Rechtssatz RS0126097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126097
Entscheidungsdatum
17.06.2010
Rechtssatz
Wurde den unterhaltsberechtigten Kindern der gesetzliche Unterhalt im Haushalt ihrer Eltern als Naturalunterhalt gewährt, so besteht keine Veranlassung, diesen für die Berechnung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB mit einem fiktiven, nach der Prozentsatzmethode berechneten Geldunterhaltsanspruch gleichzusetzen.Wurde den unterhaltsberechtigten Kindern der gesetzliche Unterhalt im Haushalt ihrer Eltern als Naturalunterhalt gewährt, so besteht keine Veranlassung, diesen für die Berechnung des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB mit einem fiktiven, nach der Prozentsatzmethode berechneten Geldunterhaltsanspruch gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126097
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0020OB00149_09I0000_002