I. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe mit seinem Teilzwischenurteil entgegen der gegenteiligen Spruchfassung auch schon über das Feststellungsbegehren (positiv) entschieden, kann nicht geteilt werden. Es ist keineswegs zwingend und denkunmöglich, dass zwar dem Zahlungsbegehren, nicht aber dem Feststellungsbegehren stattzugeben ist. Die Berechtigung des Letzteren hängt von der Feststellung von Spät- und Dauerfolgen ab, die nicht vorliegen müssen, wenn eine andere Schadensfolge schon feststeht.römisch eins. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe mit seinem Teilzwischenurteil entgegen der gegenteiligen Spruchfassung auch schon über das Feststellungsbegehren (positiv) entschieden, kann nicht geteilt werden. Es ist keineswegs zwingend und denkunmöglich, dass zwar dem Zahlungsbegehren, nicht aber dem Feststellungsbegehren stattzugeben ist. Die Berechtigung des Letzteren hängt von der Feststellung von Spät- und Dauerfolgen ab, die nicht vorliegen müssen, wenn eine andere Schadensfolge schon feststeht.
II. Zu dem für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Zu dem für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, ist Folgendes auszuführen:
1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Gegen materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) erhobene Ansprüche sind zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2 JN; RIS-Justiz RS0035483). Hier könnte bezweifelt werden, ob die beklagten Parteien überhaupt materielle Streitgenossen sind, weil ihre Haftung nicht auf demselben rechtserzeugenden Sachverhalt beruht. Eine deliktische Solidarhaftung begründet noch keine Rechtsgemeinschaft iSd § 11 Z 1 ZPO (7 Ob 701/81). Entscheidend ist aber ohnehin schon, dass der Kläger nur einen Leistungsanspruch gegen mehrere solidarisch haftende beklagte Parteien geltend macht, sodass nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs 2 JN sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet. Es kommt daher bei der Solidarhaftung auch bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht (1 Ob 510/89; Gitschthaler in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 55 JN Rz 23 f).1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Gegen materielle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) erhobene Ansprüche sind zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN; RIS-Justiz RS0035483). Hier könnte bezweifelt werden, ob die beklagten Parteien überhaupt materielle Streitgenossen sind, weil ihre Haftung nicht auf demselben rechtserzeugenden Sachverhalt beruht. Eine deliktische Solidarhaftung begründet noch keine Rechtsgemeinschaft iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (7 Ob 701/81). Entscheidend ist aber ohnehin schon, dass der Kläger nur einen Leistungsanspruch gegen mehrere solidarisch haftende beklagte Parteien geltend macht, sodass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 55, Absatz 2, JN sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet. Es kommt daher bei der Solidarhaftung auch bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft eine Zusammenrechnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht in Betracht (1 Ob 510/89; Gitschthaler in Fasching, Zivilprozessgesetze², Paragraph 55, JN Rz 23 f).
2. Bei einem Zwischenurteil über den Geldanspruch bestimmt dieser den Wert des Entscheidungsgegenstands (2 Ob 1060/89; 3 Ob 173/05w; 9 ObA 124/06k).
3. Daraus folgt, dass das Erstgericht den Akt nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision, sondern dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den schon gestellten Abänderungsantrag der Revisionswerberin iSd § 508 ZPO vorzulegen hat.3. Daraus folgt, dass das Erstgericht den Akt nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision, sondern dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den schon gestellten Abänderungsantrag der Revisionswerberin iSd Paragraph 508, ZPO vorzulegen hat.