Rechtssatz RS0126105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126105
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Rechtssatz
Bewirkt der Tod des Unterhaltspflichtigen, dass die unterhaltspflichtigen Kinder nun selbst für die Rückzahlung eines hypothekarisch besicherten Darlehens zu sorgen hatten, um den Verlust der Wohnmöglichkeit im väterlichen Haus abzuwenden, so kann es den Schädiger und die übrigen Haftpflichtigen nicht entlasten, wenn die Mutter der Kinder im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen rechtsgeschäftlich übernahm. Dies hat zur Folge, dass die Kinder zur anteiligen Geltendmachung der seit dem Tod des Vaters von ihrer Mutter geleisteten Rückzahlungsraten berechtigt sind, wobei auch auf Konsumquote der Mutter Bedacht zu nehmen ist, wenn der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 149/09i
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 149/09i
Veröff: SZ 2010/68
- 2 Ob 94/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
Auch; Beisatz: Zählt die Mutter der Kinder nicht zum Kreis der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen, ist auf eine Konsumquote der Mutter (richtig:) nicht Bedacht zu nehmen. (T1)
Beisatz: Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dazu führen, dass die Kinder im Rahmen ihres Ersatzanspruchs nach § 1327 ABGB zur Geltendmachung der gesamten Fixkosten berechtigt sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126105
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0020OB00149_09I0000_003