt sich jedoch für die Beklagten nichts gewinnen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger, soweit die Ansprüche im Revisionsverfahren noch strittig sind, lediglich den Ersatz der ihnen durch den Tod ihrer Eltern entgangenen Pflege- und Erziehungsleistungen sowie den Entgang der Wohnversorgung, der ihre Unterbringung in der Wohnung ihrer Großeltern erforderlich gemacht hat, verlangt. Sie haben hiezu vorgebracht, daß ihre Eltern nur die notwendigsten Kosten für den eigenen Bedarf aufgewendet hätten, so daß unter Berücksichtigung des Verdienstes beider Elternteile für die Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Kläger Beträge zur Verfügung standen, die die den Klägern gewährten Waisenpensionen überstiegen hätten.
Nach den Verfahrensergebnissen übersteigt, wie noch darzulegen sein wird, der Entgang der Vollwaisen an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - den von den Kindern bezogenen Betrag an Vollwaisenrenten, so daß kein Mehrbetrag übrig bleibt, der ihren Anspruch auf Ersatz der entgangenen Pflegeleistungen und der Wohnversorgung kürzen könnte. Zu den Revisionsausführungen betreffend die einzelnen Berechnungsposten ist vorweg festzuhalten, daß die Familienbeihilfe bei Berechnung des Entganges der Kläger im Sinne des § 1327 ABGB insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als sie vor und nach dem Unfall für die Kinder bezogen wird (vgl. SZ 42/106 u.a.). Wohl bedeutet der ersatzlose Entfall der Familienbeihilfe einen durch den Schädiger verursachten Nachteil der Kinder. Diesen bringt aber auch die Zuwendung der Familienbeihilfe über einen neuen Anspruchsberechtigten oder durch eigenen Bezug einen Vorteil oder verhindert einen Schaden. Der Revision ist ferner beizupflichten, daß bei der Ermittlung des Entganges die Wohnungskosten nicht, wie das Erstgericht meinte, einerseits als Fixkosten zugunsten der Kinder berücksichtigt werden, andererseits aber als selbständige Entgangsposten zugesprochen werden können. Hiebei ist den Beklagten allerdings entgangen, daß den Klägern der Ersatz der Wohnversorgung gemäß dem Klagebegehren erst ab 1. Jänner 1979 zugesprochen wurde, so daß die Einwendungen der Revision den davorliegenden Zeitraum nicht treffen können. Aber selbst wenn man im Sinne des Standpunktes der Beklagten den auf den Zeitpunkt des Todes des Vaters abgestellten durchschnittlichen Nettoverdienst - einschließlich des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen - von monatlich 10.528 S und den von der Mutter bei Halbtagsbeschäftigung bezogenen Betrag von monatlich 3.941,45 S netto um die Kinderbeihilfe und die reinen Wohnkosten der Wohnung der Eltern kürzt und somit von dem Betrag von monatlich 12.372,25 S sowie von einem vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO angenommenen unbedenklich erscheinenden Anteil der Kinder von je 15 % hievon ausgeht, so ergibt sich für das Jahr 1976 immer noch ein reiner Entgangsbetrag von 1.855,84 S monatlich je Kind, der den bezogenen Betrag der Vollwaisenrenten von durchschnittlich je 1.668,33 S pro Kind übersteigt. Berücksichtigt man bei der für die Folgejahre anzustellenden Prognose, daß die Bezüge des Vaters als Finanzbeamter und der Mutter als Sparkassenangestellte jedenfalls nicht in geringerem Ausmaß angestiegen wären als die Waisenrenten der Kinder infolge des Anpassungsfaktors und zieht man überdies in Betracht, daß die Mutter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Vollbeschäftigte mit entsprechend höheren Bezügen tätig gewesen wäre, was nach den Feststellungen seitens ihres Dienstgebers als wünschenswert erachtet wurde, und daß die Kinder an dem höheren Einkommen ihrer Eltern entsprechend partizipiert hätten, dann kann auch für die Folgezeit kein Zweifel daran bestehen, daß der Entgang der Kinder an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Renten der Vollwaisen überstiegen hätten. Es bleibt somit kein Rentenmehrbetrag zur Kürzung ihrer Entgangsansprüche, die die Kinder auf dieser Grundlage nur mehr auf den Entgang der Wohnversorgung und der Pflegeleistungen stützten. Es kann den Klägern daher ohne Rücksicht auf die Waisenrenten der Entgang dieser Leistungen in der vom Gericht als angemessen angesehenen Höhe zuerkannt werden.Nach den Verfahrensergebnissen übersteigt, wie noch darzulegen sein wird, der Entgang der Vollwaisen an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - den von den Kindern bezogenen Betrag an Vollwaisenrenten, so daß kein Mehrbetrag übrig bleibt, der ihren Anspruch auf Ersatz der entgangenen Pflegeleistungen und der Wohnversorgung kürzen könnte. Zu den Revisionsausführungen betreffend