Entscheidungsgründe:
Am 21. 2. 2003 kam es auf der Ettenauer Landesstraße in Oberösterreich zu einer Frontalkollision zwischen einem von Michael H***** gelenkten PKW und einem vom Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei einem deutschen Versicherungsunternehmen haftpflichtversicherten LKW. Michael H***** wurde bei dem Unfall getötet. Das überwiegende Verschulden im Ausmaß von zwei Drittel trifft den Erstbeklagten. In diesem Umfang haben die beklagten Parteien für die Schadensfolgen einzustehen.
Der Getötete war der leibliche Vater der am 1. 11. 1994 und am 28. 1. 2003 unehelich geborenen Kläger. Er lebte bis zu seinem Todestag mit den beiden Kindern und deren Mutter gemeinsam in einem auf der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** errichteten Haus. Die Liegenschaft stand im Alleineigentum des Getöteten; der Einzug in das Haus war im Jahr 2000 erfolgt.
Der Getötete war in Deutschland berufstätig und erzielte im Jahr 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.009,39 EUR. Zur Finanzierung des Ausbaues des Hauses hatte er ein Wohnbauförderungsdarlehen und einen Fremdwährungskredit aufgenommen, die auf der Liegenschaft pfandrechtlich besichert waren. Die Rückzahlungsraten leistete er bis zu seinem Tod allein.
Die Mutter der Kläger war bis zu ihrer Karenz vor der Geburt des Zweitklägers teilzeitbeschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 872,07 EUR. Daraus bestritt sie etwa 10 % des für den Unterhalt der Kläger erforderlichen Geldaufwands, für die weiteren 90 % kam deren Vater auf.
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem verunglückten Vater der Kläger wurde der Reinnachlass mit insgesamt 27.689,15 EUR ermittelt, wobei der Schuldenstand 225.992,99 EUR betrug. In der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 4. 12. 2003 gab die Mutter im Namen ihrer Kinder je zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Sodann vereinbarte sie mit den - hiebei durch einen Kollisionskurator vertretenen - Klägern den Kauf der Erbschaft zu einem Kaufpreis von je 15.000 EUR. Punkt III des Übereinkommens lautete:Im Verlassenschaftsverfahren nach dem verunglückten Vater der Kläger wurde der Reinnachlass mit insgesamt 27.689,15 EUR ermittelt, wobei der Schuldenstand 225.992,99 EUR betrug. In der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 4. 12. 2003 gab die Mutter im Namen ihrer Kinder je zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Sodann vereinbarte sie mit den - hiebei durch einen Kollisionskurator vertretenen - Klägern den Kauf der Erbschaft zu einem Kaufpreis von je 15.000 EUR. Punkt römisch drei des Übereinkommens lautete:
„Die Erbschaftskäuferin erklärt, in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 1278 bis 1283 ABGB zu sein, insbesondere darüber, dass Kaufgegenstand die Erbschaft mit Aktiven und Passiven ist und die Käuferin somit nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten der Verkäufer als Erben eintritt, soweit diese nicht bloß persönlich sind.„Die Erbschaftskäuferin erklärt, in Kenntnis der Bestimmungen der Paragraphen 1278 bis 1283 ABGB zu sein, insbesondere darüber, dass Kaufgegenstand die Erbschaft mit Aktiven und Passiven ist und die Käuferin somit nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten der Verkäufer als Erben eintritt, soweit diese nicht bloß persönlich sind.
Die Vertragspartner sind weiters darüber informiert, dass sie beide den Erbschaftsgläubigern haften.
Die Erbschaftskäuferin sichert den Verkäufern hinsichtlich aller die Verlassenschaft betreffenden Passiven Klag- und Schadloshaltung zu.
