Begründung:
Anlässlich der einvernehmlichen Scheidung des Klägers und seiner Gattin wurde die alleinige Obsorge der Mutter für den gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers von monatlich EUR 250,-- für den Sohn vereinbart. Am 1. Dezember 2003 wurde die Mutter getötet. Der Nachlass nach dem Täter wurde der Beklagten eingeantwortet.
Seit dem Ableben der Mutter hat der Kläger sowohl die Obsorge erbracht als auch die „Unterhaltszahlungen" für den Sohn geleistet. Zwischenzeitig wurde dessen Waisenpension in Höhe von EUR 129,70 festgelegt und zur Auszahlung gebracht. Der Differenzbetrag zum tatsächlichen Bedarf wurde seit dem 1. Dezember 2003 vom Kläger geleistet. Die Betreuungsleistungen wurden von Vorinstanzen mit mit mehreren hundert Euro, jedenfalls aber dem Regelbedarf eingeschätzt. Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 4.307,50 samt 7 % Zinsen ab 4. Jänner 2006 und brachte hiezu vor, der begehrte Betrag errechne sich aus dem erbrachten zusätzlichen Regelbedarf (zuletzt 309 EUR monatlich) ab dem Tod der Mutter (Dezember 2003) unter Abzug der monatlichen Waisenrente bis 31. Dezember 2005.
Die Beklagte erhob gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch und wendete ein, der Regelbedarf bemesse die Unterhaltsleistung in Geld, nicht aber die Unterhaltsleistung aus der Pflegeleistung in natura. Da der Kläger Geldunterhalt geltend mache, sei auf die Einkommensverhältnisse der Verstorbenen abzustellen. Der Kläger erspare sich auch selbst einen monatlichen Unterhalt von EUR 250,-- und vereinnahme sowohl die Kinderbeihilfe als auch die Waisenrente, wodurch die tatsächlichen Aufwendungen ausgeglichen seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren samt 4 % Zinsen ab 4. Jänner 2006 statt und wies das Zinsenmehrgehren von weiteren 3 % ab 4. Jänner 2006 ab. Der Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB nach Tötung ihrer Mutter umfasse nicht nur die entgangenen zur Deckung des Unterhalts erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen. Das Erstgericht erwog unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Pflegeleistungen für Kinder zwar finanziell schwer zu bemessen seien, jedoch täglich mehr oder weniger rund um die Uhr erbracht werden müssten, dass diese jedenfalls mehrere hundert Euro pro Monat „wert" seien. Es setzte den Wert unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit dem Regelbedarf fest. Da sich der Sohn im Familienverband des Klägers befinde, habe der Kläger jedenfalls monatlich Bargeldleistungen in der Höhe von EUR 250,-- zu leisten, weshalb eine Eigenersparnis nicht zum Tragen komme. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Betreuung sei als vollwertiger Unterhaltsbeitrag anerkannt, der der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils, der für alle übrigen Bedürfnisse des Kindes aufzukommen habe, an Gewicht gleich komme. Es sei durchaus vertretbar, als Anhaltspunkt für den Wert dieser bei getrenntem Haushalt dem Kind zukommenden Betreuungsleistungen, die nunmehr der Kläger allein zu tragen habe, die Höhe des altersmäßigen Regelbedarfes heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der tatsächliche Pflegeaufwand konkret zu ermitteln und der objektive Wert von dritter Seite erbrachter Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Im vorliegenden Fall könne sich die Beklagte durch die Heranziehung der Regelbedarfsätze für die Angemessenheit der Pflegeleistungen nicht beschwert erachten. Denn die Kosten einer Ersatzkraft wären bei weitem höher als die nach Jahren gestaffelten Regelbedarfsätze. Die Waisenpension sei vom Kläger ohnehin berücksichtigt worden. Die Familienbeihilfe, die vor und nach dem Tod der geschiedenen Gattin gleichermaßen vom Staat für das Kind ausbezahlt werde, habe außer Betracht zu bleiben. Eine Ersparnis des Klägers sei nicht