Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 3/08t×

Entscheidung 2 Ob 3/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob3/08t

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Paula T*****, 2.) mj Anna Maria T*****, geboren am 15. Dezember 1997, *****, und 3.) mj Lukas T*****, geboren am 7. September 1990, *****, alle: *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) a) Maria B*****, b) Roswitha S*****, c) Erich R*****, 2.) S***** GmbH, *****, 3.) W***** AG, *****, und 4.) Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen restlicher 59.516,63 EUR sA und Rente (zweitklagende Partei) sowie 62.016,63 EUR sA und Rente (drittklagende Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2007, GZ 3 R 97/07z-65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Vorinstanzen sind bei der Ermittlung des gemäß Paragraph 1327, ABGB zu ersetzenden Unterhaltsentgangs der Kinder den in der Vorentscheidung 2 Ob 99/06g dargelegten Grundsätzen gefolgt. Der erkennende Senat hat darin unter Bezugnahme auf einschlägige Vorjudikatur zu den Ansprüchen der Witwe ausgeführt, dass auch künftige Entwicklungen der Einkommens- und Leistungsverhältnisse, soweit möglich, im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen seien. Demnach sei auch darauf Bedacht zu nehmen, wenn eine ernstliche und konkrete Absicht der Ehegatten bestand, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushalts aufzuerlegen.

Dies gilt, wie die Revisionswerber auch gar nicht in Zweifel ziehen, ebenso für den Ersatzanspruch der Kinder. Diese sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn ihr Vater nicht getötet worden wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ihr Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB auch den durch Entgang der Pflege- und Betreuungsleistungen des getöteten Elternteils entstandenen Schaden umfasst (2 Ob 150/88 = ZVR 1990/58, 2 Ob 156/02h = ZVR 2003/79; 3 Ob 16/07k; 8 Ob 60/07t; 2 Ob 41/08f uva; RIS-Justiz RS0031598, RS0047371). Derartige Leistungen hätte der Vater seinen Kindern bei schadensfreiem Verlauf ab seiner Pensionierung per 1. 7. 2001 teilweise im Rahmen der Haushaltsführung, teilweise zusätzlich („Kindererziehung") erbracht. Das Revisionsargument, bei lebensnaher Betrachtung wäre ungeachtet ihrer Berufstätigkeit auch von einer Mitwirkung der Witwe und Mutter an der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auszugehen, mag zutreffen, vernachlässigt jedoch, dass das Erstgericht exakte Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der fiktiven Leistungen des Getöteten getroffen hat. Damit ist auf der Tatsachenebene klargestellt, welche Leistungen des Vaters den Kindern entgangen sind. In welchem Verhältnis dieser Aufwand zu einem allfälligen Aufwand der Witwe und Mutter gestanden wäre, ist für die Ermittlung des entgangenen Unterhalts nicht relevant.

Dem Berufungsgericht ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es sich an der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage orientierte und nicht von sachverhaltsfremden Erwägungen leiten ließ.

2.) Maßgebend für die Berechnung des Entgangenen sind die (hier: fiktiv) erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, die auch dann zu ersetzen sind, wenn sie höher als die gesetzliche Unterhaltspflicht wären, sofern sie nur nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (2 Ob 7/93 = ZVR 1994/90; 2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20; 2 Ob 22/97t = ZVR 2000/40; 2 Ob 243/99w = SZ 72/135; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 281/02s = ZVR 2004/85; RIS-Justiz RS0031321 [T5], RS0031410).

Die Revisionswerber stehen auf dem Standpunkt, dass zwischen den den Kindern einschließlich der Waisenpensionen zufließenden Beträgen und der gesetzlichen Unterhaltspflicht ihres getöteten Vaters ein eklatantes Missverhältnis besteht. Bei ihren anhand des Regelbedarfs bzw der sogenannten Prozentsatzmethode angestellten Vergleichsrechnungen übergehen sie aber, dass die von den Vorinstanzen bemessenen Schadenersatzansprüche im Wesentlichen aus den Kosten professioneller Ersatzkräfte für die Erbringung der konkret entgangenen Betreuungsleistungen bestehen vergleiche dazu etwa 2 Ob 38/00b und 2 Ob 156/02h mwN). Dass das festgestellte Ausmaß dieser Leistungen zu den von einem haushaltsführenden Elternteil seinen Kindern im Alter der Zweitklägerin und des Drittklägers gesetzlich geschuldeten Naturalunterhalt in einem groben Missverhältnis stünde, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn der getötete Vater nur zur Erbringung von 60 % der festgestellten fiktiven Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, hält sich die ein solches Missverhältnis verneinende Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessenspielraums und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E88489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00003.08T.0814.000

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020OB00003_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031321 Rechtssatz 12.12.1976Zivilrecht
Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl ZV …
RS0031410 Rechtssatz 08.10.1970Zivilrecht
Gemäß § 1327 ABGB ist die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht.
RS0031598 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Maßgebend für den Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB ist, in welchem Umfange ihnen durch den Tod ihrer Mutter Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen entgangen sind.
RS0031691 Rechtssatz 09.09.1992Zivilrecht
Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs des Witwers und der Kinder einer getöteten Hausfrau ist von den Bruttokosten einer Ersatzkraft auszugehen.
RS0031835 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; …
RS0047371 Rechtssatz 11.09.1980Zivilrecht
Der Ersatzanspruch des Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des § 1327 ABGB umfasst auch nach der seit 01.01.1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen, zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Barleistungen und Sachleistungen, sondern auch d …