[…]“
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Abhandlungsgerichts vom 16. 12. 2003 wurde der Mutter der Kläger aufgrund des Erbschaftskaufs der Nachlass nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten eingeantwortet. In der Folge wurden ob der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** das Eigentumsrecht der Mutter und die Pfandrechte der Kinder zur Sicherstellung ihrer Erbschaftskaufpreisforderungen einverleibt.
Im Zeitraum vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2005 leistete die Mutter der Kläger Rückzahlungen auf die beiden erwähnten Darlehen im Gesamtbetrag von 28.810,71 EUR. Sie bezog die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Beide Kläger erhielten im Zeitraum vom 1. 3. 2003 bis 28. 2. 2006 monatlich eine Waisenpension der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau inklusive Ausgleichszulage von jeweils 72,20 EUR sowie eine Waisenrente der deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd von jeweils 168,14 EUR ausbezahlt.
Die Kläger begehrten den Ersatz ihres Unterhaltsentgangs, den sie für den Zeitraum vom Todestag ihres Vaters bis zur Einbringung der Klage am 21. 2. 2006, demnach für 36 Monate, zuletzt mit 11.493,87 EUR (Erstklägerin) bzw 10.653,87 EUR (Zweitkläger) bezifferten. Außerdem stellten sie ein Feststellungsbegehren. Zum Leistungsbegehren brachten sie vor, ihr Schadenersatzanspruch umfasse neben dem entgangenen Geldunterhalt auch die Darlehensrückzahlungen, die der Verstorbene für die Schaffung des der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses dienenden Eigenheims zu leisten gehabt hätte. Ausgehend vom (damals noch mit 2.300 EUR angenommenen) durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters und den „von der Judikatur entwickelten Grundsätzen der Berücksichtigung der Transferleistungen unter Anwendung des maßgeblichen Kürzungsfaktors“ stehe der Erstklägerin für den klagsgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Unterhalt von 300 EUR und dem Zweitkläger ein monatlicher Unterhalt von 265 EUR zu. Von den sich daraus errechnenden Gesamtbeträgen von 10.800 EUR (Erstklägerin) und 9.540 EUR (Zweitkläger) seien die im selben Zeitraum empfangenen Bezüge aus der Waisenpension (je 2.670,20 EUR) und der Waisenrente (je 6.053,04 EUR) in Abzug zu bringen. Zu den Differenzbeträgen von 2.129,76 EUR (Erstklägerin) und 869,76 EUR (Zweitkläger) seien sodann die anteiligen Darlehensrückzahlungen von 15.111,05 EUR je Kläger hinzuzurechnen und die daraus resultierenden Endbeträge von 17.240,81 EUR (Erstklägerin) und 15.980,81 EUR (Zweitkläger) um das anzurechnende Mitverschulden des verunglückten Vaters im Ausmaß eines Drittels zu kürzen.
Die beklagten Parteien wandten im Wesentlichen ein, die Kläger müssten sich die durch den Erbschaftsverkauf erzielten Kaufpreise anrechnen lassen. Auch die Unterhaltsbeiträge ihrer Mutter seien anzurechnen, ebenso die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe. Die Berechnung der Kläger vernachlässige überdies, dass vom Nettoeinkommen des Verstorbenen die fixen Haushaltskosten, zu denen auch die begehrten Darlehensrückzahlungen zählen würden, abzuziehen seien und die Konsumquote der Kinder und des Verstorbenen ermittelt werden müssten. Da infolge des Erbschaftskaufs nur ihre Mutter, nicht aber die Kläger zu den Darlehensrückzahlungen verpflichtet seien, fehle es den Klägern an der Aktivlegitimation. Im Falle der Zuerkennung der begehrten Beträge würden sie ungerechtfertigt bereichert sein.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 29. 11. 2007 wurde die Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei beschränkt auf die gesetzliche Haftpflichtversicherungssumme - zur ungeteilten Hand für zwei Drittel aller aus der Tötung des Vaters der Kläger resultierenden Schäden, insbesondere der Ansprüche aus entgangenem Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kläger, festgestellt.
