1. Die Verschuldensaufteilung ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung und grundsätzlich nicht revisibel (RIS-Justiz RS0044262). Eine irrige Überbewertung der Eigenverantwortlichkeit der Mutter des Klägers liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
2. Ob § 273 ZPO hier Anwendung finden hätte können, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht diese verfahrensrechtliche Frage behandelt, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach stRsp gebunden ist (zuletzt 9 ObA 109/06d; RIS-Justiz RS0042963). Im Übrigen hängt auch die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den Umständen des Einzelfalls ab und hat daher grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).2. Ob Paragraph 273, ZPO hier Anwendung finden hätte können, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht diese verfahrensrechtliche Frage behandelt, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach stRsp gebunden ist (zuletzt 9 ObA 109/06d; RIS-Justiz RS0042963). Im Übrigen hängt auch die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO von den Umständen des Einzelfalls ab und hat daher grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).
3. Die Abweisung der Leistungsbegehren hat ihre primäre Ursache schon in fehlenden Prozessbehauptungen des Klägers, ist also auf die Verletzung seiner prozessualen Dilligenzpflicht zurückzuführen:
a) Wenn die Eltern getrennt leben, hat das Kind gegenüber dem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt, nur einen Unterhaltsanspruch durch Betreuung. Ein darüber hinausgehender, subsidiärer weiterer Anspruch besteht nur dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist (§ 140 Abs 2 ABGB). Beim Tod des betreuenden Elternteils hat der Schädiger das „Entgangene" zu ersetzen (§ 1327 ABGB). Der Berechtigte hat also die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen (RIS-Justiz RS0031598) zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO der Ersatz für das Entgangene, also der Aufwand für eine Ersatzkraft (Wirtschafterin) festgestellt werden kann (in diesem Sinn 2 Ob 86/89). Mit seinem Hinweis auf das Einkommen der Mutter kam der Kläger seiner Behauptungslast über entgangene Betreuungsleistungen ebenso wenig nach, wie in Ansehung eines allenfalls über die Betreuung hinausgehenden weiteren, subsidiär erbrachten Unterhalts in Form von Mehraufwendungen infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Vaters. Auch dazu hätte es konkreter Behauptungen bedurft, die der Kläger trotz richterlicher Aufforderung zur Schlüssigstellung seines Vorbringens unterließ.a) Wenn die Eltern getrennt leben, hat das Kind gegenüber dem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt, nur einen Unterhaltsanspruch durch Betreuung. Ein darüber hinausgehender, subsidiärer weiterer Anspruch besteht nur dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). Beim Tod des betreuenden Elternteils hat der Schädiger das „Entgangene" zu ersetzen (Paragraph 1327, ABGB). Der Berechtigte hat also die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen (RIS-Justiz RS0031598) zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO der Ersatz für das Entgangene, also der Aufwand für eine Ersatzkraft (Wirtschafterin) festgestellt werden kann (in diesem Sinn 2 Ob 86/89). Mit seinem Hinweis auf das Einkommen der Mutter kam der Kläger seiner Behauptungslast über entgangene Betreuungsleistungen ebenso wenig nach, wie in Ansehung eines allenfalls über die Betreuung hinausgehenden weiteren, subsidiär erbrachten Unterhalts in Form von Mehraufwendungen infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Vaters. Auch dazu hätte es konkreter Behauptungen bedurft, die der Kläger trotz richterlicher Aufforderung zur Schlüssigstellung seines Vorbringens unterließ.
b) Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers konnte sein Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 243/99w das fehlende Tatsachenvorbringen nicht ersetzen:
Mit der zitierten Entscheidung folgte der zweite Senat nur der überwiegenden Rechtsprechungslinie, dass dem Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB der gesetzliche Unterhalt als Mindestanspruch zu ersetzen ist, auch wenn zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen von diesem tatsächlich weniger geleistet worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu bemerkt, dass das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts des betreuenden Elternteils von den konkreten Lebensverhältnissen abhängt. Dabei handelt es sich nicht um eine abstrakte Größe, sondern um die von den Lebensverhältnissen beider Elternteile abhängigen, von der Mutter zu erbringenden Bar-, Sach- und Betreuungsleistungen, die insgesamt dem Geldunterhaltsanspruch gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nach den sogenannten Regelbedarfssätzen nicht gleichgehalten werden können. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit der zitierten Entscheidung folgte der zweite Senat nur der überwiegenden Rechtsprechungslinie, dass dem Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB der gesetzliche Unterhalt als Mindestanspruch zu ersetzen ist, auch wenn zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen von diesem tatsächlich weniger geleistet worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu bemerkt, dass das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts des betreuenden Elternteils von den konkreten Lebensverhältnissen abhängt. Dabei handelt es sich nicht um eine abstrakte Größe, sondern um die von den Lebensverhältnissen beider Elternteile abhängigen, von der Mutter zu erbringenden Bar-, Sach- und Betreuungsleistungen, die insgesamt dem Geldunterhaltsanspruch gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nach den sogenannten Regelbedarfssätzen nicht gleichgehalten werden können. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).