Die von den Erst- bis Drittbeklagten einerseits sowie von den Viert- und Fünftbeklagten andererseits erhobenen Revisionen sind entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von den Erst- bis Drittbeklagten einerseits sowie von den Viert- und Fünftbeklagten andererseits erhobenen Revisionen sind entgegen dem - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
I. Zur Revision der Erst- bis Drittbeklagten:römisch eins. Zur Revision der Erst- bis Drittbeklagten:
1. Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Ansprüche der Fall:Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Ansprüche der Fall:
Die Klägerinnen begehren den Ersatz des ihnen monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum. Dabei handelt es sich um Schadenersatzansprüche, nicht aber um Unterhaltsansprüche, für die § 502 Abs 4 ZPO maßgeblich wäre. Die Klägerinnen bezifferten ihre Ansprüche nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der Zweitbeklagten dieser gegenüber mit zuletzt insgesamt 3.216,73 EUR sA (Erstklägerin) bzw mit 2.470,79 EUR sA (Zweitklägerin); das jeweilige Feststellungsbegehren gegen die Zweitbeklagte wurde fallen gelassen. Da es sich bei diesen Zahlungsbegehren nicht um Unterhaltsleistungen im Sinne von wiederkehrenden Leistungen als Ganzes handelt, sondern um Teilbeträge, ist keine Bewertung nach § 58 JN vorzunehmen. Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen Beklagten geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Klägerinnen haben bis zur Höhe der gegen die Zweitbeklagte auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehren jeweils die Solidarhaftung aller Beklagten geltend gemacht, sodass sich der Wert ihrer Ansprüche gemäß § 55 Abs 2 JN jeweils nach dieser Höhe bestimmt (vgl 2 Ob 119/09b mwN), und zwar - mangels materieller Streitgenossenschaft (vgl RIS-Justiz RS0110982) - für jede Klägerin einzeln.Die Klägerinnen begehren den Ersatz des ihnen monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum. Dabei handelt es sich um Schadenersatzansprüche, nicht aber um Unterhaltsansprüche, für die Paragraph 502, Absatz 4, ZPO maßgeblich wäre. Die Klägerinnen bezifferten ihre Ansprüche nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der Zweitbeklagten dieser gegenüber mit zuletzt insgesamt 3.216,73 EUR sA (Erstklägerin) bzw mit 2.470,79 EUR sA (Zweitklägerin); das jeweilige Feststellungsbegehren gegen die Zweitbeklagte wurde fallen gelassen. Da es sich bei diesen Zahlungsbegehren nicht um Unterhaltsleistungen im Sinne von wiederkehrenden Leistungen als Ganzes handelt, sondern um Teilbeträge, ist keine Bewertung nach Paragraph 58, JN vorzunehmen. Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen Beklagten geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Klägerinnen haben bis zur Höhe der gegen die Zweitbeklagte auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehren jeweils die Solidarhaftung aller Beklagten geltend gemacht, sodass sich der Wert ihrer Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz 2, JN jeweils nach dieser Höhe bestimmt vergleiche 2 Ob 119/09b mwN), und zwar - mangels materieller Streitgenossenschaft vergleiche RIS-Justiz RS0110982) - für jede Klägerin einzeln.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erst- bis Drittbeklagten daher absolut unzulässig, soweit sie die Zweitbeklagte betrifft.
2. Bindungswirkung:
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (8 Ob 23/08b mwN). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Dieser Fall liegt hier vor: In der jüngst - ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden gegen dieselben Beklagten - ergangenen Entscheidung 2 Ob 119/09b ist der Senat zur Auffassung gelangt, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Weiters wurde das Verschulden des Piloten (hier wie dort der Erstbeklagte) an der Tötung des Ehemanns bzw Vaters der Klägerinnen bejaht.
Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierte einschlägige Vorentscheidung bereits ergangen war, die auch die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses gegen den Erstbeklagten für vergleichbare zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten behandelte, ist die von den Erst- bis Drittbeklagten diesbezüglich aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Verschuldenshaftung des Erstbeklagten erweist sich daher (nicht in der Begründung, jedoch) im Ergebnis als vertretbar, zumal der von den Tatsacheninstanzen festgestellte - für die Frage des Verschuldens des Erstbeklagten maßgebliche - Sachverhalt jenem der genannten Vorentscheidung entspricht.
3. § 158 LFG alt / § 12 Abs 2 EKHG:3. Paragraph 158, LFG alt / Paragraph 12, Absatz 2, EKHG:
Die Erst- und Drittbeklagten machen geltend, dass zwecks Vermeidung von sachwidrigen unterschiedlichen Ergebnissen, wonach nach EKHG nur der gesetzliche Unterhalt, nach LFG jedoch der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen sei, eine teleologische Reduktion der Bestimmungen der §§ 158 und 159 LFG idF vor der Novelle BGBl I 88/2006 im Sinne einer Gleichbehandlung mit EKHG-Fällen vorzunehmen sei.Die Erst- und Drittbeklagten machen geltend, dass zwecks Vermeidung von sachwidrigen unterschiedlichen Ergebnissen, wonach nach EKHG nur der gesetzliche Unterhalt, nach LFG jedoch der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen sei, eine teleologische Reduktion der Bestimmungen der Paragraphen 158 und 159 LFG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2006, im Sinne einer Gleichbehandlung mit EKHG-Fällen vorzunehmen sei.
Diese Ausführungen betreffen nur Gesichtspunkte der Gefährdungshaftung. Der Senat hat in 2 Ob 119/09b aber bereits eine - auch die Drittbeklagte betreffende - Verschuldenshaftung des Erstbeklagten bejaht. Im Übrigen wird auf 2 Ob 41/08f verwiesen.