Mit seinem Endurteil verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, der Erstklägerin 11.035,41 EUR und dem Zweitkläger 10.195,41 EUR jeweils sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von jeweils 458,46 EUR sA wurde abgewiesen.
Hiebei ging das Erstgericht vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, das Klagebegehren stelle im Rahmen des § 1327 ABGB auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kläger ab. Danach stehe dem Unterhaltsberechtigten eine Unterhaltsrente in Höhe von zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu. Da der unterhaltspflichtige Vater bis zu seinem Tod den Geldunterhaltsbedarf der beiden Kläger zu 90 % abgedeckt habe, erscheine es gerechtfertigt, diesen als Ersatz den durch § 140 ABGB determinierten gesetzlichen Geldunterhaltsanspruch zuzuerkennen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.009,39 EUR ergäben sich nach der Prozentsatzmethode Geldunterhaltsansprüche für die Erstklägerin von 341,60 EUR bzw - nach Vollendung des 10. Lebensjahres - 381,78 EUR und für den Zweitkläger von 281,31 EUR bzw 301,46 EUR. Die geltend gemachten Unterhaltsbeträge von 300 EUR (Erstklägerin) und 265 EUR (Zweitkläger) lägen deutlich darunter und seien somit jedenfalls berechtigt.Hiebei ging das Erstgericht vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, das Klagebegehren stelle im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kläger ab. Danach stehe dem Unterhaltsberechtigten eine Unterhaltsrente in Höhe von zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu. Da der unterhaltspflichtige Vater bis zu seinem Tod den Geldunterhaltsbedarf der beiden Kläger zu 90 % abgedeckt habe, erscheine es gerechtfertigt, diesen als Ersatz den durch Paragraph 140, ABGB determinierten gesetzlichen Geldunterhaltsanspruch zuzuerkennen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.009,39 EUR ergäben sich nach der Prozentsatzmethode Geldunterhaltsansprüche für die Erstklägerin von 341,60 EUR bzw - nach Vollendung des 10. Lebensjahres - 381,78 EUR und für den Zweitkläger von 281,31 EUR bzw 301,46 EUR. Die geltend gemachten Unterhaltsbeträge von 300 EUR (Erstklägerin) und 265 EUR (Zweitkläger) lägen deutlich darunter und seien somit jedenfalls berechtigt.
Der Getötete habe aber zu Lebzeiten nicht nur Geldunterhalt, sondern zusätzlich auch Naturalunterhalt in Form der Darlehensrückzahlungen geleistet, um das gemeinsame Wohnen sicherzustellen. Ohne den Erbschaftskauf stünde den Klägern unzweifelhaft ein Anspruch auf Ersatz dieses entgangenen Naturalunterhalts in Höhe der geleisteten Rückzahlungsraten zu. Der vernünftige, weil wirtschaftlich sinnvolle Erbschaftskauf könne nicht dazu führen, dass dieser Anspruch gegen die beklagten Parteien verloren gehe. Zwar hätten die Kläger keinen Schaden mehr, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensraten auf ihre Mutter übergegangen sei. Diese sei aber nach § 1327 ABGB nicht anspruchsberechtigt, weil der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei und sie nunmehr eine eigene Schuld erfülle. Es liege demnach ein Fall der Drittschadensliquidation vor. Von den im klagsgegenständlichen Zeitraum geleisteten Rückzahlungen im Gesamtbetrag von 28.810,71 EUR entfalle jeweils die Hälfte auf die beiden