die einzelnen Berechnungsposten ist vorweg festzuhalten, daß die Familienbeihilfe bei Berechnung des Entganges der Kläger im Sinne des Paragraph 1327, ABGB insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als sie vor und nach dem Unfall für die Kinder bezogen wird vergleiche SZ 42/106 u.a.). Wohl bedeutet der ersatzlose Entfall der Familienbeihilfe einen durch den Schädiger verursachten Nachteil der Kinder. Diesen bringt aber auch die Zuwendung der Familienbeihilfe über einen neuen Anspruchsberechtigten oder durch eigenen Bezug einen Vorteil oder verhindert einen Schaden. Der Revision ist ferner beizupflichten, daß bei der Ermittlung des Entganges die Wohnungskosten nicht, wie das Erstgericht meinte, einerseits als Fixkosten zugunsten der Kinder berücksichtigt werden, andererseits aber als selbständige Entgangsposten zugesprochen werden können. Hiebei ist den Beklagten allerdings entgangen, daß den Klägern der Ersatz der Wohnversorgung gemäß dem Klagebegehren erst ab 1. Jänner 1979 zugesprochen wurde, so daß die Einwendungen der Revision den davorliegenden Zeitraum nicht treffen können. Aber selbst wenn man im Sinne des Standpunktes der Beklagten den auf den Zeitpunkt des Todes des Vaters abgestellten durchschnittlichen Nettoverdienst - einschließlich des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen - von monatlich 10.528 S und den von der Mutter bei Halbtagsbeschäftigung bezogenen Betrag von monatlich 3.941,45 S netto um die Kinderbeihilfe und die reinen Wohnkosten der Wohnung der Eltern kürzt und somit von dem Betrag von monatlich 12.372,25 S sowie von einem vom Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO angenommenen unbedenklich erscheinenden Anteil der Kinder von je 15 % hievon ausgeht, so ergibt sich für das Jahr 1976 immer noch ein reiner Entgangsbetrag von 1.855,84 S monatlich je Kind, der den bezogenen Betrag der Vollwaisenrenten von durchschnittlich je 1.668,33 S pro Kind übersteigt. Berücksichtigt man bei der für die Folgejahre anzustellenden Prognose, daß die Bezüge des Vaters als Finanzbeamter und der Mutter als Sparkassenangestellte jedenfalls nicht in geringerem Ausmaß angestiegen wären als die Waisenrenten der Kinder infolge des Anpassungsfaktors und zieht man überdies in Betracht, daß die Mutter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Vollbeschäftigte mit entsprechend höheren Bezügen tätig gewesen wäre, was nach den Feststellungen seitens ihres Dienstgebers als wünschenswert erachtet wurde, und daß die Kinder an dem höheren Einkommen ihrer Eltern entsprechend partizipiert hätten, dann kann auch für die Folgezeit kein Zweifel daran bestehen, daß der Entgang der Kinder an Bar- und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Renten der Vollwaisen überstiegen hätten. Es bleibt somit kein Rentenmehrbetrag zur Kürzung ihrer Entgangsansprüche, die die Kinder auf dieser Grundlage nur mehr auf den Entgang der Wohnversorgung und der Pflegeleistungen stützten. Es kann den Klägern daher ohne Rücksicht auf die Waisenrenten der Entgang dieser Leistungen in der vom Gericht als angemessen angesehenen Höhe zuerkannt werden.
Was nun den Betrag für den Entgang der Wohnversorgung anlangt, so erscheint dieser entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten mit je 500 S monatlich pro Kind schon mit Rücksicht auf die Art der Unterbringung vor dem Tode der Eltern und die hiefür aufgewendeten Kosten nicht zu hoch bemessen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Unterbringung der Kläger in der Wohnung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern, die nunmehr das Wohnbedürfnis der Kinder in entsprechender Weise befriedigen, nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen kann, weil sich diese gegenüber den Geschädigten nicht auf die Unterhalts- und Sorgepflichten eines Dritten berufen dürfen (vgl. ZVR 1977/9; 8 Ob 55/80 u.a.).Was nun den Betrag für den Entgang der Wohnversorgung anlangt, so erscheint dieser entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten mit je 500 S monatlich pro Kind schon mit Rücksicht auf die Art der Unterbringung vor dem Tode der Eltern und die hiefür aufgewendeten Kosten nicht zu hoch bemessen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Unterbringung der Kläger in der Wohnung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern, die nunmehr das Wohnbedürfnis der Kinder in entsprechender Weise befriedigen, nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen kann, weil sich diese gegenüber den Geschädigten nicht auf die Unterhalts- und Sorgepflichten eines Dritten berufen dürfen vergleiche ZVR 1977/9; 8 Ob 55/80 u.a.).
