Rechtssatz RS0123399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123399
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Norm
BGB §1310
BGB §1601
BGB §1612 Abs1 Satz1
Rechtssatz
Nur im Fall der Trennung der Eltern besteht ein Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen Höhe sich in der Regel nach den Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Die „Düsseldorfer-Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt, spielt daher nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle, nicht aber bei intakten Familienverhältnissen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/08f
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
- 2 Ob 119/09b
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
Auch; nur: Nur im Fall der Trennung der Eltern besteht ein Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen Höhe sich in der Regel nach den Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. (T1)
- 2 ob 60/09a
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 ob 60/09a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123399
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_003