Kläger. Dies führe zu folgender Berechnung ihrer Ersatzansprüche:Der Getötete habe aber zu Lebzeiten nicht nur Geldunterhalt, sondern zusätzlich auch Naturalunterhalt in Form der Darlehensrückzahlungen geleistet, um das gemeinsame Wohnen sicherzustellen. Ohne den Erbschaftskauf stünde den Klägern unzweifelhaft ein Anspruch auf Ersatz dieses entgangenen Naturalunterhalts in Höhe der geleisteten Rückzahlungsraten zu. Der vernünftige, weil wirtschaftlich sinnvolle Erbschaftskauf könne nicht dazu führen, dass dieser Anspruch gegen die beklagten Parteien verloren gehe. Zwar hätten die Kläger keinen Schaden mehr, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensraten auf ihre Mutter übergegangen sei. Diese sei aber nach Paragraph 1327, ABGB nicht anspruchsberechtigt, weil der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei und sie nunmehr eine eigene Schuld erfülle. Es liege demnach ein Fall der Drittschadensliquidation vor. Von den im klagsgegenständlichen Zeitraum geleisteten Rückzahlungen im Gesamtbetrag von 28.810,71 EUR entfalle jeweils die Hälfte auf die beiden Kläger. Dies führe zu folgender Berechnung ihrer Ersatzansprüche:
Erstklägerin:
300 EUR x 36 10.800,00 EUR
abzüglich Waisenpension
(72,20 EUR x 36) 2.599,20 EUR
abzüglich Waisenrente
(168,14 EUR x 36) 6.053,04 EUR
2.147,76 EUR
zuzüglich anteiliger
Darlehensrückzahlungen 14.405,36 EUR
16.553,12 EUR
davon zwei Drittel 11.035,41 EUR
Zweitkläger:
265 EUR x 36 9.540,00 EUR
abzüglich Waisenpension
(72,20 EUR x 36) 2.599,20 EUR
abzüglich Waisenrente
(168,14 EUR x 36) 6.053,04 EUR
887,76 EUR
zuzüglich anteiliger
Darlehensrückzahlungen 14.405,36 EUR
15.293,12 EUR
davon zwei Drittel 10.195,41 EUR
Die Erbschaftskaufpreise seien nicht anzurechnen, weil sie nicht aus den Einkünften, sondern aus dem Stamm des von den Klägern geerbten Vermögens resultierten.
Dieses Urteil erwuchs in seinem abweisenden Teil unangefochten in Rechtskraft.
Das im Übrigen von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die zuerkannten Beträge auf 1.431,84 EUR (Erstklägerin) und 591,84 EUR (Zweitkläger) jeweils sA reduzierte und das auf jeweils (insgesamt) 10.062,03 EUR sA lautende Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichts, wonach sich die Kläger auf ihre Ansprüche nach § 1327 ABGB die Erbschaftskaufpreise nicht anrechnen lassen müssten. Dabei handle es sich nicht um Einkünfte aus der angefallenen Erbschaft, sondern um Surrogate, die an die Stelle des Stamms des ererbten Vermögens getreten seien. Nach der Rechtsprechung werde der Schaden aber nur durch die laufenden Einnahmen aus der angefallenen Erbschaft gemindert, soweit diese auch schon bisher zum Unterhalt der Familien verwendet worden seien.Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichts, wonach sich die Kläger auf ihre Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB die Erbschaftskaufpreise nicht anrechnen lassen müssten. Dabei handle es sich nicht um Einkünfte aus der angefallenen Erbschaft, sondern um Surrogate, die an die Stelle des Stamms des ererbten Vermögens getreten seien. Nach der Rechtsprechung werde der Schaden aber nur durch die laufenden Einnahmen aus der angefallenen Erbschaft gemindert, soweit diese auch schon bisher zum Unterhalt der Familien verwendet worden seien.
Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts stünde den Klägern aber auch ohne den Erbschaftskauf der Mutter kein Anspruch auf Ersatz von Darlehensrückzahlungen zu. Ihr Begehren richte sich auf den Ersatz des Unterhaltsentgangs in Höhe des gesetzlichen Unterhalts nach § 140 ABGB. Dieser diene der Deckung der gesamten Lebensbedürfnisse und umfasse daher auch den anteiligen Aufwand für die Wohnversorgung, der im zuerkannten Geldunterhalt bereits enthalten sei. Im Umfang des angestrebten Ersatzes der - im Übrigen nicht von ihnen geleisteten - Darlehensrückzahlungen sei ihr Begehren daher nicht berechtigt. Fragen der Drittschadensliquidation stellten sich nicht.Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts stünde den Klägern aber auch ohne den Erbschaftskauf der Mutter kein Anspruch auf Ersatz von Darlehensrückzahlungen zu. Ihr Begehren richte sich auf den Ersatz des Unterhaltsentgangs in Höhe des gesetzlichen Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB. Dieser diene der Deckung der gesamten Lebensbedürfnisse und umfasse daher auch den anteiligen Aufwand für die Wohnversorgung, der im zuerkannten Geldunterhalt bereits enthalten sei. Im Umfang des angestrebten Ersatzes der - im Übrigen nicht von ihnen geleisteten - Darlehensrückzahlungen sei ihr Begehren daher nicht berechtigt. Fragen der Drittschadensliquidation stellten sich nicht.
Die Familienbeihilfe sei bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs des Kindes nach § 1327 ABGB außer Betracht zu lassen, wenn sie vor und nach dem Unfall für das Kind bezogen worden sei. Davon sei im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auszugehen. Darüber hinaus wären die von den Klägern begehrten Beträge selbst bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe berechtigt. Eine auf der Grundlage der seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, Zl G 7/02, entwickelten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durchgeführte Berechnung würde monatliche Ansprüche von 334,81 EUR für die Erstklägerin und 273,97 EUR für den Zweitkläger, demnach höhere als die begehrten Beträge ergeben.Die Familienbeihilfe sei bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs des Kindes nach Paragraph 1327, ABGB außer Betracht zu lassen, wenn sie vor und nach dem Unfall für das Kind bezogen worden sei. Davon sei im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auszugehen. Darüber hinaus wären die von den Klägern begehrten Beträge selbst bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe berechtigt. Eine auf der Grundlage der seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002, Zl G 7/02, entwickelten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durchgeführte Berechnung würde monatliche Ansprüche von 334,81 EUR für die Erstklägerin und 273,97 EUR für den Zweitkläger, demnach höhere als die begehrten Beträge ergeben.
Gebühre den Klägern der gesetzliche Unterhalt nach § 140 ABGB als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB, stelle sich auch nicht die Frage nach der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Vaters. Darauf, dass sich nach der Rechtsprechung der Unterhaltsentgang des Kindes nach dem Anteil bestimme, mit dem der Vater entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Eltern zum Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes beigetragen habe, komme es nicht an. Es bedürfe daher auch keiner Feststellungen zur Konsumquote der Kläger oder zu den fixen Haushaltskosten.Gebühre den Klägern der gesetzliche Unterhalt nach Paragraph 140, ABGB als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB, stelle sich auch nicht die Frage nach der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Vaters. Darauf, dass sich nach der Rechtsprechung der Unterhaltsentgang des Kindes nach dem Anteil bestimme, mit dem der Vater entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Eltern zum Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes beigetragen habe, komme es nicht an. Es bedürfe daher auch keiner Feststellungen zur Konsumquote der Kläger oder zu den fixen Haushaltskosten.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen für die Schaffung von Wohnraum zur Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nach § 1327 ABGB bei Geltendmachung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 140 ABGB ebenso wenig eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ersichtlich sei wie zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei Bemessung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB auf Basis des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 140 ABGB vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen für die Schaffung von Wohnraum zur Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 1327, ABGB bei Geltendmachung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 140, ABGB ebenso wenig eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ersichtlich sei wie zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei Bemessung des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB auf Basis des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 140, ABGB vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs.
Gegen den ihr Mehrbegehren von jeweils 10.062,03 EUR sA abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision beider Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens auch in diesem Umfang abzuändern.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.