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Rechtssatz RS0123399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123399

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Norm

BGB §1310
BGB §1601
BGB §1612 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Nur im Fall der Trennung der Eltern besteht ein Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen Höhe sich in der Regel nach den Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Die „Düsseldorfer-Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt, spielt daher nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle, nicht aber bei intakten Familienverhältnissen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 41/08f
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Auch; nur: Nur im Fall der Trennung der Eltern besteht ein Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen Höhe sich in der Regel nach den Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. (T1)
  • 2 ob 60/09a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 ob 60/09a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123399

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_003