4. Unterhaltsbemessung:
4.1. Die Erst- und Drittbeklagten verweisen darauf, dass der vom Schädiger zu ersetzende, tatsächlich geleistete Unterhalt nicht außer Verhältnis zum gesetzlichen Unterhalt stehen dürfe und rügen das Unterbleiben einer „richtigen" Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im konkreten Fall der - nach dem hier zur Anwendung gelangten deutschen Recht ermittelte - gesetzliche Unterhalt dem tatsächlich geleisteten im Wesentlichen entspricht. Die von den Revisionswerbern aufgezeigte allfällige Benachteiligung von Kindern, die von ihren Eltern getrennt leben, hat ihren Ursprung in der Lebensgestaltung der Familie des Unfallopfers.
4.2. Die Erst- und Drittbeklagten machen weiters geltend, dass es einen objektiven Erfahrungssatz gebe, dass monatliche Nettoeinkünfte von über 6.000 EUR nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben würden, sondern der Vermögensanlage dienten. Dabei lassen sie jedoch unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Tatsacheninstanzen einen aufwändigen Lebensstil der Familie des Getöteten feststellten (etwa rennmäßiger Schisport der Zweitklägerin mit Wochenendfahrten zu Gletschergebieten) und dass dieser die beiden Klägerinnen in erheblichem Maße an seinen überdurchschnittlich hohen Einkommensverhältnissen teilhaben ließ. Der von den Revisionswerbern angezogene allgemeine Erfahrungssatz ist somit angesichts der konkreten Tatsachenfeststellungen unbeachtlich.
4.3. Soweit die Erst- und Drittbeklagten die Anrechnung des deutschen Kindergelds bei der Ermittlung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts fordern und sich auf die Entscheidung des BGH vom 30. 8. 2006, XII ZR 138/04 (NJW 47/2006, 3421) berufen, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil sie nicht von einem einheitlichen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern im gemeinsamen Haushalt, sondern vom Dualismus Bar-/Betreuungsunterhalt sowie von auswärtiger Unterbringung des Kindes ausging.4.3. Soweit die Erst- und Drittbeklagten die Anrechnung des deutschen Kindergelds bei der Ermittlung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts fordern und sich auf die Entscheidung des BGH vom 30. 8. 2006, römisch zwölf ZR 138/04 (NJW 47 aus 2006,, 3421) berufen, ist ihnen entgegen zu halten, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil sie nicht von einem einheitlichen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern im gemeinsamen Haushalt, sondern vom Dualismus Bar-/Betreuungsunterhalt sowie von auswärtiger Unterbringung des Kindes ausging.
II. Zur Revision der Viert- und Fünftbeklagten:römisch zwei. Zur Revision der Viert- und Fünftbeklagten:
Die Viert- und Fünftbeklagten zeigen auf, dass das Berufungsgericht durch die Zuerkennung der entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung bewirkte, dass in Wahrheit überhaupt kein Anwendungsbereich mehr für eine nur eingeschränkte Schadenersatzpflicht des nach EKHG Gefährdungshaftpflichtigen gegeben wäre. Der Kern der angefochtenen Entscheidung sei nämlich, dass aufgrund des Umstands, dass vom Verstorbenen ein höherer (Natural-)Unterhalt geleistet worden sei, nunmehr dieser „geschuldet" gewesen sei.
Die Rechtsmittelwerber übersehen dabei aber, dass - wie unstrittig ist - der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerinnen nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass sich nach diesem - im angefochtenen Urteil näher dargestellten - Recht die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im Falle von - wie hier - (vor dem Unfall gegebenen) intakten Familienverhältnissen nach den seinerzeitigen tatsächlichen Lebensumständen richtet. Auch dazu sei auf die zum selben Schadensfall ergangene „Vorentscheidung" (2 Ob 41/08f) verwiesen, wonach die „Düsseldorfer Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt, nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle spielte, nicht aber bei intakten Familienverhältnissen. Es ist daher unzutreffend, dass zur Frage, wie § 12 Abs 2 EKHG im Kontext mit deutschem Unterhaltsrecht zu verstehen sei, keine Judikatur bestehe. Die Anwendung unterschiedlicher Schadensberechnungen (Unterhaltsbemessungen) bei unterschiedlichen Personalstatuten stößt jedenfalls nicht auf grundsätzliche Bedenken.Die Rechtsmittelwerber übersehen dabei aber, dass - wie unstrittig ist - der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerinnen nach Paragraph 24, IPRG in Verbindung mit Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass sich nach diesem - im angefochtenen Urteil näher dargestellten - Recht die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im Falle von - wie hier - (vor dem Unfall gegebenen) intakten Familienverhältnissen nach den seinerzeitigen tatsächlichen Lebensumständen richtet. Auch dazu sei auf die zum selben Schadensfall ergangene „Vorentscheidung" (2 Ob 41/08f) verwiesen, wonach die „Düsseldorfer Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt, nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle spielte, nicht aber bei intakten Familienverhältnissen. Es ist daher unzutreffend, dass zur Frage, wie Paragraph 12, Absatz 2, EKHG im Kontext mit deutschem Unterhaltsrecht zu verstehen sei, keine Judikatur bestehe. Die Anwendung unterschiedlicher Schadensberechnungen (Unterhaltsbemessungen) bei unterschiedlichen Personalstatuten stößt jedenfalls nicht auf grundsätzliche Bedenken.
III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis:
Beide Revisionen zeigen insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb sie zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen, weshalb die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerinnen haben auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen, weshalb die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind.
Die Revisionsbeantwortung der Viert- und Fünftbeklagten zur Revision der Erst- bis Drittbeklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Viert- und Fünftbeklagten nicht Revisionsgegner der übrigen Beklagten sind.