Rechtssatz RS0123398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123398
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Norm
BGB §1360
BGB §1601
BGB §1606
BGB §1612
Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen Betreuungsunterhalt und Geldunterhalt ist dann ohne Bedeutung, wenn die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern betreut und versorgt werden. Der Unterhaltsanspruch der Kinder wird dann naturaliter durch die Betreuungsleistungen der Mutter und die Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse (Wohnung, Bekleidung, Kosten für Ausbildung und Sport) aus den Einkünften des voll berufstätigen Vaters gänzlich erfüllt. Die Eltern haben in einem solchen Fall durch die Leistung des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt.Die Unterscheidung zwischen Betreuungsunterhalt und Geldunterhalt ist dann ohne Bedeutung, wenn die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern betreut und versorgt werden. Der Unterhaltsanspruch der Kinder wird dann naturaliter durch die Betreuungsleistungen der Mutter und die Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse (Wohnung, Bekleidung, Kosten für Ausbildung und Sport) aus den Einkünften des voll berufstätigen Vaters gänzlich erfüllt. Die Eltern haben in einem solchen Fall durch die Leistung des Familienunterhalts (Paragraph 1360, BGB) den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123398
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_002