Was schließlich den vom Berufungsgericht mit je 3.000 S monatlich pro Kind bemessenen Betrag für den Entgang der Pflegeleistungen der Eltern der Kinder anlangt, so wird dieser sowohl von den Beklagten als auch - und dies ist der einzige Anfechtungspunkt der Revision der Kläger - bekämpft, so daß die Revision in diesem Umfang gemeinsam behandelt werden können. Die Kläger müssen sich hiebei - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - weder auf die Kosten einer Heimunterbringung verweisen lassen (vgl. ZVR 1978/173 u.a.) noch auf die behördlich festgesetzten Mindestsätze, die von Jugendämtern an sogenannte "Pflegemütter" bezahlt werden, denen von der örtlich zuständigen Fürsorgebehörde Kinder zur Betreuung und Beaufsichtigung übergeben werden. Da die Kinder einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, von ihren Eltern gepflegt und erzogen zu werden, ist ihnen im Falle der Tötung der Eltern gemäß § 1327 ABGB auch ein Anspruch auf Ersatz des durch den Entgang dieser Pflegeleistungen entstandenen Schadens zuzubilligen (vgl. SZ 46/87; ZVR 1978/16; 8 Ob 55/80 u.a.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Kläger von ihren Großeltern in deren Haushalt gepflegt und erzogen werden. Die Höhe des Ersatzanspruches ist in einem solchen Fall gemäß § 273 ZPO zu bestimmen. Entgegen den Revisionsausführungen der Kläger bietet weder der Betrag, den die Großeltern hiefür von den Kindern fordern zu können glauben, noch der Entgang der Großmutter, den sie infolge Aufgabe ihrer Berufstätigkeit wegen der Pflegeleistungen erleidet, die für die Bemessung ausschlaggebende Grundlage; vielmehr kann unter Bedachtnahme auf die zu Lebzeiten der Eltern den Kindern zuteil gewordene Pflege und Betreuung die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen Anhaltspunkte für die Bemessung liefern. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß den Minderjährigen zu Lebzeiten ihrer Eltern weder eine vollbeschäftigte Wirtschafterin zur Verfügung stand noch die Pflegeleistungen ihrer berufstätigen Eltern in vollem Umfang denen einer vollbeschäftigten Wirtschafterin entsprachen. Entgegen der Auffassung der Kläger in ihrer Revision gebühren ihnen daher nicht die gesamten Kosten einer vollbeschäftigten Wirtschafterin. Wird aber berücksichtigt, daß die Kläger durch den Unfall beide Eltern verloren haben und angesichts ihres Kindesalters Anspruch auf entsprechend intensive persönliche Betreuung haben, kann in der gemäß § 273 ZPO vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung der den Klägern durch den Tod ihrer Eltern entgangenen Pflege- und Erziehungsleistungen mit je 3.000 S monatlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Was schließlich den vom Berufungsgericht mit je 3.000 S monatlich pro Kind bemessenen Betrag für den Entgang der Pflegeleistungen der Eltern der Kinder anlangt, so wird dieser sowohl von den Beklagten als auch - und dies ist der einzige Anfechtungspunkt der Revision der Kläger - bekämpft, so daß die Revision in diesem Umfang gemeinsam behandelt werden können. Die Kläger müssen sich hiebei - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - weder auf die Kosten einer Heimunterbringung verweisen lassen vergleiche ZVR 1978/173 u.a.) noch auf die behördlich festgesetzten Mindestsätze, die von Jugendämtern an sogenannte "Pflegemütter" bezahlt werden, denen von der örtlich zuständigen Fürsorgebehörde Kinder zur Betreuung und Beaufsichtigung übergeben werden. Da die Kinder einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, von ihren Eltern gepflegt und erzogen zu werden, ist ihnen im Falle der Tötung der Eltern gemäß Paragraph 1327, ABGB auch ein Anspruch auf Ersatz des durch den Entgang dieser Pflegeleistungen entstandenen Schadens zuzubilligen vergleiche SZ 46/87; ZVR 1978/16; 8 Ob 55/80 u.a.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Kläger von ihren Großeltern in deren Haushalt gepflegt und erzogen werden. Die Höhe des Ersatzanspruches ist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 273, ZPO zu bestimmen. Entgegen den Revisionsausführungen der Kläger bietet weder der Betrag, den die Großeltern hiefür von den Kindern fordern zu können glauben, noch der Entgang der Großmutter, den sie infolge Aufgabe ihrer Berufstätigkeit wegen der Pflegeleistungen erleidet, die für die Bemessung ausschlaggebende Grundlage; vielmehr kann unter Bedachtnahme auf die zu Lebzeiten der Eltern den Kindern zuteil gewordene Pflege und Betreuung die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen Anhaltspunkte für die Bemessung liefern. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß den Minderjährigen zu Lebzeiten ihrer Eltern weder eine vollbeschäftigte Wirtschafterin zur Verfügung stand noch die Pflegeleistungen ihrer berufstätigen Eltern in vollem Umfang denen einer vollbeschäftigten Wirtschafterin entsprachen. Entgegen der Auffassung der Kläger in ihrer Revision gebühren ihnen daher nicht die gesamten Kosten einer vollbeschäftigten Wirtschafterin. Wird aber berücksichtigt, daß die Kläger durch den Unfall beide Eltern verloren haben und angesichts ihres Kindesalters Anspruch auf entsprechend intensive persönliche Betreuung haben, kann in der gemäß Paragraph 273, ZPO vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung der den Klägern durch den Tod ihrer Eltern entgangenen Pflege- und Erziehungsleistungen mit je 3.000 S monatlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.