gegeben, da er nun den Gesamtunterhalt des Kindes zu decken habe. Da eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung in natura erbrachter Pflege- und Erziehungsleistungen durch den zuvor allein zur Geldunterhaltsleistung verpflichteten Vater anstelle der mit dem Kind vor ihrem Tod in getrenntem Haushalt lebenden Mutter sowie auch zu einer unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Familienbeihilfe durch deren Bezug vorzunehmenden Vorteilsausgleichung nicht vorliege, sei die Revision für zulässig zu erklären gewesen.Die Beklagte erhob gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch und wendete ein, der Regelbedarf bemesse die Unterhaltsleistung in Geld, nicht aber die Unterhaltsleistung aus der Pflegeleistung in natura. Da der Kläger Geldunterhalt geltend mache, sei auf die Einkommensverhältnisse der Verstorbenen abzustellen. Der Kläger erspare sich auch selbst einen monatlichen Unterhalt von EUR 250,-- und vereinnahme sowohl die Kinderbeihilfe als auch die Waisenrente, wodurch die tatsächlichen Aufwendungen ausgeglichen seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren samt 4 % Zinsen ab 4. Jänner 2006 statt und wies das Zinsenmehrgehren von weiteren 3 % ab 4. Jänner 2006 ab. Der Ersatzanspruch der Kinder nach Paragraph 1327, ABGB nach Tötung ihrer Mutter umfasse nicht nur die entgangenen zur Deckung des Unterhalts erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen. Das Erstgericht erwog unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Pflegeleistungen für Kinder zwar finanziell schwer zu bemessen seien, jedoch täglich mehr oder weniger rund um die Uhr erbracht werden müssten, dass diese jedenfalls mehrere hundert Euro pro Monat „wert" seien. Es setzte den Wert unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit dem Regelbedarf fest. Da sich der Sohn im Familienverband des Klägers befinde, habe der Kläger jedenfalls monatlich Bargeldleistungen in der Höhe von EUR 250,-- zu leisten, weshalb eine Eigenersparnis nicht zum Tragen komme. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die Betreuung sei als vollwertiger Unterhaltsbeitrag anerkannt, der der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils, der für alle übrigen Bedürfnisse des Kindes aufzukommen habe, an Gewicht gleich komme. Es sei durchaus vertretbar, als Anhaltspunkt für den Wert dieser bei getrenntem Haushalt dem Kind zukommenden Betreuungsleistungen, die nunmehr der Kläger allein zu tragen habe, die Höhe des altersmäßigen Regelbedarfes heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der tatsächliche Pflegeaufwand konkret zu ermitteln und der objektive Wert von dritter Seite erbrachter Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Im vorliegenden Fall könne sich die Beklagte durch die Heranziehung der Regelbedarfsätze für die Angemessenheit der Pflegeleistungen nicht beschwert erachten. Denn die Kosten einer Ersatzkraft wären bei weitem höher als die nach Jahren gestaffelten Regelbedarfsätze. Die Waisenpension sei vom Kläger ohnehin berücksichtigt worden. Die Familienbeihilfe, die vor und nach dem Tod der geschiedenen Gattin gleichermaßen vom Staat für das Kind ausbezahlt werde, habe außer Betracht zu bleiben. Eine Ersparnis des Klägers sei nicht gegeben, da er nun den Gesamtunterhalt des Kindes zu decken habe. Da eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung in natura erbrachter Pflege- und Erziehungsleistungen durch den zuvor allein zur Geldunterhaltsleistung verpflichteten Vater anstelle der mit dem Kind vor ihrem Tod in getrenntem Haushalt lebenden Mutter sowie auch zu einer unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Familienbeihilfe durch deren Bezug vorzunehmenden Vorteilsausgleichung nicht vorliege, sei die Revision für zulässig zu erklären gewesen.
Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.